Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können. Diese Schutzverantwortung für das Kind teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Dem Staat verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann.
Welch schmaler Grad dies darstellt, zeigt sich an einem aktuellen Fall, in dem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines für ein Kleinkind bestellten Verfahrensbeistandes nicht zur Entscheidung angenommen hat, der sich dagegen gewandt hat, dass den Eltern das Sorgerecht wieder übertragen worden ist, obwohl der Verdacht im Raum stand, ein Elternteil oder beide Elternteile hätten das im Vorfallszeitraum rund vier Wochen alte Kind heftig geschüttelt. Das im Sorgerechtsverfahren als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Braunschweig hat den zeitweiligen Entzug des Sorgerechts nicht aufrechterhalten, den Eltern aber Auflagen – insbesondere den Aufenthalt in einer Eltern-Kind-Einrichtung – erteilt, um der Gefahr zukünftiger Schädigungen des Kindes durch seine Eltern zu begegnen1. Der Verfahrensbeistand sah in dieser gerichtlichen Entscheidung eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Schutzanspruchs des Kindes gegen den Staat, blieb aber mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos:
Der Ausgangssachverhalt
Die Eltern hatten ihr gut vier Wochen altes Kind in einem Krankenhaus vorgestellt. Untersuchungen des Kindes dort sowie in einer Kinderklinik mittels Magnetresonanztomographie zeigten Verletzungen unter anderem der harten Hirnhaut und des Hirngewebes, als deren Ursache vor allem ein Schütteltrauma „stark im Vordergrund stehend“ angenommen wurde. In dem daraufhin eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hat sich das Familiengericht - gestützt vor allem auf das Gutachten eines rechtsmedizinischen Sachverständigen – davon überzeugt, dass das Kind zwei jeweils durch einen Elternteil verursachte, potentiell lebensgefährliche Schütteltraumata erlitten hat. Wegen der daraus abgeleiteten Gefahr auch weiterer Schädigungen des Kindes im elterlichen Haushalt hat es den Eltern weite Teile des Sorgerechts entzogen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig
Auf deren Beschwerde hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Beschluss des Familiengerichts aufgehoben und klarstellend ausgesprochen, dass damit den Eltern das Sorgerecht wieder vollständig zustehe.
Den Eltern ist aber die Auflage erteilt worden, in Abstimmung mit dem Jugendamt sich gemeinsam mit dem Kind in eine Eltern-Kind-Einrichtung zu begeben, dort für eine vom Jugendamt festgelegte Dauer zu verbleiben und im Anschluss daran in Abstimmung mit dem Jugendamt eine ambulante Anschlussmaßnahme in Anspruch zu nehmen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Teilentzug des Sorgerechts nicht gegeben seien, weil das Wohl des Kindes bereits durch die erteilten Auflagen gesichert werden könne.
Zwar bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzungen des Kindes auf einem Schütteltrauma beruhten, das von dem einen oder anderen Elternteil verursacht worden sei. Es lägen auch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Kind zweimal ein Schütteltrauma erlitten habe. Die Ausführungen des von den Eltern beauftragten Privatgutachters seien nicht vollends geeignet, ein Schütteltrauma auszuschließen oder hieran jedenfalls erhebliche Zweifel zu begründen.
Gleichwohl sei aber die Annahme eines hohen Maßes an Prognosesicherheit dahingehend gerechtfertigt, dass erhebliche und unumkehrbare Schäden für das Kind zukünftig nicht eintreten werden. Denn allein die abstrakte Wiederholungsgefahr genüge auch bei Anwendung des strengen Prognosemaßstabes nicht, um eine Trennung des Kindes von seinen Eltern zu rechtfertigen. Es seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Vorliegend bestünden mit Ausnahme des fraglichen Schüttelns keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es in Zukunft zu weiteren, ähnlich schwerwiegenden Verletzungen des Kindes durch seine Eltern kommen werde, wie sie als Folge des heftigen Schüttelns eines Babys eintreten könnten. Die Gefahr eines erneuten heftigen Schüttelns sei vorliegend schon allein aufgrund des Alters des Kindes zwar nicht vollständig entfallen, aber nach den übereinstimmenden Ausführungen der beiden gerichtlich beauftragten Sachverständigen mittlerweile deutlich gesunken. Sonstige in Betracht zu ziehende körperliche Übergriffe der Eltern gegenüber ihrem Kind hätten demgegenüber keine ebenso schwerwiegenden, potentiell lebensgefährlichen Gefährdungen für das Kind zur Folge. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Eltern auf andere Weise als durch ein Schütteln ihres Kindes diesem ähnlich gravierende Verletzungen wie im Falle des Schüttelns eines Babys zufügen könnten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass sie zu derart massiven Gewaltdurchbrüchen neigten, die auch bei Kindern im aktuellen Alter des betroffenen Kindes zu mit einem heftigen Schütteln eines Babys vergleichbaren Verletzungen führen würden.
