Im Rahmen des Treffens der Außenministerinnen und -minister des Europarates in Luxemburg ist das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs zur Zeichnung aufgelegt worden. Es ist der erste internationale Vertrag zum Schutz der Anwälte vor dem Hintergrund zunehmender Berichte über die Beeinträchtigung der Ausübung des Berufs, sei es in Form von Belästigungen, Drohungen oder Angriffen oder durch Einmischung in die Ausübung der beruflichen Tätigkeit.
Die „Council of Europe Convention for the Protection of the Profession of Lawyer“1 wurde initial von Andorra, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Nordmazedonien, Norwegen, Polen und Schweden unterzeichnet. Zwischenzeitlich haben es noch Belgien, Bulgarien, Island, die Republik Moldau und das Vereinigte Königreich unterzeichnet. Damit die Konvention völkerrechtlich in Kraft treten kann, bedarf es der Ratifikation von mindestens acht Ländern, davon mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarats.
Entstehungsgeschichte der Konvention
Bereits im April 2021 veröffentlichte der Europarat eine Machbarkeitsstudie, die das Fundament für eine neue, stärkere rechtliche Schutznorm für die Anwaltschaft legte, und dabei bestehende Instrumente wie die Empfehlung R(2000)21 und die EMRK beleuchtete. In der Folgezeit wurde vom European Committee on Legal Co-operation (CDCJ) des Europarates ein Expertenkomitee für den Schutz von Anwält:innen (CJ-AV) mit Vertreter der Mitgliedstaaten und Beobachterorganisationen des Europarats sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen gebildet. Zwischen 2022 und 2024 trat dieses Gremium neunmal zusammen, um den Konventionsentwurf und ein begleitendes erläuterndes Dokument zu erarbeiten. Beim 103. Plenum des CDCJ vom 19.-21. November 2024 wurde der Entwurf formell genehmigt und dem Ministerkomitee zur Annahme übermittelt. Am 12. März 2025 wurde die Konvention sodann vom Ministerkomitee des Europarats einstimmig als das erste völkerrechtlich bindende Instrument speziell zum Schutz der Anwaltschaft angenommen
Inhaltliche Regelungen des Übereinkommens
Das Übereinkommen zum Schutz des Anwaltsberufs will nicht nur die Rechtsanwälte selbst schützen, sondern auch an ihre Berufsverbände, die für den Schutz sowohl individueller als auch kollektiver Berufsinteressen zentral sind. Die wesentlichen Inhalte der neuen Konvention umfassen:
- das Recht auf Ausübung des Anwaltsberufs ohne Diskriminierung, Behinderung oder Druck sowie
- das Recht auf freie Meinungsäußerung im beruflichen Kontext;
- der Schutz vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen oder Einschüchterung – einschließlich einer Pflicht zur effektiven strafrechtlichen Verfolgung in solchen Fällen Portal;
- die Garantie einer unabhängigen Selbstverwaltung der anwaltlichen Berufsverbände, einschließlich eines Schutzes vor Eingriffen in ihre Struktur
Darüber hinaus enthält das Übereinkommen in seinem Artikel 7 zentrale Normen zur Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant.
Monitoring und internationale Reichweite
Gemäß dem Übereinkommen obliegt den Staaten die Verpflichtung, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihre berufliche Tätigkeit ausüben können, ohne zum Ziel von körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen, Einschüchterungen, Behinderungen oder unzulässigen Eingriffen zu werden. Wenn solche Umstände eine Straftat darstellen könnten, müssen die Vertragsparteien eine wirksame Untersuchung durchführen. Sie müssen auch dafür sorgen, dass die Berufsverbände unabhängig und autonom arbeiten können.
Zur Überwachung der Einhaltung ihrer Regelungen werden mit dem Überkommen zwei Mechanismen etabliert:
- die Expertengruppe zum Schutz von Anwält:innen (GRAVO) und
- ein Ausschuss der Vertragsparteien.
Bedeutung des Übereinkommens für die Praxis
Das Übereinkommen zum Schutz des Anwaltsberufs zählt zu den ersten völkerrechtlich bindenden Regelungen, die gezielt den Schutz von Anwälten in Krisenzeiten gewährleisten sollen. Auf europäischer Ebene ist das Übereinkommen der erste internationale Vertrag zum Schutz der Anwälte, nachdem sich vor dem Hintergrund zunehmender Berichte über die Beeinträchtigung der Ausübung des Berufs, sei es in Form von Belästigungen, Drohungen oder Angriffen oder durch Einmischung in die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die Dringlichkeit für eine solche Konvention immer deutlicher und dringender zeigte.
Die Konvention steht auch Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats sowie der Europäischen Union zur Zeichnung offen, was ebenfalls ihre potenzielle internationale Bedeutung unterstreichen soll.
Das Übereinkommen stärkt die funktionale Unabhängigkeit der Anwaltschaft – eine Voraussetzung für den Schutz von Mandantenrechten und den Zugang zur Justiz. Und es macht die juristische Berufsausübung zu einem völkerrechtlich geschützten Gut.
Ihre Relevanz wird sie dabei – hoffentlich – insbesondere in illiberalen oder autoritär regierten Staaten zeigen. Aber es ist natürlich wie bei allen internationalen Übereinkünften: Die Übereinkunft kann immer nur so stark sein, wie ein politischer Wille der Staaten zunächst zu ihrer Unterzeichnung und Ratifizierung und sodann zu ihrer praktischen Umsetzung besteht.
Ihre Zeichnung durch die Bundesrepublik und die Europäische Union wäre hier ein guter erster Schritt.
- CETS No. 226[↩]











