Ein Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden, wenn es offensichtlich ungeeignet oder rechtsmissbräuchlich ist. Die Ablehnung einer Terminverlegung oder die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens begründen für sich genommen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
So auch in dem hier entschiedenen berufsrechtlichen Verfahren einer Rechtsanwältin, in dem der Bundesgerichtshof die Zulassung der Berufung verweigert hatte:
Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt entgegen der Auffassung der Rechtsanwältin auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag der Rechtsanwältin auf Ablehnung der an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit verworfen hat und die abgelehnten Richter an dieser Entscheidung beteiligt waren.
Die Rechtsanwältin beantragte mit Schriftsatz vom 29.11.2025, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich am Abend des 14.11.2025 bei einem Sturz im Treppenhaus ihres Wohnhauses eine Prellung am rechten Fuß zugezogen, die noch nicht ausgeheilt sei. Es sei ernstlich zu befürchten, dass ihre Mobilität bis zum 17.12.2025 noch nicht voll wiederhergestellt sei.
Abgesehen davon sei das Gericht bereits deswegen verpflichtet, den obigen Termin aufzuheben, weil es derzeit für die Angelegenheiten der hier interessierenden Art über keinen wirksamen Geschäftsverteilungsplan verfüge.
Mit Verfügung vom 08.12.2025 wies der Vorsitzende des 5. Bundesgerichtshofs des Anwaltsgerichtshofs die Rechtsanwältin darauf hin, dass im Falle einer Erkrankung eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erforderlich sei, welche durch ärztliches Attest nachzuweisen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge nicht. Die Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs werde im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert. Mit Schriftsatz vom 08.12.2025 bat die Rechtsanwältin erneut darum, den Termin aufzuheben, und führte aus, in der Verfügung werde verkannt, dass ein Gericht allgemein berechtigt sei, „den Einwand seiner fehlerhaften Besetzung bereits vor der mündlichen Verhandlung zu klären, indem es dem Gegner eine Frist zur Stellungnahme nach § 139 ZPO setzt (vgl. die Ausführungen im Internet; Stichwort: ‚Gericht kann Einwand fehlerhafter Besetzung vor mündlicher Verhandlung klären‘; ‚Übersicht mit KI‘)„. Es liege ein Ermessensfehler vor.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2025 bat die Rechtsanwältin darum, den Termin aufzuheben, und berief sich darauf, dass der Sachverständige Dr. S.
in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 4.08.2023 ausgeführt habe, dass sie dauernd verhandlungsunfähig sei. Eine Verhandlungsunfähigkeit stelle einen erheblichen Grund dar, der einen Anspruch auf Terminaufhebung im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründe. Abschließend erlaube sie sich den Hinweis, dass ihre Prozessfähigkeit dennoch gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 lehnte die Rechtsanwältin „alle zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab“. Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben worden sei und sie auf ihre Schriftsätze vom 08.12.2025; und vom 13.12.2025 keine Antwort erhalten habe. Im Termin erschien die Rechtsanwältin nicht.
Der 5. Bundesgerichtshof des Anwaltsgerichtshofs verwarf den Ablehnungsantrag als unzulässig. Die Rechtsanwältin wende sich dagegen, dass der Termin nicht aufgehoben worden sei. Dem liege jedoch keine Verfahrenshandlung des gesamten Spruchkörpers zugrunde. Die Ausführungen der Rechtsanwältin seien zur Begründung eines Ablehnungsgesuches in Gänze ungeeignet. Sie dienten ausschließlich dazu, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und eine der Rechtsanwältin missliebige Entscheidung zu verhindern. Über ein derart offenkundig unzulässiges Ablehnungsgesuch könnten die abgelehnten Richter ausnahmsweise selbst entscheiden.
Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag1. Völlige Ungeeignetheit liegt beispielsweise vor, wenn das Ablehnungsgesuch Handlungen des Richters beanstandet, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben2. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt2.
Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO entscheidet über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins vor dessen Beginn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung. Das Ablehnungsgesuch der Rechtsanwältin gegen die – vor dem Beginn des Termins nicht mit den Anträgen der Rechtsanwältin befassten – Beisitzer war schon deshalb völlig ungeeignet.
Auch der Vorsitzende des Bundesgerichtshofs konnte an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirken. Dass er die Rechtsanwältin mit Verfügung vom 08.12.2025 auf die Erforderlichkeit eines ärztlichen Attests und somit auf ungenügende tatsächliche Angaben hinwies sowie deutlich machte, dass die Frage der Zuständigkeit im Termin erörtert werden wird, ist offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und kann daher von dem abgelehnten Richter selbst im Wege einer bloßen Formalkontrolle festgestellt werden.
