Befand sich ein Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung1 (hier: des Widerrufsbescheides) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), kommt es auf Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, aus Rechtsgründen nicht an.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.09.2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen.
Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – AnwZ (Brfg) 41/16










