Widerruf der Anwaltszulassung wegen Steuerschulden

Ein Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO rechtfertigt regelmäßig den Widerruf der Anwaltszulassung. Offene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen begründen ein starkes Beweisanzeichen, das der Rechtsanwalt nur durch eine umfassende Offenlegung nachhaltig geordneter Vermögensverhältnisse und tragfähiger Sicherungsmaßnahmen entkräften kann.

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Steuerschulden

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen2. Beweisanzeichen hierfür sind gegen den Rechtsanwalt bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen3. Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte4. Auch muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind5.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Rechtsanwalts aus Forderungen und Vollstreckungshandlungen gegen den Rechtsanwalt hergeleitet. Die hiergegen gerichteten Rügen des Rechtsanwalts begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Steuerschulden des Rechtsanwalts und der hierauf bezogenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Gestalt der Pfändungsund Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 28.05.2024 als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof ist insofern – beruhend auf einer Mitteilung des Finanzamts vom 17.06.2024 – von Steuerschulden i.H.v. 161.755, 13 € ausgegangen. Der Steuerberater des Rechtsanwalts habe zum 26.06.2024 noch Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 123.490, 26 € bestätigt.

Selbst wenn, wie der Rechtsanwalt unter Berufung auf die vorgenannte Mitteilung seines Steuerberaters geltend macht, eine weitere Reduzierung der Steuerschulden auf rund 48.000 € zu erwarten war, wäre vorliegend eine Forderung des Finanzamts in einer solchen Höhe noch ein Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts in vorstehendem Sinne. Dies gilt – wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat – jedenfalls deshalb, weil der Rechtsanwalt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gerade wegen der Forderung des Finanzamts gestellt hat. Er ging mithin selbst von einer Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit wegen dieser Forderung aus (vgl. § 17 f. InsO). Damit aber lagen bereits im Hinblick auf die Steuerschulden des Rechtsanwalts ungeordnete und schlechte Vermögensverhältnisse im Sinne eines Vermögensverfalls vor. Dies gilt umso mehr, als das Finanzamt selbst am 16.10.2024, das heißt knapp drei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheids der Rechtsanwaltskammer vom 26.07.2024 und kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts am 11.10.2024 die von ihm ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28.05.2024 in Höhe eines Betrages von immerhin 39.995, 06 € noch aufrechterhalten hat.

Ob, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, mit weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren (zusätzliche) Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Rechtsanwalts bestanden, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

In Anbetracht der vorstehenden Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Rechtsanwalts oblag diesem die umfassende Darlegung, wie er die gegen ihn bestehenden Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.

Auch musste er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögensund Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Diesen Anforderungen ist der Rechtsanwalt nach den – von ihm nicht angegriffenen – Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht nachgekommen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, Umstände, die bewirkten, dass die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet gewesen seien, seien nicht festzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft6. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern7. Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Bundesgerichtshof besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt. Wesentlich ist, dass – auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) – effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht, beziehungsweise nicht unkontrolliert, mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen BGH-Rechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt8.

Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt diese Voraussetzungen nicht nachgewiesen hat. Soweit der Rechtsanwalt geltend macht, der Arbeitsvertrag vom 28.01.2024 mit der „… Rechtsanwalts UG (haftungsbeschränkt)“ sei nicht mit einem Einzelanwalt, sondern mit einer juristischen Person geschlossen worden, ist dies unerheblich. Es handelt sich bei der vorgenannten Kanzlei unabhängig von ihrer Rechtsform nicht um eine Sozietät mit mehreren Mitgliedern, sondern um eine Einzelkanzlei, in der – neben dem Rechtsanwalt als angestelltem Rechtsanwalt – Rechtsanwalt N. als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich tätig ist. In einer solchen Einzelkanzlei ist die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen nach der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung nicht hinreichend sichergestellt. Letzteres – insbesondere die effektive Kontrollmöglichkeit in Vertretungsfällen – ergibt sich auch nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 02.12.2024 zum Arbeitsvertrag vom 28.01.2024. So wird in Nr. 2.3 der Zusatzvereinbarung nicht hinreichend konkretisiert, welche „organisatorischen und technischen Maßnahmen“ der Arbeitgeber des Rechtsanwalts einrichtet, um sicherzustellen, dass die in Nr. 2 der Zusatzvereinbarung bestimmten Beschränkungen tatsächlich eingehalten und überprüft werden. Dies gilt auch für die Kontrolle durch den in Nr. 4 der Zusatzvereinbarung genannten „externen Prüfer“, der nicht benannt wird. Ebenfalls nicht benannt wird die in Nr. 6.2 der Zusatzvereinbarung erwähnte „weitere angestellte Rechtsanwältin“. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Zusatzvereinbarung den Anforderungen der Bundesgerichtshofsrechtsprechung genügt. Denn sie datiert vom 02.12.2024 und damit nach dem für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Rechtsanwaltskammer vom 26.07.2024.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoßen die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden – anders als der Rechtsanwalt meint – nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG9. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht10.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts auch nicht aus der von ihm geltend gemachten Unvollständigkeit der Akte der Rechtsanwaltskammer. Insofern zeigt er nicht auf, weshalb eine etwaige, entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs bestehende Unvollständigkeit dieser Akte – wie indes erforderlich – die Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils erfasst. Insbesondere trägt der Rechtsanwalt nicht vor, inwiefern und aus welchen Unterlagen sich bei Vollständigkeit der Akte der Rechtsanwaltskammer ergeben hätte, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2024 kein Vermögensverfall oder keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorlag.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt11. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Rechtsanwalt angeführten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt beziehungsweise nicht entscheidungserheblich.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie des Bundesgerichtshofs beim Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls. Maßgeblich ist ausschließlich die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung; spätere Sanierungsbemühungen oder Verbesserungen der finanziellen Situation bleiben einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Zugleich verdeutlicht der Beschluss, dass bereits erhebliche Steuerverbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen den Vermögensverfall indizieren und den betroffenen Rechtsanwalt zu einer lückenlosen Darlegung seiner Vermögensverhältnisse verpflichten. Ebenso hält der Bundesgerichtshof an den hohen Anforderungen für den Ausschluss einer Gefährdung der Rechtsuchenden fest: Vertragliche Beschränkungen in einer Einzelkanzlei reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Die Entscheidung unterstreicht damit den präventiven Charakter des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und die hohe Bedeutung des Mandantenschutzes gegenüber den berufsrechtlichen Interessen des betroffenen Rechtsanwalts.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2026 – AnwZ (Brfg) 40/25

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 77/13 3 mwN; und vom 12.12.2018 – AnwZ (Brfg) 60/17 4[]
  2. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.08.2024 – AnwZ (Brfg) 22/24 6 mwN[]
  3. vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29.04.2019 – AnwZ (Brfg) 21/19 5; vom 16.10.2019 – AnwZ (Brfg) 46/19 5; vom 17.11.2020 – AnwZ (Brfg) 20/20 14; und vom 30.08.2024 aaO; jeweils mwN[]
  4. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.04.2019, aaO Rn. 6; vom 16.10.2019, aaO Rn. 7; und vom 30.08.2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 21.10.2019 – AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7; vom 17.11.2020, aaO Rn. 25; und vom 30.08.2024 aaO[]
  6. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2023 – AnwZ (Brfg) 33/22, BRAK-Mitt.2023, 328 Rn. 11 m.zahlr.w.N.[]
  7. vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.08.2025 – AnwZ (Brfg) 23/25 13 mwN[]
  8. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.08.2018 – AnwZ (Brfg) 35/19, ZVI 2020, 48 Rn. 23; vom 05.04.2019 – AnwZ (Brfg) 3/19, ZVI 2019, 417 Rn. 7; und vom 23.11.2020 – AnwZ (Brfg) 32/20 7; jew. mwN[]
  9. BGH, Beschlüsse vom 05.04.2019, aaO Rn.19; und vom 23.11.2020, aaO Rn. 8; jew. mwN[]
  10. BGH, Beschluss vom 05.04.2019 aaO mwN[]
  11. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – AnwZ (Brfg) 24/20 18 mwN[]

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