Ist ein Gegenstand -wie im Streitfall ein ehemaliges Einfamilienhaus, das zu einem Haus mit mehreren, teilweise selbstgenutzten, teilweise zur Vermietung bestimmten Appartements umgebaut wurde- sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet1.

Insoweit hat der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem -geschätzten- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen2. Zuordnungsgegenstand sind nicht die einzelnen Appartements, sondern das gesamte, gemischt genutzte Gebäude. Nach der Würdigung des Finanzgericht können die Appartements innerhalb eines einheitlichen Wohngebäudes auch nicht mit einem Anbau verglichen werden, der zu dem übrigen Gebäude abgrenzbar ist und mit dem kein einheitlicher Funktions- und Nutzungszusammenhang besteht3.
Eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann nicht entsprechend der früheren Verwaltungsanweisung in Abschn.192 Abs. 18 Nr. 2 Buchst. b UStR 2000 bei unternehmerischer Nutzung unterstellt werden4. Für eine derartige Zuordnungsfiktion fehlt nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sie widerspricht auch der ständigen BFH-Rechtsprechung, wonach bei fehlenden Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen diese Zuordnung nicht unterstellt werden kann5. Der Bundesfinanzhof hat auch bereits entschieden, dass diese -im Übrigen bereits mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 20046 längst aufgehobene- Regelung als norminterpretierende Verwaltungsregelung von den Gerichten bei der Steuerfestsetzung nicht wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung zu beachten ist7.
Dasselbe gilt auch für den Zeitpunkt der „zeitnah“ zu treffenden Zuordnungsentscheidung, den der Bundesfinanzhof durch Bezugnahme auf den Ablauf des 31.05.des Folgejahres konkretisiert hat8. Zwar enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass9, in der die Verwaltung die BFH-Rechtsprechung zum Zuordnungszeitpunkt „31.05.des Folgejahres“ übernommen hat, eine Übergangsregelung für Leistungen bis zum 31.12 2013, während Abschn. 15.2, Abschn. 21b UStAE von 2010 bis 2013 noch eine Zuordnungsentscheidung im Rahmen der Abgabe der Jahreserklärung ohne zeitliche Grenze genügen ließ. Es ist jedoch geklärt, dass Verwaltungserlasse die Gerichte im Festsetzungsverfahren nicht binden10.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Februar 2014 – V B 75/13
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.03.2001 – C-415/98, Bakcsi, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52, Leitsatz 1, sowie Rdnr. 25[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 11.07.1991 – C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795; vom 04.10.1995 – C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775; Bakcsi in Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52; BFH, Urteile vom 11.07.2012 – XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266; vom 12.01.2011 – XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58; vom 17.12 2008 – XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 11.04.2008 – V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741[↩]
- BFH, Urteil vom 23.09.2009 – XI R 18/08, BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76[↩]
- EuGH, Urteil Bakcsi in Slg. 2001, I-1831; BFH, Urteile in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741; vom 28.02.2002 – V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815, unter II. 2.[↩]
- BMF, Schreiben vom 30.03.2004, BStBl I 2004, 451[↩]
- BFH, Urteile vom 05.09.2013 – XI R 4/10, BStBl II 2014, 95; vom 21.02.2013 – V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, und in BFH/NV 2013, 266[↩]
- i.d.F. des BMF, Schreibens vom 02.01.2014, BStBl I 2014, 119, Abschn. IV., Anwendungsregelung[↩]
- BFH, Urteil vom 07.07.2011 – V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81[↩]