Mit der Frage des Wegfalls der Kausalität eines Anwaltsverschuldens bei der Postausgangskontrolle wegen unterlassener Weiterleitung des Schriftsatzes – hier: der Berufungsbegründung – durch ein anderes als das in erster Instanz zuständige Gericht an das Landgericht Lüneburg hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof erneut1 zu befassen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm der Kläger die Beklagten nach Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Das Amtsgericht Danneberg (Elbe) hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses, ihr am 27.02.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung beim zuständigen Landgericht Lüneburg eingelegt. Nachdem das Landgericht Lüneburg mit Verfügung vom 30.04.2024 darauf hingewiesen hatte, dass eine Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht worden sei, hat die Beklagte mit einem am 4.05.2024 beim Landgericht Lüneburg eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung am 25.04.2024 fertiggestellt und um 20.10 Uhr mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) an das Amtsgericht Lüneburg übermittelt. Vor der Übermittlung habe sie den Schriftsatz und dessen Anlage geöffnet und überprüft, ob die richtigen Dateien hochgeladen worden seien. Nach der Übermittlung habe sie den Übermittlungsstatus im Sendebericht geprüft, welcher ihr den Eingang der Nachricht bei dem Amtsgericht Lüneburg angezeigt habe.
Das Landgericht Lüneburg hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen:
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen3, sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Das Landgericht Lüneburg hat die Berufung der Beklagten zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte die Berufung nicht innerhalb der am 29.04.2024 abgelaufenen Frist (§ 222 Abs. 2 ZPO), sondern erst mit einem am 4.05.2024 beim Landgericht Lüneburg eingegangenen Schriftsatz – und damit entgegen § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht rechtzeitig – begründet hat.
Anders als die Beklagte meint, erfordert die Sache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) auch nicht im Hinblick auf die Versagung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
Insbesondere hat das Landgericht Lüneburg hierdurch weder die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt, noch ist es damit von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbieten es den Gerichten, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren4.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht Lüneburg den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu Recht und ohne Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte sowie im Einklang mit den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze beruht (§ 233 Satz 1 ZPO).
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen5.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen6.
Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen7.
Dies erfordert zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren8. Diese Kontrollpflichten erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie – anhand des zuvor vergebenen Dateinamens – ob die richtige Datei übermittelt wurde9.
Der Rechtsanwalt kann diese Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen10.
Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten schon deshalb nicht genügt, weil sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass sie überprüft hat, ob vom Amtsgericht Lüneburg eine Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Die Bezugnahme auf den – offenbar von ihrer Büroverwaltungssoftware angezeigten – Sendebericht reicht dafür grundsätzlich nicht aus11. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zur Frage der Prüfung der Eingangsbestätigung nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt ist und entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben12.
Ungeachtet dessen ergibt sich aber auch aus der eigenen Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede gestellt, dass im Streitfall eine ausreichende, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende Ausgangskontrolle nicht stattgefunden hat. Diese beschränkte sich vielmehr auf die Prüfung, ob die richtigen Dateien hochgeladen worden sind, und bezog sich nicht auch darauf, ob es sich bei dem als Empfänger angegebenen Gericht um das zuständige Gericht handelte. Spätestens bei einem gewissenhaften Blick auf den im Sendebericht angegebenen Adressaten, das Amtsgericht Lüneburg, hätte der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auffallen müssen, dass der Schriftsatz an das falsche Gericht übersandt worden ist; dann wäre noch genug Zeit gewesen, um die Berufungsbegründung erneut fristwahrend an das zuständige Landgericht Lüneburg zu versenden.
Dieser der Beklagten demnach gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Fehler bei der Kontrolle der Übermittlung der Berufungsbegründung war auch ursächlich für die Fristversäumung.
Diese Ursächlichkeit entfällt – wie das Landgericht Lüneburg im Ergebnis zu Recht angenommen hat – auch nicht etwa dadurch, dass die Beklagte mit einer Weiterleitung ihres beim Amtsgericht Lüneburg eingegangenen Schriftsatzes bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das Landgericht Lüneburg hätte rechnen können.
Ein Gericht ist nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt13.
Das Gericht ist einerseits aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Parteien auf ein faires und wirkungsvolles Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien verpflichtet. Andererseits muss die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden. Es besteht deshalb keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern und auf diese Weise der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes allgemein abzunehmen14.
Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein oder ist die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts „ohne weiteres“ beziehungsweise „leicht und einwandfrei“ zu erkennen, ist dieses deshalb grundsätzlich (lediglich) verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten15. Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können16.
Selbst wenn man nach den vorgenannten Grundsätzen das unzuständige, mit der Sache zuvor nicht befasste Amtsgericht Lüneburg als zur Weiterleitung des hier in Rede stehenden Schriftsatzes als verpflichtet ansähe, wäre mit einer fristwahrenden Übermittlung an das als Landgericht Lüneburg zuständige Landgericht Lüneburg bis zum 29.04.2024 nicht zu rechnen gewesen.
Auch im Falle einer Weiterleitungspflicht ist das (unzuständige) Gericht, bei dem der fristgebundene Schriftsatz eingereicht wurde, grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen dem zuständigen Gericht unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen17. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag, hier also am Freitag, dem 26.04.2024, auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag, also am Montag, dem 29.04.2024, und nicht schon – wie das Landgericht Lüneburg gemeint hat – am Freitag, dem 26.04.2024, vorgelegt wird18.
