4,972 % bei der Bundestagswahl – und keine sofortige Neuauszählung der Stimmen

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Anträge abgelehnt, die darauf zielten, eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen zum 21. Deutschen Bundestag wegen vermeintlicher Auszählungsfehler noch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu erreichen.

4,972 % bei der Bundestagswahl – und keine sofortige Neuauszählung der Stimmen

Die Anträge, im Einzelnen der Antrag im Organstreitverfahren der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW), die Verfassungsbeschwerde von Parteimitgliedern und Wahlberechtigten sowie die isolierten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Vorgriff auf eine Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten, befand das Bundesverfassungsgericht für unzulässig.

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts war in allen drei Fällen kurz und knapp:

Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich1. Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.

Die Antragstellenden sind auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es besteht hier kein Raum für Eilrechtsschutz.

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 13. März 2025 – 2 BvE 6/25, 2 BvR 376/25 und 2 BvQ 21/25

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 – Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz[]