Bei einer nach § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision des Versorgungsausgleichs sorgt im Falle des zwischenzeitlichen Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG dafür, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte sein gekürztes Anrecht auch dann zurück erhält, wenn der mittlerweile verstorbene Ehegatte bzw. dessen Erben länger als 36 Monate aus dem Anrecht Rentenleistungen bezogen haben. Die Wertung des § 37 Abs. 2 VersAusglG steht dem nicht entgegen1.
Nach der in § 51 Abs. 1 VersAusglG umgesetzten gesetzgeberischen Entscheidung führt die wesentliche Wertänderung auch nur eines Anrechts zu einer sogenannten Totalrevision, d.h. der gesamte Versorgungsausgleich wird nach den aktuellen Werten, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, nach dem seit 1.09.2009 gültigen Recht vollständig neu durchgeführt2. Auch wenn § 51 Abs. 1 VersAusglG dabei nur auf die §§ 9 bis 19 VersAusglG verweist, ist bei dem nunmehr durchzuführenden Versorgungsausgleich gleichfalls die Vorschrift des § 31 VersAusglG als für jede Durchführung gültige allgemeine Regelung wie beispielsweise Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 ff. VersAusglG) zu beachten3. In der vorliegenden Konstellation wäre ein Wertausgleich zu Lasten des Ehegatten vorzunehmen. Insoweit wird zum Wert der auszugleichenden Anrechte auf die auf das Sachverständigengutachten gestützte; und vom LBV nicht beanstandete Berechnung des Amtsgerichts Bezug genommen.
Einen solchen Wertausgleich zu Lasten des Ehegatten und zugunsten der Erben verbietet jedoch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. Dass die Berücksichtigung der Vorschrift über § 51 Abs. 1 VersAusglG, wodurch der Ehegatte sein gekürztes Anrecht zurück erhält, der Wertung des § 37 VersAusglG widerspricht, ist in Kauf zu nehmen, um den Grundsätzen des aktuellen Rechts zu entsprechen und nicht die bisherigen Regelungen über die Abänderungsvorschriften noch möglicherweise jahrzehntelang weiter anzuwenden4. Der BGH5 hat die vorliegende Konstellation ausdrücklich angesprochen und klargestellt, dass sie wie vom Amtsgericht zu entscheiden ist. Deshalb ist es nicht möglich, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur Fälle erfassen soll, in denen es erstmals zu einem Ausgleich zugunsten der Erben kommen würde und nicht auch die vorliegende Fallgestaltung, in welcher ein bereits zu Lebzeiten der verstorbenen Ehegattin vorgenommener Wertausgleich abgeändert würde. Dies liefe dem aufgestellten Grundsatz der Totalrevision entgegen, wonach der Versorgungsausgleich so durchzuführen ist, als ob erstmals über ihn entschieden wird. Ansonsten würden Wertungen der vormaligen Rechtslage wiederum fortgeführt. Bei einer aufgrund der Totalrevision vorzunehmenden Erstentscheidung ist § 37 VersAusglG nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt darin nicht, nachdem für die Totalrevision gerade die wesentliche Wertänderung eines Anrechts Voraussetzung ist, also der Gesetzgeber ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium der beiden Fallkonstellationen eingeführt hat.
Eine Korrektur des Ergebnisses ist schließlich nicht über § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG möglich. Die Regelung greift nur für den Fall ein, dass der überlebende Ehegatte den Wertausgleich geltend machen kann, also für die Konstellation des § 31 Abs. 1 S. 1 und nicht diejenige des S. 2 VersAusglG6. Deshalb ist auch die vom LBV zitierte Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2012, 36, nicht einschlägig.
Das Oberlandesgericht Stuttgart teilt weiterhin die nicht angegriffene Auffassung, dass für den Zeitpunkt der Abänderung die Einreichung des Antrags beim Amtsgericht im Januar 2013 maßgeblich ist, so dass der Beschluss vom 04.10.1979 ab Februar 2013 abzuändern war (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG). Würde auf die Zustellung des Antrags an die weiteren Beteiligten abgestellt, könnten für den Ehegatte erhebliche Nachteile entstehen, wenn beispielsweise die zu beteiligenden Erben der Verstorbenen (§ 219 Nr. 4 FamFG) schwer ermittelbar wären und sich die Zustellung lange hinziehen würde.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 17 UF 263/14











