Der Ausschluss des Umgangsrechts im Eilverfahren – und die Verfassungsbeschwerde

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt grundsätzlich, dass der Vater den fachgerichtlichen Rechtsweg im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach §§ 49 ff. FamFG erschöpft hat.

Der Ausschluss des Umgangsrechts im Eilverfahren – und die Verfassungsbeschwerde

Ergeht – wie hier – eine einstweilige Anordnung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft1

Einen solchen Antrag hat der Vater im vorliegenden Fall zwar zumindest hilfsweise gestellt. Er hat jedoch nicht dazu vorgetragen, dass eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung mittlerweile erfolgt ist. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich damit die Erschöpfung des Rechtswegs nicht entnehmen. Der Vater hat vorliegend auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) nicht zumutbar ist2.

Daher bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde auch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Daran bestehen ungeachtet des auf einen vorläufigen Umgangsausschluss lautenden Tenors der angegriffenen Entscheidung insofern Zweifel, als das Familiengericht für den Umfang des Umgangsrechts auf seinen in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluss Bezug nimmt. Soweit dies auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen beurteilt werden kann, besteht eine solche Umgangsregelung jedoch derzeit nicht. Die vorgenannte Entscheidung hat das Oberlandesgericht Rostock aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Es dürfte daher aktuell an einer Umgangsregelung fehlen und lediglich der angegriffene Umgangsausschluss ausgesprochen sein.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 10 F 4/22

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.2020 – 1 BvR 2262/20, Rn. 6 m.w.N.[]
  2. zu diesem Darlegungserfordernis vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 8[]