Äußerungen des Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung

Öffentliche Äußerungen eines Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung sind nicht privilegiert und können mit einer zivilrechtlichen Ehrschutzklage angegriffen werden.

Äußerungen des Strafverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat aktuell einen solchen Fall zu entscheiden: Der Verfügungskläger ist der Ex-Ehemann der Tochter eines bekannten deutschen Unternehmers. Zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen seit mehreren Jahren Auseinandersetzungen um das Sorgerecht für ihre vier gemeinsamen Kinder. In der Neujahrsnacht 2023/2024 wurden zwei der Kinder in Dänemark entführt und nach Süddeutschland verbracht. Dieses Geschehen führte zu einem Strafverfahren, das gegenwärtig unter anderem gegen die Ex-Ehefrau und ihren Vater in Hamburg geführt wird.

Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in Hamburg veröffentlichte der Strafverteidiger der Ex-Ehefrau eine Pressemitteilung. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Ex-Ehemann nun eine Unterlassungsverfügung gegen seine Ex-Ehefrau wegen Äußerungen ihres Strafverteidigers aus dieser Presseerklärung beantragt. Er fühlt sich durch diese Aussagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

In ihrer jetzt verkündeten Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main zunächst klargestellt, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in einem Folgeprozess zivilrechtlich überprüft werden können. Die Sachaufklärung in einem auf Fairness und Vollständigkeit ausgerichteten förmlichen Gerichtsverfahren solle nämlich nicht durch Verbote eines Haftungs- oder Ehrenschutzrichters eingeschränkt werden. Der vorliegende Fall sei aber anders gelagert, denn die Angaben des Verteidigers seien nicht in der Hauptverhandlung, sondern in einer Pressemitteilung erfolgt. Eine Privilegierung finde auf Äußerungen, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung.

Der vorliegende Eilantrag richtet sich ausschließlich gegen die Äußerungen, die in der Pressemitteilung getroffen wurden, nicht aber gegen die Äußerung im ‚Opening Statement‘ im Rahmen der Hauptverhandlung, selbst wenn sie sich inhaltlich teilweise überschneiden mögen. Auch wenn die Pressemitteilung aus Anlass des Strafverfahrens erfolgt sei, ziele sie erkennbar darauf ab, die Geschehnisse aus Sicht der Verteidigung für die Medienberichterstattung öffentlich bekannt zu machen. Für das Strafverfahren und dessen Ablauf sei sie jedoch nicht erforderlich. Die Angaben in der Pressemitteilung könnten daher in einem presserechtlichen Zivilverfahren auf mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüft werden.

Das Landgericht hat weiter dargelegt, dass der Ex-Ehemann seinen Eilantrag zulässigerweise gegen seine Ex-Ehefrau als Verfügungsbeklagte gerichtet habe. Obwohl der Strafverteidiger die angegriffene Presseerklärung im eigenen Namen veröffentlicht habe, „ergibt sich aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, dass es sich hierbei um eine Erklärung für und im Namen der Ex-Ehefrau handelt“, so das Landgericht. Wer sich als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem ihm übertragenen Mandat erkläre, handele grundsätzlich als Sprachrohr seines Auftraggebers oder seiner Auftraggeberin.

Letztlich hat das Landgericht den Eilantrag jedoch zurückgewiesen.

Nach einer Abwägung des Interesses des Ex-Ehemanns an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Recht auf freie Meinungsäußerung seiner Ex-Ehefrau hat das Landgericht im Ergebnis eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Ex-Ehemanns verneint. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich zum einen um Tatsachenbehauptungen, dessen Wahrheitsgehalt die Ex-Ehefrau hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die übrigen gerügten Aussagen seien zulässige Meinungsäußerungen, mit welchen die Geschehnisse bewertet würden. Die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung des Verteidigers hat das Landgericht deshalb nicht untersagt.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. September 2025 – 2 -03 O 247/25

Bildnachweis: