Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist bereits dann indiziert, wenn titulierte Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf ungeordnete Vermögensverhältnisse schließen lassen. Solange diese Maßnahmen nicht durch ein erfolgreich abgeschlossenes Rechtsmittel beseitigt sind, sind sie im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen1. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Abschluss des Widerrufsverfahrens, d.h. hier der Erlass der Widerrufsverfügung vom 16.09.20252.
Ist der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, wird der Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerleglich vermutet. Unabhängig davon stellen offene Forderungen, Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten, Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall dar.
Gibt es solche Beweisanzeichen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Dazu bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse3.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO von einer Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen, aufgrund derer ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit in diesem Verfahren nicht geprüft wird.
Behauptete Fehler sind in den dafür jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Diese Tatbestandswirkung besteht solange fort, bis über die von dem betroffenen Rechtsanwalt gegen den Titel oder die Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingelegten Rechtsmittel/-behelfe abschließend4 entschieden worden ist5.
Der betroffene Rechtsanwalt ist dadurch nicht schutzlos, da er sich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln/-behelfen gegen die Titel und Vollstreckungsmaßnahmen wehren kann6 und der Anwaltsgerichtshof bei seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht auf die Erkenntnisse beschränkt ist, die der Rechtsanwaltskammer bei ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Stellt sich nach dem Erlass des Widerrufs, aber noch vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs infolge eines abschließend erfolgreichen Rechtsmittels/-behelfs des Rechtsanwalts heraus, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand bzw. eine Vollstreckung unrechtmäßig war, darf diese bei der gerichtlichen Prüfung seines Vermögensverfalls nicht (mehr) berücksichtigt werden7. Solange jedoch noch nicht abschließend über das Rechtsmittel/den Rechtsbehelf im Sinne des Rechtsanwalts entschieden worden ist, kommt eine Nichtberücksichtigung des Titels oder der Vollstreckungsmaßnahme in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Schutzes der Interessen der Rechtsuchenden vor den Folgen eines Vermögensverfalls des Rechtsanwalts8 und der möglichen Dauer eines Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsverfahrens nicht in Betracht.
Dass es sich bei Forderungen um Kleinstbeträge handelt, mindert die Indizwirkung der diesbezüglichen Vollstreckungsmaßnahmen nicht. Lässt es ein Rechtsanwalt sogar wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen, spricht dies eher für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls9.
Der Einwand des Rechtsanwalts, der Anwaltsgerichtshof habe nicht einen einzigen Fall festgestellt, in dem eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen ihn ergebnislos verlaufen wäre, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Für den Indizwert einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme kommt es nicht auf ihren Erfolg an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt es überhaupt zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen, weil bereits das für ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse spricht, aufgrund derer er seinen Verpflichtungen offenbar nicht geregelt und nachhaltig nachzukommen vermag. Ob der einzelne Gläubiger mit seiner Vollstreckungsmaßnahme seine Forderung beitreiben konnte, ist für die aus dieser Vermögenssituation des Rechtsanwalts resultierende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ohne Belang.
Mit Blick auf den gebotenen Schutz der Interessen der Rechtsuchenden kommt es auf die Ursachen für den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht an, sodass auch unerheblich ist, ob dieser auf persönlichen oder familiären Belastungen – etwa einer Depression nach dem Tod der Ehefrau, so gravierend sie auch sein mögen, beruht10.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden11. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen12.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bekräftigt die strengen Maßstäbe, die für den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls gelten. Rechtsanwälte müssen bei entsprechenden Beweisanzeichen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend offenlegen und substantiiert darlegen, dass ihre Verbindlichkeiten nachhaltig geordnet sind; pauschale Einwendungen oder der Hinweis auf anhängige Rechtsmittel gegen Titel und Vollstreckungsmaßnahmen genügen hierfür regelmäßig nicht. Zugleich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass weder die Höhe einzelner Forderungen noch persönliche Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten den Vermögensverfall entkräften. Die gesetzlich vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen widerlegt werden, wenn durch objektiv abgesicherte organisatorische Maßnahmen eine Gefährdung von Mandanten zuverlässig ausgeschlossen ist. Damit unterstreicht die Entscheidung den präventiven Charakter des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und den Vorrang des Mandantenschutzes gegenüber den individuellen Ursachen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2026 – AnwZ (Brfg) 8/26
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25 5 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 77/13 3 mwN; und vom 12.12.2018 – AnwZ (Brfg) 60/17 4[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 02.03.2026 – AnwZ (Brfg) 37/25 10 mwN[↩]
- in seinem Sinne[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2026 – AnwZ (Brfg) 35/25 12 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.02.2020 – AnwZ (Brfg) 65/19 18; und vom 17.11.2020 – AnwZ (Brfg) 20/20 18[↩]
- vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 7/00 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2023 – AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.04.2024 – AnwZ (Brfg) 9/12 6; und vom 08.01.2018 – AnwZ (Brfg) 10/17 23 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2026 – AnwZ (Brfg) 39/25 8 mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18.08.2025 – AnwZ (Brfg) 23/25 13; und vom 02.03.2026 – AnwZ (Brfg) 37/25 39 mwN[↩]