Der Vorsitzende des Bundesgerichtshofs hat – wie in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 3 VwGO gesetzlich vorgesehen – mit seiner Verfügung vom 08.12.2025 einen Hinweis erteilt und auf eine Lücke im Vorbringen der Rechtsanwältin hingewiesen sowie zugleich deutlich gemacht, dass der von der Prozessordnung vorgesehene Verfahrensgang eingehalten werden soll.
Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende in der Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll3. Das Gericht muss die Beteiligten jedoch nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt4.
Dass der Vorsitzende auf die weiteren Schriftsätze der Rechtsanwältin vom 08.12.2025; und vom 13.12.2025 keine Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung des Termins traf, ist ebenfalls offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen eines abgelehnten Richters können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen. Anderes gilt lediglich dann, wenn die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit vom Ablehnenden herangezogene Entscheidung sich ihrerseits als willkürlich erweist. Verfahrensfehler eines abgelehnten Richters können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt5. Dies gilt auch für die mangelnde Bescheidung eines Verlegungsantrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung6. In ihrem Ablehnungsgesuch rügt die Rechtsanwältin, dass ihre Anträge vom 08.12.; und vom 13.12.2025 auf Terminverlegung „ignoriert“ worden seien. Daraus allein ergibt sich aber nicht das Vorliegen eines groben Verfahrensfehlers. Dies ist bereits durch eine formale Prüfung des Ablehnungsgesuchs feststellbar.
Aus dem Ablehnungsgesuch geht zudem hervor, dass der Antrag auf Terminverlegung vom 08.12.2025 sich inhaltlich – wie der Antrag vom 29.11.2025 – auf die von der Rechtsanwältin erhobene Rüge der Unzuständigkeit bezog und dass der Rechtsanwältin bewusst war, dass der Vorsitzende ihr auf den ersten Schriftsatz hin bereits mitgeteilt hatte, dass dieses Problem in der mündlichen Verhandlung erörtert werden sollte. Damit war der Antrag in der Sache bereits mit der Verfügung des Vorsitzenden verbeschieden worden. Die Rechtsanwältin begehrte – unter pauschalem Hinweis auf Suchergebnisse durch die KI – lediglich eine Änderung des Verfahrensgangs, der ihr zuvor vom Vorsitzenden mitgeteilt worden war und dem gesetzlich vorgesehenen entsprach. Vor diesem Hintergrund legt die Rechtsanwältin mit dem Ablehnungsgesuch aber selbst dar, dass ihr Anliegen nicht ignoriert worden ist.
Zwar ist ein Antrag auf Terminaufhebung bzw. -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags.
Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist7.
Im Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde lag, war die Rechtsanwältin vorliegend jedoch nicht im Unklaren über das Schicksal ihres auf die Rüge der Unzuständigkeit gestützten Verlegungsantrags.
Soweit sich die Rechtsanwältin zur Begründung einer Terminverlegung mit Schriftsatz vom 13.12.2025 darauf stützte, dass sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 4.08.2023 dauernd verhandlungsunfähig sei, war dies zudem rechtsmissbräuchlich. Zum einen stellt es eine schuldhafte Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten eines Rechtsanwalts dar, wenn er trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft8. Zum anderen sollte im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gerade geklärt werden, welche Bedeutung den Ausführungen des Sachverständigen zukommt; sie sollten also Gegenstand des Termins sein.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an ein zulässiges Befangenheitsgesuch und setzt zugleich Grenzen für dessen missbräuchlichen Einsatz zur Verzögerung von Gerichtsverfahren. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Verfahrensentscheidungen wie die Ablehnung einer Terminverlegung oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Offenkundig ungeeignete oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können deshalb ausnahmsweise von den abgelehnten Richtern selbst verworfen werden, ohne gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu verstoßen. Für die anwaltliche Praxis unterstreicht die Entscheidung zudem, dass Verlegungsanträge substantiiert zu begründen sind und ein Rechtsanwalt bei länger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich Vorsorge für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine treffen muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2026 – AnwZ (Brfg) 10/26
- BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 – 1 BvR 793/19 14; und vom 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11 30[↩]
- BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291[↩][↩]
- BVerwGE 138, 289 Rn. 23[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014 – 2 B 9/12 17 mwN[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 12.12.2023 – 1 BvR 75/22 40 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2021 – AnwZ (Brfg) 3/21 33 und 39 f.[↩]
- BSG, Beschluss vom 01.10.2025 – B 7 AS 86/24 B 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.09.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25 32 mwN[↩]