Zudem kann nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung der Weiterleitung der Rechtsmittelschrift noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag, hier also am Dienstag, dem 30.04.2024, umsetzt19. Demnach kann dahinstehen, ob das Amtsgericht Lüneburg den Schriftsatz – wie die Rechtsbeschwerde meint – elektronisch an das Landgericht hätte weiterleiten müssen, weil auch in diesem Fall mit einem Eingang bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr zu rechnen war.
Damit steht die Annahme des Landgerichts Lüneburg, mit einem Eingang der Berufungsbegründung bei ihm sei frühestens am 30.04.2024 zu rechnen gewesen, im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.08.201720 ergibt sich nichts anderes. Dort war der Schriftsatz zwar erst am Freitagvormittag in der allgemeinen Posteingangsstelle der Justizbehörden eingegangen. Der Bundesgerichtshof ist in dieser Entscheidung jedoch ebenfalls davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn mit einem Eingang auf der Geschäftsstelle bereits am Freitagnachmittag gerechnet werden könne, die Akten dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag, also am Montag, vorgelegt worden wären und mit einer Bearbeitung von dessen (Weiterleitungs-)Verfügung erst am Dienstag zu rechnen gewesen wäre. Diese zeitliche Berechnung deckt sich mit derjenigen des Landgerichts Lüneburg im Streitfall, die – wie aufgezeigt – rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2025 – VIII ZB 34/24
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III 1 b bb[↩]
- LG Lüneburg, Beschluss vom 28.05.2024 – 6 S 13/24[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – VIII ZB 60/22, NJW 2024, 83 Rn. 17 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 16.11.2021 – VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 11; vom 30.01.2024 – VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 11 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30.01.2024 – VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 13; vom 11.02.2025 – VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 17; jeweils mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30.01.2024 – VIII ZB 85/22, aaO Rn. 14; vom 11.02.2025 – VIII ZB 65/23, aaO Rn. 18; jeweils mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30.01.2024 – VIII ZB 85/22, aaO Rn. 15; vom 11.02.2025 – VIII ZB 65/23, aaO; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.01.2023 – VI ZB 23/21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14; vom 06.09.2023 – IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 14; vom 11.02.2025 – VIII ZB 65/23, aaO Rn.19; vom 11.03.2025 – XI ZB 17/24, NJW-RR 2025, 701 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 46; vom 21.03.2023 – VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn.20; vom 30.01.2024 – VIII ZB 85/22, aaO; vom 11.02.2025 – VIII ZB 65/23, aaO; jeweils mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – VIII ZB 65/23, aaO Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – XI ZB 17/24, NJW-RR 2025, 701 Rn. 9 mwN; BSG, Beschluss vom 27.09.2023 – B 2 U 1/23 R 10; BeckOK IT-Recht/Loos, Stand: 1.07.2025, § 130a ZPO Rn. 33c.1[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.12.2015 – V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; vom 15.12.2015 – VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 13; vom 25.02.2016 – III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 11; vom 26.05.2021 – VIII ZB 55/19 15; jeweils mwN[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschlüsse vom 11.01.2022 – VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14; vom 21.03.2023 – VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 37; vom 11.02.2025 – VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 24; jeweils mwN[↩]
- BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 14.12.2010 – VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 18; vom 15.06.2011 – XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12; vom 13.09.2012 – IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 Rn. 10; vom 12.05.2016 – IX ZB 75/15 16; vom 19.09.2017 – VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 Rn. 6; vom 20.04.2023 – I ZB 83/22, ZIP 2023, 1614 Rn. 16[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 05.10.2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter – III 1 b aa; vom 20.04.2011 – VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 12 f.; vom 15.06.2011 – XII ZB 468/10, aaO; vom 12.10.2011 – IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14; vom 27.07.2016 – XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; vom 19.09.2017 – VI ZB 37/16, aaO Rn. 5; vom 08.05.2020 – LwZB 1/19 7; vom 27.08.2019 – VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 14; vom 09.12.2021 – V ZB 12/21, NJW-RR 2022, 567 Rn. 6 f.; vom 26.01.2023 – I ZB 42/22, NJW 2023, 1969 Rn. 21; vom 20.04.2023 – I ZB 83/22, aaO; vom 09.04.2025 – XII ZB 163/24, NJW-RR 2025, 884 Rn. 17[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 06.11.2008 – IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 7; vom 15.06.2011- XII ZB 468/10, aaO; vom 12.06.2013 – XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 21; vom 19.09.2017 – VI ZB 37/16, aaO Rn. 5; vom 26.01.2023 – I ZB 42/22, aaO; vom 20.04.2023 – I ZB 83/22, aaO[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.10.1986 – VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440 unter – II 3 d; vom 21.02.2018 – IV ZB 18/17 13; vom 19.07.2023 – AnwZ (Brfg) 31/22 26; vom 23.10.2024 – XII ZB 576/23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.04.2023 – I ZB 83/22 – ZIP 2023, 1614 Rn. 18; vom 09.04.2025 – XII ZB 163/24, NJW-RR 2025, 884 Rn.19; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.04.2023 – I ZB 83/22, aaO Rn. 22; vom 23.10.2024 – XII ZB 576/23, aaO; vom 09.04.2025 – XII ZB 163/24, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.08.2017 – VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15[↩]
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