Die einzelfallbezogene Rechtsfrage – und die Vorlagepflicht an den EuGH

Einer auf einen konkreten Einzelfall bezogenen Frage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die voraussichtliche Notwendigkeit zur Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu entnehmen.

Die einzelfallbezogene Rechtsfrage – und die Vorlagepflicht an den EuGH

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht befugt. Er kann dem vorlegenden Gericht nur Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen1.

Allein der Umstand, dass die Beschwerde der Auffassung ist, dass unter den hier gegebenen Umständen möglicherweise die Dienstleistungsfreiheit zur Anwendung komme, begründet keine Vorlagepflicht.

Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, das Berufungsgericht habe die vom EuGH aufgestellten Kriterien jedenfalls nicht ausreichend in seine Entscheidung einbezogen, rechtfertigt dieses Vorbringen schon deshalb keine Zulassung der Revision, da allein eine unzutreffende Anwendung im Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen vermag.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 1 B 12.19

  1. stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.1995 – C-55/94 [ECLI:EU:C:1995:411], Gebhard, Rn. 19[]

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