(Spätestens) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hieran vermag auch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter nichts zu ändern. Die Freigabe beseitigt nicht die Insolvenz
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