Notarsachen – Einlassung und Befangenheitsantrag

In der schriftsätzlichen Stellung und Begründung von Anträgen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO liegt eine Einlassung im Sinn von § 43 ZPO.

Notarsachen – Einlassung und Befangenheitsantrag

Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist gemäß § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Notarbeweberin bereits schriftsätzliche Sachanträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und begehrt, der OLG-Präsidentin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Stelle dem ausgewählten Mitbewerber zu übertragen, sowie ihr im Wege der Zwischenverfügung aufzugeben, vorläufig von einer Übertragung der Stelle abzusehen. Bei diesen Anträgen handelt es sich um Sachanträge im Sinn von § 43 ZPO. Nachdem das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5, § 123 VwGO keine mündliche Verhandlung erfordert, liegt eine Einlassung im Sinn von § 43 ZPO bereits in der schriftsätzlichen Stellung und Begründung dieser Anträge1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2021 – ARNot 1/21

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 18.03.2013 – VII B 134/12 8 f.; BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – XII ZB 377/12, FamRZ 2014, 642 Rn. 22; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 43 Rn. 5; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 43 ZPO Rn. 2; Vossler in BeckOK, ZPO, Stand 1.09.2021, § 43 Rn. 9[]