Die Entscheidung eines Gerichts des italienischen Herkunftsstaates eines im Sinne von Art. 3 HKÜ widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes, die dessen Hauptwohnsitz vorläufig bei dem entführenden Elternteil im Zufluchtsstaat anordnet, steht einer Rückgabeanordnung (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) entgegen, da eine solche das Kind in eine unzumutbare Lage im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bringen würde. Die Entscheidung des Gerichts in dem Herkunftsstaat muss wirksam im Sinne von Art. 17 HKÜ sein; auf ihre Vollstreckbarkeit kommt es nicht an.
Im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts1 die Voraussetzungen für eine Rückgabeanordnung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 3 HKÜ, Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27.11.2003 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) vor. Indem sie mit dem gemeinsamen Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte, nach Deutschland umgezogen ist, hat die Antragsgegnerin das Mitsorgerecht des Antragstellers verletzt.
Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, hatte L. vor seinem Umzug nach Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt und den Schwerpunkt seiner sozialen Beziehungen in Italien2. Das folgt aus dem Umstand, dass er seit seiner Geburt mit seinen Eltern dort gelebt hat.
Im Zeitpunkt des Verbringens von L. nach Deutschland durch die Antragsgegnerin stand den beteiligten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ihren Sohn zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese durch die große Kindschaftsreform aufgrund des Gesetzes Nr. 219 vom 10.12.2012 und das Decreto legislativo Nr. 154 vom 28.12.2013 entstanden ist oder bereits zuvor bestand.
Die zum 01.01.2013 bzw. zum 07.02.2014 in Kraft getretene große Kindschaftsreform hat die Ungleichheit zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern in Italien beseitigt3. Nach Art. 315 ff. Codice civile (Cciv) steht nunmehr beiden Elternteilen die elterliche Verantwortung zu, ohne dass zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden wird, auch wenn die Eltern niemals zusammengelebt haben4. Ob dies auch für vor Inkrafttreten der Reform geborene Kinder wie L. gilt, kann im Ergebnis dahinstehen.
Bereits nach früherer Rechtslage stand die Ausübung der elterliche Sorge nichtehelicher Kinder beiden Elternteilen zu, wenn sie das Kind anerkannt hatten und zusammenlebten (Art. 317bis Abs. 2 S. 1 Cciv). Im Falle einer späterer Trennung der Eltern galt nach wohl herrschender Meinung dasselbe wie im Fall einer gerichtlichen Trennung von Eheleuten, d.h. die gemeinsame elterlichen Sorge bestand grundsätzlich fort5. Da die beteiligten Eltern bei L. Geburt zusammenlebten, haben sie die gemeinsame elterliche Sorge erworben und durch ihre spätere Trennung nicht wieder verloren.
Der Antragsteller hat das Sorgerecht für seinen Sohn auch tatsächlich ausgeübt (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ), da er ihn vor der Verbringung nach Deutschland zuletzt an drei Tagen pro Woche und darüber hinaus in der letzten Augustwoche 2014 betreut hat.
Mit dem Verbringen von L. nach Deutschland hat die Antragsgegnerin das Sorgerecht des Antragstellers verletzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ). Die Verletzung des Mitsorgerechts genügt hierfür6.
Die Widerrechtlichkeit des Verbringens ist durch die Verfügung des Tribunale di Teramo vom 09.02.2015 auch nicht entfallen, denn für die Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 3 HKÜ ist auf den Zeitpunkt des Verbringens des Kindes abzustellen7.
Der Antragsteller hat seinen Rückführungsantrag schließlich innerhalb der Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ seit dem widerrechtlichen Verbringen des Kindes durch die Antragsgegnerin nach Deutschland gestellt (Eingang des Antragsschriftsatzes bei dem Amtsgericht Stuttgart).
Der Antragsteller als (mit-)sorgeberechtigte Person hat der Verbringung des Kindes nach Deutschland zu keinen Zeitpunkt zugestimmt oder diese nachträglich genehmigt (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ). Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller durchgängig deutlich gemacht, dass er mit dem (dauerhaften) Aufenthalt von L. in Deutschland nicht einverstanden ist.
Einer Rückgabeanordnung steht jedoch die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts ergangene Verfügung des Tribunale di Teramo vom 09.02.2015 entgegen. Eine gleichwohl angeordnete Rückführung von L. nach Italien brächte das Kind in eine unzumutbare Lage (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ).
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart steht eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts des Herkunftsstaates des Kindes, mit der dieses den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes am Wohnsitz des entführenden Elternteils festgelegt hat, einer Rückgabeanordnung entgegen, da sie das Kind gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ in eine unzumutbare Lage bringen würde8. Aufgrund einer solchen Entscheidung hätte der entführende Elternteil jederzeit die Möglichkeit, das Kind nach einer Rückführung in den Herkunftsstaat wieder zu sich nach Deutschland zu nehmen. Ein solches Hin- und Her-Verbringen des Kindes ist auch durch den präventiven Zweck des HKÜ nicht zu rechtfertigen; das Kind würde ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse als bloßes Streitobjekt behandelt9.
HKÜ, nach dessen Wortlaut auch Entscheidungen über das Sorgerecht im Herkunftsstaat, die im Zufluchtsstaat anerkennbar sind, die Ablehnung der Rückgabe des Kindes nicht rechtfertigen können, steht der Berücksichtigung der Gründe solcher Entscheidungen nicht entgegen. Lediglich Entscheidungen, die nicht wirksam sind, die auf der Grundlage von Zuständigkeitsmissbrauch ergangen sind oder bei deren Erlass nicht die Verteidigungsrechte aller Beteiligten beachtet wurden, sind von den Behörden des ersuchten Staates in Frage zu stellen10.
