Der nicht zur Kommunalwahl zugelassene Bürgermeisterkandidat

Wird im Rahmen einer nordrhein-westfälischen Kommunalwahl ein Kandidat vom Wahlausschluss der Stadt oder Gemeinde abgelehnt, sieht das Gesetz hierfür als besonderes und einziges Rechtsmittel die Beschwerde zum Wahlausschuss des Kreises vor. Bleibt diese erfolglos, kommt nur noch der nach der Wahl zu erhebende Einspruch im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens in Betracht.

Der nicht zur Kommunalwahl zugelassene Bürgermeisterkandidat

So auch im hier entschiedenen Fall: Der Wahlausschuss der Stadt Lage (Lippe) und der Wahlausschuss des Kreises Lippe hatten den Wahlvorschlag der Alternative für Deutschland (AfD) für die anstehende Wahl zum Bürgermeister wegen Zweifeln an der Verfassungstreue des Kandidaten zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Kandidaten hat das Verwaltungsgericht Minden als unzulässig abgelehnt:

Das Gesetz sehe für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Wahlvorschlägen einen besonderen Rechtsbehelf, nämlich die Beschwerde, vor. Diese sei erfolglos geblieben. Die Entscheidung über die Beschwerde sei endgültig.

In Betracht komme nur noch die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren, über den nach der Wahl entschieden werde. Dadurch werde sichergestellt, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukomme, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden könnten. Ob in Ausnahmefällen einstweiliger Rechtsschutz auch im Vorfeld einer Kommunalwahl geboten sei, wenn das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, ließ das Gericht offen. Denn der Antragsteller habe jedenfalls einen solchen offensichtlichen Wahlfehler nicht aufgezeigt.

Die Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD durch den Wahlausschuss der Stadt Lage aufgrund von Zweifeln an der Verfassungstreue des Kandidaten weise keine offensichtlichen Rechtsfehler auf, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in einem Wahlprüfungsverfahren dazu führen würden, dass die Wahl für ungültig erklärt werde. Der Entscheidung des Wahlausschusses lägen vielmehr konkrete Anhaltspunkte zugrunde, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht offensichtlich ungeeignet seien, Zweifel daran zu begründen, dass der Kandidat die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Hierzu nahm das Gericht auf verschiedene durch den Antragsteller in sozialen Medien verbreitete Beiträge Bezug.

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 20. August 2025 – 2 L 1643/25

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