Das verbleibende Risiko einer erneuten – weniger schwerwiegenden – Verletzung des Kindes durch einen seiner Elternteile könne zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des Grades der Wahrscheinlichkeit und der Schwere möglicher Verletzungsfolgen sei zur Gefahrenabwendung eine dauerhafte Fremdunterbringung aber nicht erforderlich. Zwar seien die Ursache und Begleitumstände des Schüttelns nicht vollständig bekannt. Durch die Aufnahme der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung könne das Eintreten einer Überforderungssituation aber sicher vermieden werden. Die Eltern könnten dort durch therapeutische und pädagogische Maßnahmen erlernen, besser mit Stresssituationen umzugehen und sich hierfür geeignete Handlungsstrategien aneignen. Die Eltern hätten bereits während ihres ersten Aufenthalts in der Eltern-Kind-Einrichtung gezeigt, dass sie in der Lage seien, die dort angebotenen Hilfen anzunehmen und von ihnen zu profitieren. Beide Eltern hätten zudem im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung glaubhaft ihre Bereitschaft zu einer therapeutischen Behandlung erklärt. Ein Schuldeingeständnis der Eltern sei keine unabdingbare Voraussetzung für einen Erfolg der den Eltern zu gewährenden Hilfen. Ein für das Schütteln verantwortlicher Elternteil könne vielmehr auch ohne Eingeständnis der eigenen Schuld über sein Verhalten erschrocken sein und alles dafür tun wollen, um künftig jegliche von ihm ausgehende Gefährdung seines Kindes zu vermeiden.
Dagegen wendet sich der Verfahrensbeistand des Kindes, der mit seiner Verfassungsbeschwerde den Schutzanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im eigenen Namen geltend macht.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die von dem Verfahrensbeistand zulässig in Prozessstandschaft für das Kind erhobene Verfassungsbeschwerde erwies sich für das Bundesverfassungsgericht als unbegründet. Der angegriffene Beschluss hält verfassungsrechtlicher Prüfung noch stand. Die Prognose des Oberlandesgerichts, einer zukünftig drohenden Kindeswohlgefährdung mit den von ihm erteilten Auflagen ausreichend sicher entgegenwirken zu können, ist gemessen an dem Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf staatlichen Schutz verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Zwar ist der Vefahrensbeistand berechtigt, als Prozessstandschafter des betroffenen Kindes dessen Rechte mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Verfahrensbeistand ist aufgrund seiner Bestellung befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser als Prozessstandschafter – ausnahmsweise – Grundrechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen2.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts, in dessen Folge den Eltern das Sorgerecht für das betroffene Kind wieder in vollem Umfang zusteht, hält verfassungsrechtlicher Prüfung noch stand. Die Prognose des Oberlandesgerichts, einer zukünftig drohenden Kindeswohlgefährdung (vgl. § 1666 BGB) mit den von ihm erteilten Auflagen ausreichend sicher entgegenwirken zu können, ist gemessen an dem Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf staatlichen Schutz verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Kinder haben nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können.
Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates3. Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können4. Diese Schutzverantwortung für das Kind teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Dem Staat verbleibt jedoch eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann5. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt des Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates6. Im äußersten Fall gebietet diese Schutzpflicht, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten. Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist7. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt8.
Ob der Staat zum Schutz des Kindes tätig werden muss und darf und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, bestimmt sich nach Art und Ausmaß der Gefahr für das Kind. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit verpflichtet und berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr ist stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern vor dem Staat Rechnung zu tragen. Der Staat darf und muss daher zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen.
Es hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab, ob die Trennung des Kindes von seinen Eltern verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist. Dem muss die Ausgestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Es muss geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die vom Gericht anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen9.
Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den Eltern nicht mehr für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind bei einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle grundsätzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt. Bei der Prognose, ob eine erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann10, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohls geschlossen wird11. Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung kam und die Eltern hierfür auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird. Dies schlägt sich in hohen Begründungsanforderungen einer Entscheidung nieder12.
Einer näheren Begründung bedarf es regelmäßig insbesondere auch dann, wenn das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, es liege eine die Trennung von Kind und Eltern gebietende Kindeswohlgefährdung vor. Zwar schließt die Verfassung nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den Feststellungen und Wertungen dieser fachkundigen Personen abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Das Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der fachkundigen Personen bedarf eingehender Begründung13.
