Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Arbeits- und Freistellungsphase bilden einen einheitlichen Tätigkeitszeitraum; die in der Arbeitsphase vorgeleistete syndikusanwaltliche Tätigkeit wirkt berufsrechtlich bis zum Ende der Altersteilzeit fort.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der klagende Syndikusanwalt als Geschäftsführer einer GmbH tätig und seit 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Im Rahmen einer Altersteilzeit im Blockmodell trat er Anfang 2021 in die Freistellungsphase ein, woraufhin die beklagte Rechtsanwaltskammer seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit der Begründung widerrief, dass er die für diese Zulassung erforderliche anwaltliche Tätigkeit nicht mehr tatsächlich ausübe. Während des Klageverfahrens verzichtete der Syndikusanwalt zum Ende seines Dienstverhältnisses auf seine Zulassung, die daraufhin durch einen weiteren, bestandskräftigen Bescheid widerrufen wurde. Anschließend erklärte der Syndikusanwalt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, während die Rechtsanwaltskammer weiterhin Klageabweisung beantragte; der Anwaltsgerichtshof Berlin stellte schließlich die Erledigung des Rechtsstreits fest1. Auf die Berufung der Rechtsanwaltskammer hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berliner Anwaltsgerichtshofs abgeändert und den ersten Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer aufgehoben:
Der auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Hauptantrag des Syndikusanwalts ist abzuweisen. Sein für diesen Fall hilfsweise weiterverfolgter Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 24.08.2021 hat jedoch Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat in der Sache dem Hauptantrag des Syndikusanwalts auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zu Unrecht stattgegeben.
Der Anwaltsgerichtshof hat jedoch in der Sache dem Hauptantrag des Syndikusanwalts auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zu Unrecht stattgegeben.
Anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen, hat sich der Rechtsstreit nicht mit der Rechtskraft des Widerrufsbescheids der Rechtsanwaltskammer vom 20.12.2022 und dem Erlöschen der Zulassung des Syndikusanwalts mit Ablauf des 31.12.2022 im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Hauptsache erledigt. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 17.06.2025 betreffend die Zulassung der Berufung der Rechtsanwaltskammer2 ausgeführt hat, ist die vom Syndikusanwalt mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Rechtswirkung des streitgegenständlichen Widerrufbescheids vom 24.08.2021 für die Zeit von seinem Erlass bis zum 31.12.2022 dadurch nicht entfallen. Die im Zeitpunkt des Widerrufs vom 20.12.2022 bestehende aufschiebende Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid vom 24.08.2021 ändert daran nichts.
Der für diesen Fall hilfsweise weiterverfolgte Antrag des Syndikusanwalts auf Aufhebung des Bescheids vom 24.08.2021 hat dagegen Erfolg. Der Widerrufsbescheid vom 24.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Syndikusanwalt in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Begründung, mit der die Rechtsanwaltskammer im Widerrufsbescheid die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Syndikusanwalts gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO bejaht hat, trifft nicht zu. Dass der Syndikusanwalt seit seinem Eintritt in die Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses am 1.01.2021 tatsächlich keine syndikusanwaltliche Tätigkeit für die H. GmbH mehr ausgeübt hat, rechtfertigt keinen Widerruf gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr 21 22 23 24 25 – 10 den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Diese Voraussetzungen werden mit der Beendigung der tatsächlichen Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht erfüllt.
Die Rechtsanwaltskammer weist im Ausgangspunkt allerdings zutreffend darauf hin, dass für die Entscheidung über den Widerruf nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO grundsätzlich auf die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist.
Wie der Bundesgerichtshof bereits für die Entscheidung über die (Erst-)Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entschieden hat, ist unter der „Tätigkeit“, die gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechen muss, grundsätzlich die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, nicht eine Tätigkeit, welche der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt einmal ausgeübt hat oder zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen will3.
Bei einer vertraglich geschuldeten, tatsächlich aber nicht ausgeübten Tätigkeit kann die Erfüllung der Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht überprüft werden4. Das gilt grundsätzlich auch für die nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO erforderliche Prüfung, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.
