Das Namenserstreckungsrecht nach § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB für Geschwister ist nicht anwandbar, wenn ein älteres Geschwisterkind einen aus beiden Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamen aufgrund einer Rechtswahl nach ausländischem Recht erhalten hat.
Nach herrschender Auffassung gilt die Namenserstreckung auf Geschwister gemäß § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB nur unter der Voraussetzung des § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn Eltern aufgrund ihrer gemeinsamen Sorge sich für einen ihrer Namen als Geburtsnamen für ihr erstes Kind entschieden haben und nicht für andere Sachverhalte. So gilt § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB auch nicht, wenn der Erstgeborene seinen Namen kraft Gesetzes erhalten hat, beispielsweise gemäß § 1616 oder § 1617 a BGB1. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung innerhalb des § 1617 BGB. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei geboten, die Vorschrift auch im vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn die Namensbestimmung für die Erstgeborene nicht aufgrund des § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB, also nach deutschem Recht, erfolgte, sondern auch aufgrund anderer Sachverhalte, z.B. aufgrund ausländischen Rechts, überzeugt nicht. Die Vorschrift dient zwar der Namenseinheit von Geschwistern, doch hätte der Gesetzgeber nicht die Ausnahmevorschrift des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB für die von der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts betroffenen Doppelnamensfamilien schaffen müssen, wenn man dasselbe Ergebnis schon über § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB (bzw. die Vorgängervorschrift § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.) erzielen hätte können. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, eine Namenseinheit nur für die Fälle herzustellen, bei denen sich Eltern einmal für den Namen der Mutter oder des Vaters entschieden haben.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es hier nicht geboten, von der geltenden Rechtslage abzuweichen. Das Elternrecht zur Namensgebung wird durch das grundsätzliche Verbot von Kindesdoppelnamen in zulässiger Weise eingeschränkt2. Weder dieses Verbot noch andere Prinzipien, wie z.B. das hier betroffene Leitbild der Namenseinheit von Geschwistern, werden konsequent verwirklicht, es gibt jeweils zahlreiche Ausnahmen. Dies liegt daran, dass die unterschiedlichen Prinzipien zum Teil gegenläufigen Charakter haben3. Darin liegt indes kein Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Positionen.
Das erstgeborene Kind ist auch nicht gezwungen, seinen Namen zur Herstellung einer Namenseinheit unter den Geschwistern aufzugeben, da es eben keinen Zwang zur Namenseinheit gibt, insofern ist sein Recht am eigenen Namen auch nicht angetastet.
Letztendlich sei darauf hingewiesen, dass die Eltern mit ihrer Entscheidung, keinen Ehenamen zu wählen, den Grundstein für die Namensverschiedenheit in ihrer Familie selbst gelegt haben. Ebenso hatten sie es bei der Namensgebung für ihr erstes Kind, im Hinblick auf die mögliche Einbürgerung der Mutter, selbst in der Hand, eine Namensungleichheit mehrerer Kinder zu vermeiden. Dass nun aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten der Namensbestimmung für ihre Kinder diese unterschiedlich heißen, ist hinzunehmen. Im übrigen könnten die Eltern durch nachträgliche Wahl eines gemeinsamen Ehenamens und Erstreckung auf die Kinder die Namenseinheit für die ganze Familie über § 1617 c BGB herstellen, wenn ihnen dies wichtig erscheint.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – 17 UF 45/12; 17 UFH 1/12