Stellt sich die Frage der Trennung des Kindes von seinen Eltern oder des Aufrechterhaltens einer Trennung zur Abwendung einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung, besteht wegen des sachlichen Gewichts der teils parallelen, teils gegenläufigen Grundrechte der Beteiligten Anlass, über den grundsätzlich geltenden verfassungsrechtlichen Prüfungsumfang hinauszugehen, zumal die Entscheidung über eine Trennung für alle Beteiligten von existenzieller Bedeutung sein kann14. Dies gilt auch, wenn das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen hat, ob die Ablehnung einer Trennung des Kindes von seinen Eltern mit der Pflicht des Staates zum Schutz des Kindes vereinbar ist. Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben15. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts16.
Daran gemessen wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts sowohl bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen aus §§ 1666, 1666a BGB für ein Fortbestehen des Sorgerechtsentzugs als auch bei der der Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen trotz deutlicher Anhaltspunkte für eine zukünftig mögliche Kindeswohlgefährdung noch gerecht.
Dabei kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht in mit dem Schutzanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbarer Weise überhöhte Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu den Ursachen der bei dem betroffenen Kind in der Vergangenheit festgestellten Verletzungen gestellt hat. Für die richterliche Überzeugungsbildung gelten auch dann, wenn eine nach Art. 6 Abs. 3 GG zu beurteilende Trennung des Kindes von seinen Eltern im Raum steht, von Verfassungs wegen keine erhöhten Anforderungen. Ein Grad an Gewissheit, der jeden Zweifel ausschlösse, ist nicht gefordert17. Ob das Oberlandesgericht eine darüber hinausgehende Gewissheit für erforderlich gehalten hat, weil es lediglich von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit eines Schüttelns des Kindes für dessen Verletzungen ausgegangen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es hat seiner für den Sorgerechtentzug maßgeblichen Prognose über zukünftig drohende Gefährdungen des Kindeswohls als Hypothese unterstellt, dass das Kind zwischen dem (…) Oktober und dem (…) November 2022 durch seine Eltern mehrfach geschüttelt worden ist. Vorliegend ist das wegen der weitergehenden Schutzanordnungen zugunsten des Kindes einfordernden Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlich zu akzeptieren. Auch wenn sich das Oberlandesgericht von solchem Vorgehen der Eltern gegen das Kind in der Vergangenheit überzeugt hätte, wäre die Grundlage für die Gefahrprognose identisch gewesen. Darüber, ob sorgerechtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen Sorgeberechtigte auf eine bloße Hypothese in der Vergangenheit liegender Schädigungen des Kindes gestützt werden können, ist auf die Rechte des Kindes geltend machende Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu befinden.
Die auf dieser Grundlage getroffene Prognose des Oberlandesgerichts darüber, ob sich eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, ist trotz des hier geltenden strengen Prüfungsmaßstabs verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Es hat im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt beanstandungsfrei zugrunde gelegt, dass bei Anhaltspunkten für in der Vergangenheit dem Kind durch seine Eltern zugefügte Misshandlungen ein hohes Maß an Prognosesicherheit dafür bestehen muss, dass zukünftig solche Schäden nicht erneut eintreten werden. Ebenso hat das Oberlandesgericht die Korrelation zwischen dem Ausmaß und der Art des dem Kind drohenden Schadens einerseits sowie dem Wahrscheinlichkeitsgrad und der Belastbarkeit der Anknüpfungstatsachen der Prognose andererseits18 bedacht.
Deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des für die nach diesen Maßgaben zu treffende Prognose bedeutsamen Sachverhalts lassen sich nicht annehmen. Für seine Wertung, aufgrund des Alters des betroffenen Kindes sei eine Gefahr eines erneuten Schütteltraumas zwar nicht vollständig entfallen, jedoch deutlich gesunken, kann es sich insoweit jedenfalls auf die Ausführungen des rechtsmedizinischen und des psychiatrischen Sachverständigen stützen. Letzterer hat dargelegt, dass bei lang anhaltend schreienden und schwer zu beruhigenden Säuglingen eine erhöhte Gefahr eines heftigen Schüttelns durch die Eltern bestehe. Die Würdigung des Oberlandesgerichts, bei dem betroffenen Kind sei altersbedingt und nach seiner konkreten Entwicklung (nächtliches Durchschlafen) zukünftig nicht mit einem Eintreten heftiges Schütteln auslösender Situationen zu rechnen, kann angesichts tragfähiger Grundlagen nicht als deutlicher Wertungsfehler angesehen werden.
