Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich die VBL zum Zwecke der Versagung des Rentnerprivilegs auf die Übergangsvorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG beruft, auch wenn es an einem schuldhaften Fehlverhalten der VBL fehlt.
Vor Inkrafttreten
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