Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise „Befugnis zur Unterbringung“ oder „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ einerseits und „Gesundheitsfürsorge“ andererseits zu-gewiesen sein.

Eine der Voraussetzungen der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Denn der Betreuer ist es, der auf Grund einer ihm zustehenden Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung die Unterbringung vornimmt, während das Gericht das Handeln des Betreuers nur präventiv überprüft und gegebenenfalls genehmigt1. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden, etwa indem für den Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Aufgabenkreise „Befugnis zur Unterbringung“ oder „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ einerseits und „Gesundheitsfürsorge“ andererseits zugewiesen werden2.
Nachdem im vorliegenden Fall aus der Verfahrensakte erkennbar war, dass dem Betreuer die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ und „Gesundheitsfürsorge“ lediglich bis zum 22.10.2011 zugewiesen waren, hätte sich das Amtsgericht daran gehindert sehen müssen, die Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer über diesen Zeitpunkt hinaus zu genehmigen. Denn mit dem Wegfall der für eine Unterbringung erforderlichen Aufgabenkreise war auch eine der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB entfallen.
Im Rahmen der nach § 1906 Abs. 1 BGB zu treffenden Prognoseentscheidung hat das Gericht nicht nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorliegen. Vielmehr darf es die Unterbringung durch den Betreuer nur für den Zeitraum genehmigen, in dem voraussichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein werden. Denn die Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei Erlass der Genehmigungsentscheidung nach § 1906 Abs. 2 BGB darf sich das Gericht auch nicht allein darauf verlassen, dass der Betreuer nach § 1906 Abs. 3 BGB die Unterbringung bei Wegfall ihrer Voraussetzungen beenden wird. Denn neben die Verpflichtung des Betreuers tritt die Verpflichtung des Gerichts nach § 330 FamFG, die Genehmigung der Unterbringung von Amts wegen unverzüglich aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen3. Daraus folgt, dass eine Genehmigung nicht für einen längeren Zeitraum erteilt werden kann, wenn absehbar ist, dass sie bereits wenige Tage später wegen eines Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen von Amts wegen wieder aufgehoben werden müsste.
Nach der geänderten Bundesgerichtshofsrechtsprechung fehlte es im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts auch an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Unterbringung zum Zweck einer zwangsweisen Heilbehandlung.
Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig war, kam auch die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF nicht in Betracht, wenn absehbar war, dass die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden konnte4. Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. konnte nur in den Fällen ergehen, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen war, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen würde, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegenstand und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsah5. Nachdem sich die Weigerung der Betroffenen, sich behandeln zu lassen, hier jedoch bereits manifestiert hatte, konnte die Genehmigung der Unterbringung nicht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF gestützt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2013 – XII ZB 614/11
- MünchKomm-BGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 5[↩]
- vgl. auch Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 BGB Rn. 13 f.; MünchKomm-BGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 5[↩]
- Keidel FamFG 17. Aufl. § 330 Rn. 1[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12 FamRZ 2012, 1366 Rn. 13; und vom 08.08.2012 – XII ZB 671/11 FamRZ 2012, 1634 Rn. 12[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 08.08.2012 – XII ZB 671/11 FamRZ 2012, 1634 Rn. 13; und vom 23.01.2013 – XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618 Rn. 11[↩]