Ebenfalls zutreffend ist, dass § 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO grundsätzlich nicht nur Änderungen der tatsächlich weiter ausgeübten Tätigkeit erfasst, sondern auch den Fall, dass der Syndikusrechtsanwalt tatsächlich überhaupt nicht mehr für seinen Arbeitgeber tätig wird.
Der Einwand des Syndikusanwalts, § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO sei in einem solchen Fall nicht einschlägig, weil eine vollständige Nichtausübung der Tätigkeit nicht in Widerspruch zu den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO stehen könne, 26 27 28 29 – 11 trifft nicht zu. § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO stellt bereits seinem Wortlaut nach nicht auf einen Widerspruch der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu den Zulassungsanforderungen ab, sondern darauf, dass die Zulassungsanforderungen (positiv) nicht mehr erfüllt werden5. Das aber ist, wie die Rechtsanwaltskammer zutreffend geltend macht, gerade bei einer vollständigen Aufgabe der bisherigen Tätigkeit der Fall, mit der nicht nur einzelne Zulassungsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, sondern überhaupt keine. Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu §§ 46 ff. BRAO ausdrücklich, dass § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO nicht nur bei wesentlicher Änderung, sondern auch bei Aufgabe einer den Kriterien nach § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO ursprünglich entsprechenden Tätigkeit zwingend zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung führen soll6.
Der Grundsatz, dass für die Zulassung bzw. den Widerruf auf die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich ausgeübte und nicht auf eine zuvor einmal ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist, gilt allerdings nicht ausnahmslos.
Für eine zeitlich begrenzte Unterbrechung (Nichtausübung) der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass diese nicht in jedem Fall einen Widerruf der Zulassung nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO gebietet7. Vielmehr ist zu berücksichtigen, aus welchen Gründen, in welchem rechtlichen Rahmen und mit welchen Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten und die Einordnung der bisher tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nach den Kriterien des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO die Unterbrechung erfolgt.
So führen etwa Unterbrechungen durch bezahlten Erholungsurlaub oder durch eine die Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend ausschließende Erkrankung, während derer der betroffene Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt, sein Arbeitsverhältnis und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aber fortbestehen, der Arbeitnehmer während der Unterbrechung keine anderweitige Tätigkeit ausübt und er seine vorherige Tätigkeit nach der Unterbrechung wieder aufnimmt, nicht zu einem Widerruf der Zulassung8. Auch die Unterbrechung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit durch eine Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes, während derer das Arbeitsverhältnis fortbesteht und lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen, der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht kündigen kann und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, ohne rechtliche oder tatsächliche Änderungen seiner Aufgaben und Befugnisse befürchten zu müssen, erfordert für sich genommen keinen Widerruf nach § 46b Abs. 2, 3 BRAO9. Dass das Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz im begrenzten Umfang die Aufnahme einer anderen Tätigkeit während der Elternzeit ermöglicht, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist nicht die abstrakte Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit, sondern vielmehr, ob und in welcher Weise der Antragsteller oder Syndikusrechtsanwalt während der Elternzeit von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht10.
Die im Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung eines zeitlich befristet freigestellten Betriebsratsmitglieds als Syndikusrechtsanwalt für seine bisherige berufliche Tätigkeit ist insoweit nicht einschlägig, als sie nicht den Widerruf einer zuvor erfolgten Zulassung wegen Unterbrechung der Tätigkeit betraf, sondern die erstmals während der Freistellung beantragte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die zuvor ausgeübte Tätigkeit11. Zudem hatte das freigestellte Betriebsratsmitglied mit der Freistellung nicht nur seine bisherige berufliche Tätigkeit unterbrochen, sondern zugleich die Betriebsratstätigkeit und damit eine andere Tätigkeit aufgenommen und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung ausgeübt12.
