Betriebliche Altersversorgung – und die Abänderungen eines vor der Reform durchgeführten Versorgungsausgleich

Mit der Abänderung eines nach dem vor dem 1.09.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung zu befassen:

Betriebliche Altersversorgung – und die Abänderungen eines vor der Reform durchgeführten Versorgungsausgleich

Der Abänderungsantrag lässt sich nicht auf § 10 a VAHRG stützen. Die Vorschrift ist am 1.09.2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG). Die Abänderung von nach dem vor dem 1.09.2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach § 51 VersAusglG. Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken1.

Der Abänderungsantrag war im hier entschiedenen aber auch gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 2 FamFG unzulässig. Dess es bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 226 Abs. 2 FamFG voraussichtlich zu erwarten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 – XII ZB 166/13

  1. dazu BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 30 ff.[]
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