Der Ehezeitanteil einer beitragsorientierten Leistungszusage (hier: betriebliche Altersversorgung aus der „Beteiligungsrente I“ der Volkswagen AG) ist nicht zeitratierlich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB, sondern aus der ehezeitlich erreichten Anwartschaft auf Leistungen zu ermitteln. Für die Wertberechnung der Anwartschaft kann das Ehezeitende einem fiktiven Ausscheiden des Berechtigten aus dem Betrieb gemäß § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG gleichgesetzt werden.
Die Beteiligungsrente I der Volkswagen AG ist gemäß der Auskunft der Volkswagen AG aus den in der Ehezeit erbrachten Aufwendungen zu ermitteln, ohne nach der zeitratierlichen Methode den Ehezeitanteil in Bezug zur fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zur Altersgrenze zu setzen. Insoweit hält der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main1 für zutreffend, dass die ihrem Wortlaut nach einschlägige Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB keinen dem Gesetzeszweck gerecht werdenden Bewertungsmaßstab für die hier vorliegende Art der betrieblichen Altersversorgung bietet und deshalb von einer Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall abzusehen ist.
Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB ist bei der Wertermittlung der betrieblichen Altersversorgung, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht (zeitratierliche Methode).
Die zeitratierliche Methode ist auf die Zusageform der betrieblichen Leistungszusage zugeschnitten, welche zum Zeitpunkt der Einführung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich der ganz überwiegenden Praxis der betrieblichen Altersversorgung entsprach und seinerzeit den alleinigen Regelungsgegenstand des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) vom 19.12.1974 bildete. Bei der betrieblichen Leistungszusage stellt die zeitratierliche Methode der Ermittlung des Ehezeitanteils auch einen Behelf zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes dar, weil mit ihr bereits die vorhersehbaren Wertentwicklungen ehezeitlich erworbener Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, welche sich noch nach der Ehezeit aufgrund weiter andauernder Betriebszugehörigkeit verwirklichen.
Die Beteiligungsrente I der Volkswagen AG ist keine betriebliche Leistungszusage. Gemäß § 20.2 des bestehenden Manteltarifvertrags erbringt die Volkswagen AG zusätzlich zum Monatsentgelt einen Versorgungsaufwand für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 27 € monatlich (bis zum 31.12.2000: 52 DM = 26,59 €). Gemäß § 20.6 des Manteltarifvertrags i.V.m. § 11 Abs. 3 der durch Betriebsvereinbarung gefassten Versorgungsordnung wird der Versorgungsaufwand der Volkswagen AG mit dem für das jeweilige Lebensalter ausgewiesenen Verrentungssatz in Rentenbausteine der betrieblichen Zusatzversorgung umgerechnet. Zusätzliche Rentenbausteine aus Überschussbeteiligungen werden gewährt, wenn das aus den Pensionsrückstellungen gebildete Sondervermögen Überschüsse erwirtschaftet (§ 12 Abs. 4, 5 Satz 3 i.V.m. § 13 VersO). Aus der Summe der jährlichen Rentenbausteine und der Summe der Rentenbausteine aus Überschussbeteiligungen erbringt die Volkswagen AG die jährlichen Versorgungsleistungen in der Form einer tarifvertraglichen Direktzusage.
In dieser Ausgestaltung entspricht die Beteiligungsrente I der Volkswagen AG einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Denn die späteren Versorgungsleistungen beruhen auf Bausteinen, die aus der Umwandlung eines vom Arbeitgeber zugesagten monatlichen Beitrags erworben werden2.
Die Zusageform der beitragsorientierten Leistungszusage wurde – ebenso wie die Entgeltumwandlung – erst durch das Rentenreformgesetz 19993 eingeführt. Gegenstand der beitragsorientierten Leistungszusage ist nicht eine nach Merkmalen wie Endgehaltsstufe oder Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessene Leistung, sondern allein der zum Aufbau einer Versorgung zu erbringende Aufwand. Die Höhe der Leistung ist also abhängig von den gezahlten Beiträgen. Zur Berechnung der Ansprüche werden die jährlichen Beiträge und deren Erträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine mit dem Erreichen der Altersgrenze fällig werdende Betriebsrente verrentet. Bei der Entgeltumwandlung werden Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers nach denselben Grundsätzen verrentet. Beiden Zusageformen ist gemeinsam, dass das erworbene Rentenanrecht unmittelbar auf den geleisteten Beiträgen oder den umgewandelten Entgelten beruht und nicht durch spätere Einflüsse des Beschäftigungsverhältnisses, wie etwa durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, mitbestimmt wird.