Auch die – im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung des Syndikusanwalts zwar noch nicht in Kraft getretene, aber bereits beschlossene13 – gesetzliche Einschränkung des Widerrufs gemäß § 46b Abs. 2 Satz 4 BRAO bei zeitlich begrenzter Unterbrechung der Syndikustätigkeit zeigt, dass nicht jede Nichtausübung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit zwingend zu einem Widerruf führen soll, und zwar selbst dann, wenn während der Unterbrechung eine zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Maßgeblich dafür ist nach den Materialien das Ziel, Konsistenz und Widerspruchsfreiheit im Verhältnis von Berufsrecht und Versorgung der Syndikusrechtsanwälte herzustellen und einen Wechsel der Altersversorgungssysteme und eine Unterbrechung der Versorgungsbiographie bei vorübergehender Unterbrechung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit zu verhindern14.
Die diesen Ausnahmen zugrunde liegenden Erwägungen sind auf die Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Form des Blockmodells übertragbar. Dass der Syndikusrechtsanwalt seine vorherige Tätigkeit nach Ende der Freistellungsphase – anders als im Fall einer bloßen Unterbrechung nicht wieder aufnimmt, sondern endgültig beendet, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr sprechen (auch hier) der Zweck der gesetzlichen Altersteilzeit, die rechtliche Ausgestaltung der nach dem Altersteilzeitgesetz möglichen Teilzeitregelungen und der Gesichtspunkt einer einheitlichen Versorgungsbiographie für einen Fortbestand der erteilten Zulassung bis zum Ende der Freistellungsphase.
Die gesetzlichen Regelungen der Altersteilzeit sind grundsätzlich auch auf Syndikusrechtsanwälte anwendbar, da ihnen ebenso wie § 46 Abs. 2 BRAO der Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB zugrunde liegt15.
Zweck der gesetzlichen Altersteilzeitarbeit ist nach § 1 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (im Folgenden: AltTZG), älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen16. Die dazu notwendige Verringerung der Arbeitszeit kann nach den gesetzlichen Vorgaben entweder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG durch kontinuierliche Teilzeitarbeit erfolgen, bei der der Arbeitnehmer mit der reduzierten Arbeitszeit durchgehend bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterarbeitet (sog. Teilzeitmodell), oder durch Verblockung der Arbeitszeit entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 AltTZG (sog. Blockmodell). Bei diesem Blockmodell bleibt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase trotz vereinbarter Verringerung der bisherigen Arbeitszeit und reduzierter Vergütung in vollem Umfang zur Arbeit verpflichtet, während er in der Freistellungsphase von der Arbeitsleistung freigestellt ist und währenddessen weiterhin sein aufgrundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Entgelt erhält17.
Daraus ergibt sich eine Halbierung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Altersteilzeit18.
Bei Vereinbarung des Blockmodells besteht das Arbeitsverhältnis als solches auch während der Freistellungsphase fort. Der Arbeitnehmer ist zwar nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Entgeltverpflichtung des Arbeitgebers bleibt aber ebenso wie die Nebenpflichten der Vertragspartner bestehen19.
Die Vereinbarung des Blockmodells bewirkt damit der Sache nach lediglich eine Änderung der zeitlichen Verteilung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern in kontinuierlicher Teilzeitarbeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG tritt er im Blockmodell während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Die hierdurch erarbeiteten Entgelte werden nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart. Im Umfang seiner Vorleistungen erarbeitet der Arbeitnehmer sich damit zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung20.
Normativ betrachtet ändert diese blockweise zeitliche Verteilung der Arbeitsleistung jedoch nichts daran, dass es sich – ebenso wie bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell – um eine sich über den gesamten Zeitraum hinweg erstreckende hälftige Teilzeitbeschäftigung handelt21. Insofern stellt die Freistellungsphase zusammen mit der vorherigen Arbeitsphase einen einheitlichen Tätigkeitszeitraum dar22.