Eine Entscheidung eines Gerichts des italienischen Herkunftsstaates des Kindes, mit der dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt vorläufig bei seiner Mutter im Zufluchtsstaat angeordnet hat, liegt mit der Verfügung des Tribunale di Teramo vom 09.02.2015 vor. Ob man den dort verwandten Begriff „abitazione principale“ im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptwohnung – so der Antragsteller – versteht, ist unerheblich. Mit seiner Entscheidung hat das Tribunale di Teramo jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass es eine Rückführung des Kindes nach Italien derzeit nicht für geboten erachtet.
Der Annahme, dass das Kind im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat in eine unzumutbare Lage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ geraten würde, steht nicht entgegen, dass die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichts des Herkunftsstaates nicht positiv festgestellt werden kann.
Dafür spricht zunächst der Sinn und Zweck des HKÜ, der darin besteht, entführte Kinder umgehend in ihren Herkunftsstaat zurückzuführen (Art. 1 lit. a HKÜ), um den dortigen Gerichten eine Entscheidung über das Sorgerecht zu ermöglichen. Ordnet ein Gericht oder eine zuständige Behörde in dem Herkunftsstaat zumindest vorläufig den Hauptaufenthalt des Kindes bei dem entführenden Elternteil im Zufluchtsstaat an, bedarf es einer Rückführung zum Zwecke der Sorgerechtsregelung nicht11. Durch sie würde sich das Gericht im ersuchten Staat vielmehr in Widerspruch zu dem Gericht im Herkunftsstaat setzen.
Aus Art. 17 HKÜ ergibt sich darüber hinaus, dass nicht die ausländische Entscheidung als solche, sondern ihre Gründe von den Gerichten des ersuchten Staates berücksichtigt werden können12. Jedenfalls solange keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Entscheidung oder einen Zuständigkeitsmissbrauch vorliegen, können die Erwägungen des Gerichts herangezogen werden.
Schließlich ist davon auszugehen, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Billigung des ausländischen Gerichts aufhält, kurzfristig eine vollstreckbare Entscheidung dieses Gerichts über die Herausgabe des Kindes erwirken könnte, sofern der bereits vorliegenden Entscheidung – hier der Verfügung vom 09.02.2015 – diese Eigenschaft fehlen sollte. Ein Hin- und Her-Verbringen, bei dem es als bloßes Streitobjekt seiner Eltern behandelt würde, drohte dem Kind in einem solchen Fall daher in gleicher Weise.
Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Verfügung des Tribunale di Teramo vom 09.02.2015, die ihrer Berücksichtigung nach Art. 17 HKÜ entgegen stünden, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Solche hat auch der Antragsteller nicht vorgebracht.
Die italienischen Gerichte sind für Entscheidungen über die elterlichen Verantwortung für das beteiligte Kind international zuständig, wie sich aus Art. 10 Brüssel IIa-VO ergibt. Danach bleiben die italienischen Gerichte jedenfalls solange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und entweder jede sorgeberechtigte Person dem Verbringen zugestimmt hat oder das Kind sich in dem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen sind bislang nicht erfüllt.
Indem es die Beteiligten angehört hat, hat das Tribunale di Teramo ihre Verteidigungsrechte beachtet. Die Anhörung des Kindes kam aufgrund seines Alters von zwei Jahren nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht seiner Verfügung vom 09.02.2015 einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sind ebenfalls nicht erkennbar. Dem Gericht war insbesondere bewusst, dass die Antragsgegnerin das Kind ohne die Zustimmung des Vaters nach Deutschland verbracht hat.
Abs. 4 Brüssel IIa-VO steht der Ablehnung einer Rückgabeanordnung nicht entgegen. Das unzumutbare Hin- und Her-Verbringen des Kindes lässt sich durch Vorkehrungen im früheren Aufenthaltsstaat des Kindes13 nicht verhindern.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2015 – 17 UF 44/15
- AG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 – 24 F 2508/14[↩]
- zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 2013, Teil N Rn. 105[↩]
- s. hierzu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Italien, bearbeitet von Henrich, Stand: 10.11.2014, S. 42[↩]
- Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 44[↩]
- Bergmann/Ferid, a.a.O., Stand: 01.12.2010, S. 45[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2012, 17 UF 35/12, FamRZ 2013, 51 Tz. 21; Hausmann, a.a.O., Rn. 78 m.w.N.[↩]
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2014, 2 UF 266/14, Tz. 46, zit. nach Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2009, 1 UF 162/08, ZKJ 2009, 373[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2003, 17 UF 277/02, FamRZ 2003, 959 Tz.19[↩]
- OLG Stuttgart, a.a.O.; zustimmend OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 57; Palandt-Thorn, BGB, 70. Aufl.2011, Anh zu EGBGB 24 (IPR), Art. 17 HKÜ Rn. 43; Hausmann, a.a.O., Rn. 221[↩]
- OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 17[↩]
- OLG Karlsruhe, a.a.O., Tz. 57[↩]
- OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 14[↩]
- vgl. hierzu Hausmann, a.a.O., Teil B Rn. 121[↩]










