Finanzamt Idar-Oberstein

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Steuerschulden

Ein Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO rechtfertigt regelmäßig den Widerruf der Anwaltszulassung. Offene Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen begründen ein starkes Beweisanzeichen, das der Rechtsanwalt nur durch eine umfassende Offenlegung nachhaltig geordneter Vermögensverhältnisse und tragfähiger Sicherungsmaßnahmen

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Gerichtsvollzieher-Pfandsiegel

Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall

Der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist bereits dann indiziert, wenn titulierte Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf ungeordnete Vermögensverhältnisse schließen lassen. Solange diese Maßnahmen nicht durch ein erfolgreich abgeschlossenes Rechtsmittel beseitigt sind, sind sie im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

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Der insolvente Rechtsanwalt

Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet, resultiert hieraus die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtsanwalt selbst kein Fremdgeld abwickelt und zudem laufend dem Insolvenzverwalter

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und der noch nicht rechtskräftige Steuerbescheid

Es stellt ein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn gegen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist.

Auf den rechtskräftigen

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Die Insolvenz des Rechtsanwalts

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).

Diese gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Fall eines Insolvenzverfahrens erst

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Vermögensverfall – und der Grundbesitz

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

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Der Steuerberater im Vermögensverfall

Widerruft die Steuerberaterkammer zu Bestellung als Steuerberater, da aufgrund dessen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von einem Vermögensverfall auszugehen sei, erfordert der sog. Entlastungsbeweis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG einen substantiierten und glaubhaften Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit

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