Daraus folgt zugleich, dass die tatsächliche Beendigung der syndikusanwaltlichen Tätigkeit mit dem Beginn der Freistellungsphase normativ betrachtet keine Aufgabe dieser Tätigkeit im Sinn der eingangs genannten Gesetzesbegründung zu §§ 46 ff. BRAO23 darstellt. Denn die von dem Syndikusrechtsanwalt mit seiner Vorleistung in der Arbeitsphase bereits erbrachte, unverändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechende Tätigkeit wird in der Freistellungsphase lediglich Altersteilzeitgesetz-konform „verbraucht“24. Damit ist auch berufsrechtlich für diesen Zeitraum normativ eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Sinn der §§ 46 ff. BRAO zu bejahen, die erst mit dem Ende der Freistellungsphase (endgültig) aufgegeben wird.
Demzufolge besteht – entgegen der Ansicht der Rechtsanwaltskammer – bei Fortbestand der Zulassung in der Freistellungsphase auch kein Wertungswiderspruch zu dem nach der gesetzlichen Konzeption vorgesehenen Gleichlauf von Zulassungs- und Widerrufsvoraussetzungen und den tätigkeitsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO. Denn die tätigkeitsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO wurden mit der in der Arbeitsphase vorgeleisteten tatsächlichen Tätigkeit für die Freistellungsphase erfüllt.
Dass während der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine Nebentätigkeit und damit auch die Aufnahme einer anderen, nicht den Anforderungen des § 42 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechenden Tätigkeit grundsätzlich möglich ist, erfordert, wie bei Unterbrechung der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit wegen Elternzeit, für sich genommen keinen Widerruf der Zulassung. Entscheidend ist auch hier vielmehr, ob und in welcher Weise der Syndikusrechtsanwalt von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.
Entgegen der Ansicht der Rechtsanwaltskammer bewirkt der Fortbestand der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase mithin auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einem Syndikusrechtsanwalt, bei dem lediglich ein tätigkeitsbezogenes Kriterium nachträglich entfällt und damit ein Widerruf gemäß § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zu erfolgen hat. In diesem Fall übt der Syndikusrechtsanwalt seine bisherige Tätigkeit nicht (nur) ersatzlos nicht mehr aus, sondern hat stattdessen eine andere Tätigkeit aufgenommen. Sollte der Syndikusrechtsanwalt in der Freistellungsphase von der Möglichkeit der Aufnahme einer anderen Tätigkeit Gebrauch machen und diese andere Tätigkeit nicht derjenigen entsprechen, für die ihm die Zulassung erteilt wurde, kann dies gleichermaßen den Widerruf nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zur Folge haben25.
Der Umstand, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit nach dem Ende der Freistellungsphase – anders als in den oben genannten Fällen zeitlich begrenzter Unterbrechungen – nicht wieder aufnimmt, sondern endgültig beendet, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Gleiches gilt für den damit zusammenhängenden Einwand der Rechtsanwaltskammer, für eine Übertragung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur Elternzeit auf die Altersteilzeit eines Syndikusrechtsanwalts fehle es an der Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und der gesellschaftspolitischen Intention dieser Modelle.
Zum einen widerspräche ein Widerruf der Zulassung wegen des Eintritts in die Freistellungsphase dem Zweck des Altersteilzeitgesetzes, älteren Arbeitnehmern mit den nach dem Gesetz bestehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben zu erleichtern. Der für die Rentenversicherung gemäß § 46b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46a Abs. 2 BRAO bindende (bestandskräftige) Widerruf der Zulassung hätte den Wegfall der Befreiung des Syndikusrechtsanwalts von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X und damit einen Wechsel des Versorgungssystems zur Folge. Insoweit ist hinsichtlich der damit für ihn verbundenen finanziellen Folgen auch zu berücksichtigen, dass der Syndikusrechtsanwalt in diesem Fall in der Regel keine hinreichende Versicherungsdauer in der gesetzlichen Rentenversicherung ansammeln (gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI: fünf Jahre) und damit keine Anwartschaften mehr erwerben können wird26. Dass, wie die Rechtsanwaltskammer geltend macht, beim Elternzeitgesetz die Rückkehrgarantie des Arbeitnehmers auf den bisherigen Arbeitsplatz zur Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit im Zentrum stehen mag, während das Altersteilzeitgesetz einen freien Arbeitsplatz schaffen und ausschließlich finanziellen Erwägungen des scheidenden und in der Freistellungsphase nicht mehr tätigen Arbeitnehmers dienen soll, ändert nichts daran, dass bei Anwendung der berufsrechtlichen Regelungen (auch) dem sozialpolitischen Regelungsziel des Altersteilzeitgesetzes Rechnung zu tragen ist.
