Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten1.
Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus, die im Widerrufsverfahren nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft werden. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren.
Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim Finanzgericht, wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist2.
Lassen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstrekkungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall zu, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie – bezogen auf diesen Zeitpunkt zurückführen oder anderweitig regulieren wollte3.
Der pauschale Verweis des Rechtsanwalts auf ein Barvermögen von 25.000 € ist nicht ausreichend und ersetzt keine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens, Einkommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids.
Soweit er darauf verweist, dass es – wenn es zu einer Vollstreckung gekommen wäre – unerheblich sei, ob er eine Verfügungsbefugnis für das Konto seiner Ehefrau gehabt habe, weil sie gemeinsam veranlagt seien und seine Ehefrau entsprechend Steuerschuldnerin wäre, belegt er vielmehr, dass das Geld auf dem Konto seiner Ehefrau ihm nicht kurzfristig als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stand.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – AnwZ (Brfg) 24/25











