Die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus von Cannabis ist in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen. Es muss hinreichend sicher ausgeschlossen sein, dass beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte nicht möglich ist. Darüber hinaus können die genauen Modalitäten des Anbaus durch Auflagen bestimmt werden.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in den hier vorliegenden Fällen zwei Klagen abgewiesen und in drei Fällen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden. Alle Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Sie möchten die zu therapeutischen Zwecken notwendige Menge an Cannabis selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM jedoch abgelehnt. Gegen diese Ablehnung richten sich die Klagen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Köln deutlich gemacht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In drei Verfahren (7 K 4447/11, 7 K 4450/11 und 7 K 5217/12) seien diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne beim Anbau in den Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen bestimmt werden.
Darüber hinaus wies das Verwaltungsgericht zwei Klagen ab: In einem Verfahren (7 K 4020/12) hielt das Verwaltungsgericht einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Anbau aufgrund der Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren (7 K 5203/10) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe.
Im Verfahren 7 K 5203/10 kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden. In den übrigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 22 Juli 2014 – 7 K 4447/11, 7 K 4450/11, 7 K 5217/12, 7 K 4020/12 und 7 K 5203/10