Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Erforderlichenfalls gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO).

Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem gesundheitlichen Grund, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Die gesetzliche Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO setzt eine rechtmäßige Aufforderung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO voraus [1].
Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift des § 15 BRAO teilt der Bundesgerichtshof nicht. Er wendet sie in ständiger Rechtsprechung an [2]. Sie dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2014 – AnwZ (Brfg) 3/14
- vgl. Schmidt-Ränsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 15 BRAO Rn. 60[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.03.2013 – AnwZ (Brfg) 70/12, Rn. 6 f.; vom 27.03.2014 – AnwZ (Brfg) 57/13, Rn. 14[↩]
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