Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder nach der am 1. März 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB1 eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB nF).
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt, was freilich voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf übersteigt. Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil2.
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Sie können sich ergeben, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeutung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei der ehelichen Geburt eines Kindes oder erst später planten und praktizierten3. Nach der Gesetzesformulierung kommt es vielmehr darauf an, ob sich die Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Somit ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden kann, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe4. Ein Nachteil ist nur dann nicht ehebedingt, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers5.
Der Unterhaltspflichtige, der sich auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen. In die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB entstanden sind. Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast erfährt jedoch eine Erleichterung nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach diesen Grundsätzen trifft den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast, die im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt hat, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden6. Dabei kann sich der Unterhaltsberechtigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch des Hinweises auf vergleichbare Karriereverläufe bedienen, um sein Vorbringen zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen plausibel zu machen7.
Gemessen hieran begegnet für den Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall die Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dass derzeit die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach § 1578 b BGB namentlich wegen des vorliegenden ehebedingten Erwerbsnachteils nicht vorliegen8, keinen Bedenken:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat im Einzelnen dargetan, warum die Antragsgegnerin wegen ihres Arbeitsplatzwechsels im Jahre 1990 erhebliche Einkommensnachteile erlitten hat. Es hat in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihrer sekundären Darlegungslast gerecht geworden ist. Dabei hat es maßgeblich auf ihren Vortrag abgestellt, wonach sie einen wohnortnahen Arbeitsplatz habe aufnehmen wollen, um ihre Erwerbstätigkeit besser mit der Betreuung des nunmehr schulpflichtigen Kindes vereinbaren zu können.
Auch die Würdigung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dass der Antragsteller es nicht vermocht hat, diesen Vortrag der Antragsgegnerin zu widerlegen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Seine Behauptung, die Antragsgegnerin habe nur aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes gehandelt, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen, zumal der Antragsteller schon nicht dargelegt hat, warum die Antragsgegnerin in eine ausbildungsfremde und noch dazu deutlich schlechter bezahlte Beschäftigung hätte wechseln sollen, wenn nicht Gründe der Kinderbetreuung dies erforderten.
Bereits nach den insoweit getroffenen Feststellungen kann nicht von einem Beschäftigungswechsel ausgegangen werden, dem allein eine von der Antragsgegnerin persönlich beschlossene berufliche Neuorientierung zugrunde lag. Dem Vorliegen eines damit einhergehenden ehebedingten Nachteils steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nach dem Arbeitsplatzwechsel weiterhin Vollzeit beschäftigt war, also nicht ganz oder teilweise in eine Hausfrauenrolle gewechselt ist. Denn unter Berücksichtigung ihres vom Antragsteller nicht widerlegten – Vortrages ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit umgestaltet hat, um die Tochter besser betreuen zu können. Die aus einer solchen Fallkonstellation entstehenden Erwerbsnachteile fallen ebenso unter den Schutz des § 1578 b BGB wie die durch eine Arbeitsplatzaufgabe bedingten. Denn in beiden Fällen sind die Nachteile letztlich der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse geschuldet.
Schließlich ist das Brandenburgische Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die Behauptung des Antragstellers, er sei mit der Entscheidung zum Arbeitsplatzwechsel nicht einverstanden gewesen, nicht ankomme9.
Es ist schließlich auch folgerichtig, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB abgelehnt hat.
Zu Recht hat das Brandenburgische Oberlandesgericht ausgeführt, dass gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB der Unterhalt nur bis zum angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden kann. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Deswegen ist Voraussetzung für eine Herabsetzung, dass der eheangemessene Bedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB übersteigt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist das hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr entspricht der angemessene Lebensbedarf hier auch (mindestens) dem eheangemessenen Lebensbedarf, so dass kein Raum für eine Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB bleibt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2013 – XII ZB 650/11
- siehe § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.02.2013, BGBl. I S. 273 vgl. BT-Drucks. 17/11885 und BR-Drucks. 9/13[↩]
- BGH, Urteil vom 20.10.2010 – XII ZR 53/09 FamRZ 2010, 2059 Rn. 22 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2011 – XII ZR 108/09 FamRZ 2011, 628 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2011 – XII ZR 108/09 FamRZ 2011, 628 Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2011 – XII ZR 108/09 FamRZ 2011, 628 Rn. 22[↩]
- BGH, Urteil vom 11.07.2012 – XII ZR 72/10 FamRZ 2012, 1483 Rn. 40[↩]
- BGH, Urteil vom 11.07.2012 – XII ZR 72/10 FamRZ 2012, 1483 Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.10.2011 – XII ZR 162/09 FamRZ 2012, 93 Rn. 24[↩]
- OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2011 – 9 UF 115/11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2011 XII ZR 108/09 FamRZ 2011, 628 Rn.20 mwN[↩]










