Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG findet auf Familienstreitsachen die Vorschrift des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung. Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so ist er regelmäßig zurückzuverweisen, weil er auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruht1.
Soweit der Antragsgegner nach § 717 ZPO von der Antragstellerin die Rückzahlung derjenigen Beträge begehrt, die er im Hinblick auf die drohende Vollstreckung aus dem Beschwerdebeschluss geleistet hat, ist die Sache ebenfalls an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist – soweit ein Berufungsurteil aufgehoben oder abgeändert wird – der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
Die Anträge sind nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 717 ZPO statthaft.
Da es sich vorliegend um eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und damit um eine Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG handelt, findet § 120 FamFG Anwendung, der die Vollstreckung regelt. Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG erfolgt die Vollstreckung in Familienstreitsachen entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung. Hierunter fällt auch die Anwendung von § 717 ZPO. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 120 FamFG, dass die §§ 714 bis 720 a ZPO nur eingeschränkt anwendbar seien2. In der hierzu von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Kommentarliteratur3 ist von einer nur eingeschränkten Anwendbarkeit des § 717 ZPO indes nicht die Rede4.
Der Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt werden5.
Die Anträge sind jedoch nicht zur Endentscheidung reif.
§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG bestimmt in entsprechender Anwendung von § 559 ZPO, welche Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgebend ist; nämlich nur dasjenige Beteiligtenvorbringen, das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen6.
Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so kann er nur auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruhen7, weshalb er – jedenfalls bei einer ohnehin erforderlichen Zurückverweisung in der Hauptsache8 – regelmäßig zurückzuverweisen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2012 – XII ZB 229/11
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.05.1994 – XI ZR 117/93, NJW 1994, 2095[↩]
- BT-Drucks. 16/6308 S. 226[↩]
- Germelmann Arbeitsgerichtsgesetz 7. Aufl. § 62 ArbGG Rn. 3[↩]
- s. auch MünchKomm-ZPO/Fischer 3. Aufl. § 120 FamFG Rn. 8[↩]
- vgl. zum Revisionsverfahren: BGH, Urteil vom 17.05.1994 – XI ZR 117/93, NJW 1994, 2095, 2096; MünchKomm-ZPO/Krüger 3. Aufl. § 717 Rn. 23 und 31[↩]
- Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 29[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 17.05.1994 – XI ZR 117/93, NJW 1994, 2095 [2. LS]; s. auch MünchKomm-ZPO/Krüger 3. Aufl. § 717 Rn. 31[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2001 – XII ZR 162/99, FamRZ 2002, 318[↩]