Daraus folgt, dass im Falle einer Ehescheidung die nach der Ehezeit platzgreifende weitere Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses keinen Einfluss mehr auf den Wert derjenigen Anwartschaften erlangen kann, die während der Ehezeit erworben wurden. Dann aber fehlt es an der Ausgangslage, unter der die zeitratierliche Inbezugsetzung des Ehezeitanteils zur fiktiven Gesamtbetriebszugehörigkeit einen methodisch begründbaren Behelf zur Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes darstellen kann. Die zeitratierliche Methode stellte in dem Fall schlicht die ungenauere Bewertungsmethode gegenüber einer an den ehezeitlichen Beiträgen oder den ehezeitlich umgewandelten Entgelten konkret bemessenen Bewertung dar.
Dass eine differenzierte Behandlung der Zusageformen geboten ist, hat schließlich auch der Gesetzgeber anerkannt, indem er mit dem Altersvermögensgesetz vom 26.06.20014 geregelt hat, dass der Mindestanspruch eines vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers nur im Falle einer auf betrieblicher Leistungszusage beruhenden Rente nach dem zeitratierlichen Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur fiktiven Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht (§ 2 Abs. 1, 3 a, 4 BetrAVG), hingegen bei einer beitragsorientierten Leistungszusage oder bei Entgeltumwandlung die bis zu dem Ausscheidenszeitpunkt tatsächlich erreichte Anwartschaft zu gewähren ist (§ 2 Abs. 5 a BetrAVG).
Nicht bedacht hat der Gesetzgeber, dass die auf betriebliche Leistungszusagen zugeschnittene Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB ebenso kein geeignetes Mittel darstellt, um Ehezeitanteile beitragsorientierter Leistungszusagen oder Entgeltumwandlungen sachgerecht zu bewerten. Weil mit einer Anwendung der Bewertungsregel des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB auf die neu eingeführten Zusageformen letztlich der die Vorschrift tragende Gesetzeszweck der Verwirklichung der Halbteilung verfehlt würde, ist eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Fälle der betrieblichen Leistungszusage geboten5.
Der Ehezeitanteil der Versorgung bemisst sich somit nach keinem der in § 1587 a Abs. 1 bis 4 BGB genannten Bewertungsmaßstäbe. Gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB hat deshalb das Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen. Von seinem Ermessen hat das Oberlandesgericht Gebrauch gemacht, indem es das Ehezeitende fiktiv einem Ausscheiden der Ehefrau aus dem Betrieb gleichgesetzt und den Ehezeitanteil der erlangten Anwartschaft nach den durch Bausteine zugesagten Leistungen bemessen hat. Das entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Verfahrensweise6, gegen die rechtlich nichts zu erinnern ist.
Eine Bestimmung des Ehezeitanteils nach dem bei Ehezeitende angesammelten Deckungskapital gemäß dem Rechtsgedanken des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB7 käme für die bei der Volkswagen AG erworbenen Anwartschaften schon deshalb nicht in Betracht, weil deren Versorgungszusage auf einem vom Deckungskapital unabhängigen Bausteinprinzip beruht8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 2012 – XII ZB 8/09
- OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1349, 1351[↩]
- vgl. Glockner FamRZ 2003, 1233, 1234[↩]
- BGBl.1997 I 2998[↩]
- BGBl. I S. 1310[↩]
- so im Ergebnis bereits OLG Celle OLGR 2008, 692, 693; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351; Bergner FPR 2007, 142, 150; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn.200 a; Glockner, FamRZ 2003, 1233, 1234; Glockner/Goering FamRZ 2002, 282, 284; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 47; Rotax ZFE 2006, 178, 181; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 136 f.[↩]
- vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351; Glockner FamRZ 2003, 1233, 1234; Glockner/Goering FamRZ 2002, 282, 284; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn.202 a; Rotax ZFE 2006, 178, 181[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.07.2003 – XII ZB 162/00, FamRZ 2003, 1648, 1649; OLG Celle FamRZ 2007, 563[↩]
- vgl. bereits OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351[↩]











