§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist für den Zeitraum des Getrenntlebens lex specialis gegenüber den allgemeinen Gemeinschaftsregelungen der §§ 741 ff. BGB.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bestehende Nutzungsrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist, und ob es beiden Ehegatten gemeinsam zusteht oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten; denn die Nutzungsentschädigung soll dem weichenden Ehegatten eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ermöglichen, und zugleich einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte deren wirtschaftliche und tatsächliche Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten1.
Die Nutzungsentschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des halben Mietwerts des fraglichen Objektes2, der gegebenenfalls im Wege einer Schätzung nach §§ 30 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden kann3. Von dem Mietwert nicht in Abzug zu bringen sind Kosten, die als verbrauchsabhängige oder auch verbrauchsunabhängige Nebenkosten auf einen Mieter umgelegt werden könnten4. Dem Ansatz des vollen objektiven Mietwertes steht es weiterhin in der Regel nicht entgegen, dass die Ehewohnung neben dem darin lebenden Ehegatten auch noch von den gemeinsamen, Unterhalt beziehenden Kindern genutzt wird, weil im Kindesunterhalt ein Anteil für die Wohnkosten der Kinder enthalten ist, der dem betreuenden Ehegatten zufließt5; eine Nutzungsentschädigung kann dagegen wegen der Notwendigkeit einer Einbeziehung der sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der früheren Familie umgekehrt unbillig sein, wenn der ausgezogene Ehepartner keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt6.
Der objektive Mietwert der Ehewohnung ist ausgehend von dem entsprechenden durchschnittlichen Quadratmeterpreis gemäß dem Marktmietspiegel, der jedenfalls im Rahmen der insgesamt zu treffenden Billigkeitsentscheidung eine ausreichende Schätzungsgrundlage darstellt, zu schätzen.
Dieser Mietwert vermindert sich nicht um die von der in der Wohnungs verbliebenen Ehefrau getragene monatliche Betriebskostenzahlung, die auch für einen Mieter anfiele; ebenso wenig reduziert er sich wegen der Mitnutzung der Wohnung durch die gemeinsamen Kinder.
Von einem Entschädigungsanspruch in Höhe des hälftigen Mietwertes ist allerdings noch die Differenz zwischen den von dem aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogenen Ehemann für die dort verbliebene Ehefrau geleisteten Unterhaltsbeträgen und dem Zahlbetrag des Mindestunterhaltes abzuziehen. Darauf, ob der Ehemann überhaupt in dieser Höhe leistungsfähig wäre, kommt es dabei nicht an; denn der Mindestunterhalt bildet das Existenzminimum der Kinder, und die Ehefrau hat mangels ausreichender Zahlungen des Ehemanness zwangsläufig ergänzende Aufwendungen zu erbringen.
Nachdem die Trennungszeit mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung endet7, ist für diesen Monat demgemäß eine tagesanteilige Berechnung vorzunehmen.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 6. September 2016 – 10 UF 206/15
- vgl. BGH FamRZ 2014, 460; siehe auch Simon, Die Nutzungsvergütung nach § 1361 Abs. 3 BGB, NZFam 2014, 438[↩]
- vgl. Bamberger/Roth-Gehrlein, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2016, § 745 Rn. 10 m. w. N.[↩]
- vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 481; OLG Brandenburg FÜR 2002, 145[↩]
- vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Faber, jurisPK BGB, 7. Aufl., 2014, § 1361b Rn. 59[↩]
- vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980[↩]
- vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.1989, Az.: 11 WF 113/89[↩]
- vgl. zum Trennungsunterhalt Wendl/Dose-Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, § 4 Rn. 82 m. w. N.[↩]
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