Zum anderen stünde ein Widerruf der Zulassung wegen Eintritts in die Freistellungsphase nicht mit dem grundsätzlichen Bestreben des Gesetzgebers in Einklang, im Verhältnis von Berufsrecht und Versorgung der Syndikusrechtsanwälte Konsistenz und Widerspruchsfreiheit herzustellen und einen Bruch in der Versorgungsbiographie zu vermeiden27. Dieser Gesichtspunkt spricht nicht nur bei einer zeitlich begrenzten Unterbrechung, sondern gerade auch bei der Freistellungsphase der Altersteilzeit, mithin im letzten Abschnitt des Erwerbslebens des Syndikusrechtsanwalts, dafür, seine Zulassung bis zum Ende der Altersteilzeit fortbestehen zu lassen.
Schließlich entspricht die einheitliche Betrachtung von Arbeits- und Freistellungsphase der beamten- und sozialrechtlichen Bewertung. So befinden sich Beamte auch während der Freistellungsphase weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis28. Auch die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt erst mit dem Ende der Freistellungsphase, wenn der Altersteilzeitbeschäftigte erst nach dem Ende der Freistellungsphase uneingeschränkt über seine Arbeitskraft verfügen kann, weil ihm eine mehr als geringfügige Beschäftigung nach der Altersteilzeitvereinbarung untersagt ist und der Arbeitgeber sich damit ein „Restdirektionsrecht“ vorbehält29.
Danach war der Widerruf der Zulassung des Syndikusanwalts nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO allein wegen seines Eintritts in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ab dem 1.01.2021 nicht gerechtfertigt. Eine andere (Neben-) Tätigkeit, die möglicherweise einen Widerruf hätte gebieten können, hat der Syndikusanwalt während der Freistellungsphase nicht ausgeübt.
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kann der Widerrufsbescheid nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, dass der Syndikusanwalt als GmbHGeschäftsführer die Zulassungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs30 ohnehin von Beginn an nicht erfüllt habe und deshalb überhaupt nicht als Syndikusrechtsanwalt habe zugelassen werden dürfen.
Die Beigeladene verweist zwar zutreffend darauf, dass bei der gerichtlichen Prüfung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedenfalls bei – wie hier – gebundenen Verwaltungsentscheidungen alle einschlägigen Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich sämtliche rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Das gilt aber nicht, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führt und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird31. Diese Grenze wird etwa überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert32 oder der Verwaltungsakt auf einen anderen Sachverhalt gestützt würde33.
Das wäre hier bei einer Aufrechterhaltung des Widerrufsbescheids mit der Begründung, der Syndikusanwalt habe die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46 ff. BRAO als GmbH-Geschäftsführer von Beginn an nicht erfüllt, der Fall.
Zwar würde der Regelungsausspruch des Bescheids damit nicht verändert. Der zur Begründung herangezogene Sachverhalt würde aber ausgetauscht, da die Rechtsanwaltskammer den Widerruf vom 24.08.2021 ausschließlich mit dem Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit des Syndikusanwalts begründet hat, ohne den Gesichtspunkt, ob einer Zulassung des Syndikusanwalts gemäß §§ 46 ff. BRAO bereits die Geschäftsführerstellung des Syndikusanwalts als solche entgegengestanden habe, überhaupt anzusprechen.
