Das nordrhein-westfälische Nachtragshaushaltsgesetz 2010 ist verfassungswidrig, wie soeben der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden hat.
Konkret hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 wegen Überschreitung der Kreditgrenze gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verstößt. Nach dieser Vorschrift der Landesverfassung dürfen die Einnahmen aus Krediten entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Von der in Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung NRW normierten Regelverschuldungsgrenze dürfe grundsätzlich nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abgewichen werden, so der Verfassungsgerichtshof. Nach gefestigter Rechtsprechung müsse die Störungslage ernsthaft und nachhaltig sein oder als solche unmittelbar drohen. Die erhöhte Kreditaufnahme müsse außerdem zur Störungsabwehr geeignet und final hierauf bezogen sein.
Bei der Beurteilung stehe dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Er müsse jedoch nachvollziehbar darlegen, dass die Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze vorlägen. Diese Darlegung müsse im Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Ein Nachtragshaushaltsgesetzgeber unterliege insoweit keinen geringeren Darlegungsanforderungen als der Gesetzgeber des Stammhaushalts.
Dies gelte auch dann, wenn der Haushaltsgesetzgeber in einem Nachtragshaushalt eine im Stammhaushalt bereits erfolgte Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze nochmals erhöhen wolle. Für eine solche Erhöhung bedürfe es in Auseinandersetzung mit der bisherigen Finanzplanung und der aktuellen konjunkturellen Entwicklung einer plausiblen Erklärung, weshalb die bisher veranschlagte Ausgabensumme zur Störungsabwehr nicht mehr ausreichen solle und inwieweit die Erhöhung der Kreditermächtigung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Nachtragshaushalts die gewünschten konjunkturellen Ziele noch erreichen könne.
Diesen Anforderungen hat der Düsseldorfer Landesgesetzgeber nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs nicht genügt. So sei bereits zweifelhaft, ob der Gesetzgeber das (Fort-)Bestehen einer gesamtwirtschaftlichen Störungslage nachvollziehbar dargelegt habe. Jedenfalls fehle es an einer hinreichenden Darlegung, dass und wie die erhöhte Kreditaufnahme zur Abwehr der angenommenen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geeignet sei. Im Gesetzgebungsverfahren seien keine Gesichtspunkte der konjunkturellen Entwicklung aufgezeigt worden, die eine weitere Erhöhung der Kreditaufnahme gegenüber dem Stammhaushalt trotz deutlich verbesserter Wirtschaftslage zur Störungsabwehr plausibel und nachvollziehbar machten. Überdies fehlten Darlegungen, inwieweit die Erhöhung der Kreditaufnahme arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Maßnahmen habe ermöglichen sollen, die im maßgeblichen Haushaltsjahr 2010 zur Abwehr der gesamtwirtschaftlichen Störungslage hätten beitragen können.
Ob das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 wegen der kreditfinanzierten Rücklagenbildung zusätzlich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße, hat der Verfassungsgerichtshof angesichts der schon wegen eines Verstoßes gegen Art. 83 Satz 2 LV bejahten Verfassungswidrigkeit letztlich offen gelassen, wenngleich auch hier starke verfassungsrechtliche Bedenken des Verfassungsgerichtshofs durchklingen:
Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei ein Verfassungsgrundsatz, der den Haushaltsgesetzgeber binde. Dieser Verfassungsgrundsatz verlange, in jedem Haushaltsjahr bei allen Maßnahmen die günstigste Relation zwischen dem gesteckten Ziel und den eingesetzten Mitteln anzustreben; er erfordere, ein bestimmtes Ziel mit dem geringstmöglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichte auch den Haushaltsgesetzgeber, der auf Grund anderweitiger gesetzlicher Verpflichtungen Sonderrücklagen und Sondervermögen bilde, wenn diese aus einem kreditfinanzierten Haushalt erfüllt werden müssten. Erst recht gelte es für den Haushaltsgesetzgeber, der Rücklagenbildungen vorsehe, die nicht bereits auf gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen beruhten. Danach seien die im Nachtragshaushaltsgesetz 2010 vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen überwiegend als verfassungsrechtlich bedenklich zu qualifizieren.
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2011 – VerfGH 20/10










