Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des

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Geschäftsmann

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – und der Beurteilungszeitpunkt für den Vermögensverfall

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die

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Der Rechtsanwalt im Vermögensverfall – und die offenen Steuerbescheide

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und der Beurteilungszeitpunkt

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und die Vermutungswirkung des Schuldnerverzeichnisses

Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, wird der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten

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Fehlende Verhandlungsfähigkeit – im Widerrufsverfahren

Fehlende Verhandlungsfähigkeit begründet im Verwaltungsverfahren, anders als im Strafprozess, kein Prozesshindernis. Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält keine Regelungen über die Unterbrechung, das Ruhenlassen oder die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ob ein Verfahren aus sachlichen Gründen vorübergehend nicht zu betreiben ist, liegt, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen getroffen sind, im pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde.

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Zulassungswiderruf nach Insolvenzeröffnung

Seit der mit Wirkung vom 01.07.2014 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsreform wird mit der Ankündigung einer Restschuldbefreiung durch Beschluss gemäß § 287a InsO n.F. die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht mehr widerlegt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur

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Vermögensverfall des Einzelanwalts

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon

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Der zu spät behobene Vermögensverfall

Befand sich ein Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: des Widerrufsbescheides) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), kommt es auf Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und die Ratenzahlungsvereinbarungen

Die Annahme eines Vermögensverfalls ist ausgeschlossen, wenn der Betreffende sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Zur Widerlegung einer – infolge eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis bestehenden – Vermutung des Vermögensverfalls

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Der insolvente Rechtsanwalt

Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet, resultiert hieraus die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtsanwalt selbst kein Fremdgeld abwickelt und zudem laufend dem Insolvenzverwalter über die die Kanzlei betreffenden Kontobewegungen Bericht erstatten muss. Nach

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und keine Gnade

Anlass für eine andere Beurteilung eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfall im Wege einer Gnadenentscheidung besteht für den Bundesgerichtshof im Regelfall nicht. Die vom Rechtsanwalt vorgebrachten Auswirkungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf seine Existenzgrundlage, stellen keine außergewöhnliche Härte dar, sondern sind die aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

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Zulassungswiderruf – und seine Formalia

Bei einem Bescheid über den Widerruf einer Anwaltszulassung ergeben sich dessen Form sowie das einzuhaltende Verfahren aus § 34 BRAO und dem (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen. Damit

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Bundesfinanzhof (BFH)

Insolvenz – und der Zulassungswiderruf

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er

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Schuldtitel, Vollstreckungsmaßnahmen, Vermögensverfall

Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Fehler sind in den

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Vermögensverfall – und der Zulassungswiderruf

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und der noch nicht rechtskräftige Steuerbescheid

Es stellt ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist. Auf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Forderungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es

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Die Insolvenz des Rechtsanwalts

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen

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Die Insolvenz des nunmehr angestellten Rechtsanwalts

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist; es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ein Insolvenzverfahren über

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Steuerschulden – und der Vermögensverfall des Rechtsanwalts

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids der Rechtsanwaltskammer, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten

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Der Vermögensverfall des Einzelanwalts

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids der Rechtsanwaltskammer vom 02.04.2015 abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem

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Der Vermögensverfall des angestellten Rechtsanwalts

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon

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Vermögensverfall – und der Eintrag im Schuldnerverzeichnis

Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des

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Vermögensverfall – und die sich häufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann,

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Vermögensverfall – und der Grundbesitz

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die

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Der Rechtsanwalt in der Insolvenz – und die Gefährdung der Mandanten

Nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung kann eine Gefährdung der Interessen der

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Der insolvente Rechtsanwalt – und die Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist –

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Anwaltszulassung, Widerrufsbescheid – und die erforderlichen Unterschriften

Ob ein nach § 74 BRAO ergehender Bescheid stets von allen an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern der Rechtsanwaltskammer unterzeichnet werden muss, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat es jedenfalls nicht für erforderlich gehalten, dass alle Vorstandsmitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, unterschreiben, wenn sie

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Das Stopfen von Finanz-Löchern – und der Vermögensverfall

Bestehen gegen einen Rechtsanwalt zahlreiche titulierte Forderungen, hinsichtlich derer er es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen müssen, und sind darunter auch vergleichsweise geringe Verbindlichkeiten, so sind damit hinreichende Beweisanzeichen für den Eintritt des Vermögensverfalls vorhanden. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Wert seines Grundstücks die titulierte Forderungen bei weitem

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Widerruf der Anwaltszulassung – und der Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung

Hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet, so ist gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, in dem der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c

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Der vermutete Vermögensverfall – und seine Widerlegung

Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des

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Der nicht mehr postulationsfähige Prozessbevollmächtigte

Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlt, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall machte der Kläger geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund im

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Zahlungsunwilligkeit – und der vermutete Vermögensverfall

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird ein Vermögensverfall des Rechtsanwalts vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist zwar unbeachtlich, wenn und soweit der Schuldner zugleich zahlungsunfähig ist. Die hartnäckige, keinen vernünftigen Argumenten mehr zugängliche und

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Die Insolvenz des Rechtsanwalts

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist –

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Anwalt in der Insolvenz

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes unter anderem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des

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Zulassungswiderruf – maßgeblicher Zeitpunkt und spätere Entwicklungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist –

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Der Rechtsanwalt in der Insolvenz

(Spätestens) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hieran vermag auch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter nichts zu ändern. Die Freigabe beseitigt nicht die Insolvenz und damit nicht den Vermögensverfall. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind

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