Der Streit ums Umgangsrecht – und der dem Kind bislang unbekannte Vater

Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen1.

Der Streit ums Umgangsrecht – und der dem Kind bislang unbekannte Vater

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren2.

Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen3.

Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss – insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts aus der Grundlage von § 1666 BGB – grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen4.

Der bloße Hinweis darauf, dass das Kind seinen Umgang begehrenden Vater bislang nicht kennt, dürfte dem nicht ohne Weiteres genügen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 1 BvR 326/22

  1. vgl. BVerfGE 31, 194 <206> BVerfGK 17, 407 <411>[]
  2. vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>[]
  3. vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.> 64, 180 <187 f.> BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, Rn.19[]
  4. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2020 – 1 BvR 572/20, Rn. 23; und vom 24.11.2020 – 1 BvR 2318/19, Rn. 24 jeweils zu § 1666 BGB[]

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