Einrichtung einer Betreuung – nach griechischem Recht

Mit der Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Einrichtung einer Betreuung – nach griechischem Recht

Anlass hierfür war der Fall einer 94jährigen, in Deutschland wohnenden Betroffenen, die an einer Alzheimerkrankheit mit spätem Beginn sowie Demenz bei Alzheimerkrankheit leidet, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 14.01.2018 erteilte sie ihrem Sohn umfassende Vorsorgevollmacht. Die in Griechenland geborene und aufgewachsene Betroffene ist griechische Staatsbürgerin und verfügt in Griechenland über Immobilien und weiteres Vermögen. Im Hinblick darauf hatte sich der Sohn im Jahr 2020 um eine vom griechischen Konsulat zu beglaubigende Generalvollmacht in griechischer Sprache bemüht. Dies scheiterte daran, dass im Beglaubigungstermin vor dem Konsulat keine eindeutige und zweifelsfreie Willensbekundung der Betroffenen mehr festzustellen war.

Auf Anregung des Sohns hat das Amtsgericht Alzey eine Betreuung für den Aufgabenkreis „Verwaltung und Verkauf von Immobilien und Grundstücken in Griechenland sowie die Vertretung bei allen Bankgeschäften in Griechenland“ eingerichtet und den Sohn zum Betreuer bestimmt1. Dagegen hat der Sohn im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel verfolgt hat, dass er zum Betreuer nach griechischem Recht bestellt und ebenfalls gemäß griechischem Recht ein Überwachungsausschuss, bestehend aus näher bezeichneten Angehörigen der Betroffenen, eingerichtet werde. Das Landgericht Mainz hat die Beschwerde zurückgewiesen2. Die Beschwerde des im ersten Rechtszug gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligten Sohns sei im Interesse der Betroffenen zulässig, befand das Landgericht. Sie sei jedoch unbegründet, da kein Anspruch auf eine inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung nach griechischem Recht bestehe. Die Frage des anwendbaren Rechts richte sich nach Art. 24 EGBGB. Danach unterlägen zwar die Entstehung, die Änderung und das Ende der gesetzlichen Betreuung dem Recht des Staates, dem der Betroffene angehöre, vorliegend also griechischem Recht. Dessen materielle Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung seien auch erfüllt. Jedoch unterliege der Inhalt der Betreuung gemäß Art. 24 Abs. 3 EGBGB dem Recht des anordnenden Staates und damit deutschem Recht. Dieses kenne das Institut eines Überwachungsausschusses nicht.

Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohns, auf die der Bundesgerichshof nun die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Mainz aufhob und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwies:

Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Gerichtszuständigkeit angenommen. Sie richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 13.01.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen – ErwSÜ)3, wonach die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen.

Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens ist gegeben, da es sich um einen internationalen Sachverhalt bezüglich des Schutzes eines Erwachsenen handelt, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 ErwSÜ). Der persönliche Anwendungsbereich ist gemäß Art. 2 Abs. 1 ErwSÜ gegeben, da es sich bei der Betroffenen um eine erwachsene Person handelt, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Schutzbereich des Übereinkommens ist betroffen, weil es um eine Maßnahme betreffend die Vormundschaft, die Pflegschaft oder eine entsprechende Einrichtung im Sinne des Art. 3 lit. c ErwSÜ geht.

Unbeachtlich ist demgegenüber, dass Griechenland das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert hat. Denn in einem Vertragsstaat sind die Schutzvorschriften des Übereinkommens auch dann anzuwenden, wenn die im Inland gewöhnlich aufhältige Person die Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates besitzt4.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 ErwSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel – II des Übereinkommens grundsätzlich ihr eigenes Recht an (sog. Gleichlaufprinzip). Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen erfordert, können sie gemäß Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat. Nach Art. 18 ErwSÜ ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn das darin bestimmte Recht das eines Nichtvertragsstaats ist. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob Griechenland das Übereinkommen seinerseits ratifiziert hat5.

Diese Ausweichklausel des Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ ist allerdings als Ausnahmevorschrift konzipiert6 und deshalb eng auszulegen7.

Rechtsgrundlage hätte das Landgericht die Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht (Art. 1666 ff. des Griechischen Zivilgesetzbuchs) unter Bestellung eines Überwachungsausschusses gemäß Art. 1634 des Griechischen Zivilgesetzbuchs prüfen müssen.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Bundesgerichtshof kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen zum griechischen Recht nicht selbst treffen kann. Bei der Prüfung der Ausweichklausel des Art. 13 Abs. 2 ErwSÜ wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Anwendung des griechischen Rechts nur dann in Betracht kommen dürfte, wenn die danach ergehende Entscheidung, die den Sohn zur Vornahme besonderer Rechtshandlungen im Namen der Betroffenen in Griechenland befähigen soll, von der Rechtsordnung dieses Staates auch anerkannt würde. Die Frage der Anerkennung der betreuungsgerichtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichts durch griechische Behörden ergibt sich indessen nicht bereits aus Art. 22 Abs. 1 ErwSÜ, da Griechenland das Übereinkommen bisher nicht ratifiziert hat und es in Griechenland mithin noch keine Anwendung findet. Sie beurteilt sich vielmehr nach griechischem Recht in seiner konkreten Ausgestaltung in der griechischen Rechtspraxis8. Hierzu hat das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen, was es nachzuholen haben wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2021 – XII ZB 145/21

  1. AG Alzey, Beschluss vom 06.01.2021 – 1 XVII 387/20[]
  2. LG Mainz, Beschluss vom 12.03.2021 – 8 T 22/21[]
  3. BGBl.2007 – II S. 323, 324[]
  4. MünchKomm-BGB/Lipp 8. Aufl. Vorbem. Art. 5 ErwSÜ Rn. 8; Helms FamRZ 2008, 1995, 1998; vgl. auch BGH, Beschluss BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 12, 31[]
  5. vgl. Staudinger/v. Hein BGB [2019] Vorbem. Art. 24 EGBGB Rn. 11 mwN; MünchKomm-BGB/Lipp 8. Aufl. Vorbem. Art. 13 ErwSÜ Rn. 10[]
  6. MünchKomm-BGB/Lipp 8. Aufl. Art. 13 ErwSÜ Rn. 6[]
  7. Staudinger/v. Hein BGB [2019] Art. 13 ErwSÜ Rn. 2 mwN[]
  8. vgl. etwa BGH Urteil vom 10.09.2015 – IX ZR 304/13 NZI 2016, 93 Rn. 15 mwN[]