Mit der Abänderung eines nach dem vor dem 1.09.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung zu befassen:

Der Abänderungsantrag lässt sich nicht auf § 10 a VAHRG stützen. Die Vorschrift ist am 1.09.2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG). Die Abänderung von nach dem vor dem 1.09.2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach § 51 VersAusglG. Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken1.
Der Abänderungsantrag war im hier entschiedenen aber auch gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 2 FamFG unzulässig. Dess es bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 226 Abs. 2 FamFG voraussichtlich zu erwarten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 – XII ZB 166/13
- dazu BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 30 ff.[↩]