Die Verwertung von Luftbildaufnahmen eines Wohngrundstücks zum Zwecke der Berechnung von Niederschlagswassergebühren durch die Stadt ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf datenschutzrechtlich unbedenklich.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin gegen die weitere Nutzung der mittels der Luftbildaufnahmen gewonnenen Daten abgelehnt, die Stadt Monheim am Rhein darf damit auch weiterhin sogenannte digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln.
Die Erhebung von personenbezogenen Daten der Grundstückseigentümer sei zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig, befand das Verwaltungsgericht. Die mittels Befliegung des Wohngrundstücks mit einem Flugzeug gewonnenen Daten und deren anschließende Verwertung stellen keinen tief in die Privatsphäre der Antragstellerin reichenden Eingriff dar. Denn eine bildliche Wiedergabe von Einzelheiten des Grundstücks oder sich dort aufhaltenden Personen sei aufgrund der geringen Auflösung der Fotos ausgeschlossen. Die Datenerhebung und -verwertung lasse sich daher auf die datenschutzrechtliche Generalklausel stützen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 29 L 3128/24
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