Ein Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO rechtfertigt regelmäßig den Widerruf der Anwaltszulassung. Offene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen begründen ein starkes Beweisanzeichen, das der Rechtsanwalt nur durch eine umfassende Offenlegung nachhaltig geordneter Vermögensverhältnisse und tragfähiger Sicherungsmaßnahmen
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