Damit bedarf hier keiner Entscheidung, ob und aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage ein Widerruf oder eine Rücknahme der Zulassung des Syndikusanwalts am 24.08.2021 noch möglich gewesen wäre.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft wichtige Rechtssicherheit für Syndikusrechtsanwälte, Rechtsanwaltskammern und Versorgungswerke. Die bloße Nichtausübung der Tätigkeit während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell führt nicht zum Verlust der Syndikuszulassung, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und keine andere, mit der erteilten Zulassung unvereinbare Tätigkeit aufgenommen wird. Damit verhindert der Bundesgerichtshof insbesondere einen berufsrechtlich ausgelösten Wechsel in das gesetzliche Rentenversicherungssystem kurz vor dem Ruhestand und schützt die Kontinuität der Versorgungsbiographie. Zugleich bleibt eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich: Nimmt der Syndikusrechtsanwalt während der Freistellungsphase eine andere Tätigkeit auf, kann diese weiterhin einen Widerruf nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO rechtfertigen. Der Widerrufsbescheid kann zudem nicht nachträglich mit einem völlig anderen Sachverhalt – etwa einer von Anfang an fehlenden Zulassungsfähigkeit als GmbH-Geschäftsführer – aufrechterhalten werden, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts führen würde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- AGH Berlin, Urteil vom 13.03.2024 – I AGH 7/21[↩]
- AnwZ (Brfg) 24/24 24 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226 Rn. 12 ff.; und vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 15[↩]
- vgl. Posegga, NJOZ 2025, 1216 Rn. 7[↩]
- RegE zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drs. 18/5201 S. 32 zu § 46a Abs. 1 BRAO-E „Aufgabe oder wesentliche Änderung“[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 18 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn.20 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 21[↩]
- BGH, Urteil vom 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 17, 21 aE[↩]
- Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021, BGBl. I S. 2363[↩]
- RegE, BT-Drs.19/27670, S. 171, 172[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 36/23, NZG 2025, 284 Rn. 14 ff. [zu § 46 Abs. 2 BRAO]; BeckOK Arbeitsrecht/Rittweger, § 2 AltTZG Rn. 2 [Stand: 1.03.2026] zum Altersteilzeitgesetz[↩]
- siehe auch RegE eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, BT-Drs. 13/4336, S. 1[↩]
- vgl. BAGE 168, 70 Rn.19 ff.[↩]
- Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Aufl., § 2 ATG Rn. 42[↩]
- vgl. zu den Einzelheiten MünchAnwHdB ArbeitsR/Lüders, 6. Aufl., § 21 Rn. 46 ff.[↩]
- BAG, NZA 2016, 776 Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. BVerwG, NZvwZ-RR 2016, 392 Rn. 16 [zu §§ 6, 45 BBG][↩]
- vgl. Dietzel in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 46 BRAO Rn. 50[↩]
- RegE zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drs. 18/5201, S. 32 zu § 46a Abs. 1 BRAO-E[↩]
- vgl. Posegga, NJOZ 2025, 1216 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032 Rn. 21 [zur Elternzeit][↩]
- vgl. Dietzel, in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 46b Rn. 9 aE[↩]
- vgl. Dietzel aaO[↩]
- vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2016, 392 Rn. 15 f. mwN[↩]
- BSGE 104, 90 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteile vom 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23, NJW 2025, 584 Rn. 14 ff. und AnwZ (Brfg) 36/23, NZG 2025, 284 Rn. 12 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2024 – AnwZ (Brfg) 12/24 6 ff.; BVerwGE 64, 356, 357 f.; 69, 198, 201; 80, 96, 98 13; 105, 55, 59; 146, 347 Rn. 38; 153, 234 Rn. 28; BVerwG, NVwZ 2009, 253, 254; NVwZ-RR 2010, 636; NVwZ 2017, 1207 Rn. 10; NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24; BeckOK VwGO/Decker, § 113 Rn. 12 [Stand: 1.01.2026]; Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rn. 23 f., 29 f.; Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 113 Rn. 26; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 113 Rn. 54, 77[↩]
- vgl. BVerwGE 153, 234 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 23.04.2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 18; und vom 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 22/15, NJW-RR 2016, 1146 Rn. 24; Beschluss vom 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22 45; BVerwGE 64, 356, 358[↩]
Bildnachweis:
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