Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO verlangt für Angestellte nichtanwaltlicher Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit gerade für den Arbeitgeber.
Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Anwaltssachen handelt es sich bei § 46 Abs. 5 BRAO um ein echtes Tatbestandsmerkmal, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Die Abteilung „Schadensmanagement“ der Arbeitgeberin, einem Dienstleister für mehrere Versicherungsgesellschaften, bearbeitet Rechtsangelegenheiten der in der V. Versicherungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherer. Die Arbeitgeberin ist nicht Partei der Versicherungsverträge. Sie ist aus ihnen weder berechtigt noch verpflichtet. Insbesondere trifft sie keine Einstandspflicht. Die Schadensfälle, welche der Arbeitgeberin gemeldet werden, sind solche der Versicherer, nicht solche der Arbeitgeberin. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Versicherungsverträge, bei deren Abschluss und Verlängerung der Kläger die zuständige Abteilung seiner Arbeitgeberin berät, und für die Anpassung von Versicherungsbedingungen. Die betreffenden Verträge werden von den Versicherern verwandt, nicht von der Arbeitgeberin des Klägers.
Ob und in welcher Form die Arbeitgeberin den Versicherern gegenüber zu den genannten Dienstleistungen verpflichtet ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Anwaltssachen wird eine Angelegenheit nicht dadurch zu einer Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers, dass dieser sich schuldrechtlich zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet hat2.
Die Tätigkeit fällt schließlich auch nicht unter eine der Ausnahmen in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und nicht analogiefähig3. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung noch aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 46 ff. BRAO4 ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, nach welchem eine Drittberatung auch in anderen als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sehen5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2020 – AnwZ (Brfg) 71/18
- vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2019 AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12; Beschluss vom 16.08.2019 AnwZ (Brfg) 58/18, NJW 2019, 3453 Rn. 24; Beschluss vom 30.09.2019 AnwZ (Brfg) 38/19, Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.2019 AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 30 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2019 AnwZ (Brfg) 38/17, aaO Rn. 16; Beschluss vom 16.08.2019 AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 41; Beschluss vom 30.09.2019 AnwZ (Brfg) 38/19, aaO Rn. 7[↩]
- BT-Drs. 18/5201, S. 30 f. zu § 46 Abs. 5 BRAOE[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2019 AnwZ (Brfg) 38/17, aaO[↩]