Entsprechendes gilt für die prognostische Wertung des Oberlandesgerichts, mögliche zukünftige körperliche Übergriffe der Eltern gegen ihr Kind hätten voraussichtlich keine derart schwerwiegenden Folgen wie das Schütteln eines Säuglings. Es kann sich dafür in verfassungsrechtlich hinzunehmender Weise auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen stützen. Dieser hat ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses in der mündlichen Anhörung erläutert, mit zunehmendem Alter des Kindes verändere sich die Art der ihm drohenden Schäden beziehungsweise Gefährdungen weg von lebensbedrohlichen Verletzungen (wie durch Schütteln eines Säuglings) hin zu psychischen Belastungen. Die weitere Wertung, angesichts dieser Ausführungen lasse das zu unterstellende Schütteln des Kindes in der Vergangenheit nicht auf eine zukünftige anderweitige elterliche Gewaltanwendung mit gravierenden körperlichen Schädigungen des Kindes schließen, findet in den Ausführungen des Sachverständigen eine noch tragfähige Grundlage. Das gilt jedenfalls deshalb, weil das Oberlandesgericht zudem festgestellt hat, dass keines der beiden Elternteile zu erheblichen Gewaltausbrüchen neige.
Ob die festgestellten, für die Gefahrenprognose bedeutsamen Umstände auch ein anderes als das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis der Prognose erlaubt hätten, unterliegt trotz des hier strengen Maßstabs nicht der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Diese erstreckt sich auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, umfasst aber keine eigene Gefahrenprognose durch das Bundesverfassungsgericht.
Eine Verletzung des Schutzanspruchs des betroffenen Kindes folgt nicht aus der Verfahrensgestaltung durch das Oberlandesgericht. Dieses hat sich vor allem mit der Hinzuziehung von zwei gerichtlicherseits beauftragten Sachverständigen, dem Einholen mehrfacher Stellungnahmen der sonstigen fachlich Beteiligten, den mündlichen Anhörungen der Eltern und der zeitweiligen Pflegeeltern des Kindes eine hinreichend tragfähige tatsächliche Grundlage für die Prognose über Art und Ausmaß dem Kind zukünftig möglicherweise drohenden Schäden sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit verschafft.
Der angegriffene Beschluss genügt auch den hier strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Sorgerechtsentscheidung bei Anhaltspunkten für eine Misshandlung des Kindes durch die Eltern in der Vergangenheit noch. Das Oberlandesgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es zu der Einschätzung gelangt ist, dass dem Kind zukünftig keine körperlichen Schäden drohen, die nach Art und Ausmaß denjenigen gleichkommen, die mit Schütteln eines Säuglings verbunden sind. Dafür kann es sich insoweit auf die Einschätzungen beider gerichtlich bestellten Sachverständigen stützen. Soweit es in der Bewertung, ob dennoch eine Trennung von Eltern und Kind zu dessen Schutz erforderlich ist, von der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, der Amtspflegerin und des Beschwerdeführers als Verfahrensbeistand abweicht, wahrt die Begründung noch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Für seine Wertung, die Gefahr einer sonstigen körperlichen Misshandlung des Kindes lasse sich durch einen erneuten Aufenthalt der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung soweit mindern, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht erforderlich ist, konnte es sich – ausweislich der Entscheidungsgründe – auf Erkenntnisse sonstiger fachlich Beteiligter stützen.
Dabei handelt es sich zunächst um Berichte der ersten Eltern-Kind-Einrichtung, in der das Kind mit seinen Eltern zeitweilig gelebt hat. Soweit dies hier beurteilt werden kann, durfte das Oberlandesgericht dem Gewicht zumessen, weil es sich bei der Einrichtung um eine auf die Krisenintervention und Einschätzung möglicher Gefährdungslagen spezialisierte Einrichtung handelte und die dort tätigen Fachkräfte die Eltern über mehrere Monate beobachten konnten. Eine weitergehende Bewertung der Tragfähigkeit dieser Berichte ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings verwehrt, weil der Beschwerdeführer jedenfalls den Bericht der Einrichtung vom 28.03.2023 nicht vorgelegt hat. Ausweislich der Gründe der angegriffenen Entscheidung soll die Einrichtung die Zusammenarbeit mit den Eltern im Aufenthaltszeitraum vom 06.12.2022 bis zum 6.03.2023 als durchweg positiv beschrieben haben. Es soll keine Verhaltensauffälligkeiten gegeben haben und eine enge und liebevolle Eltern-Kind-Beziehung sowie eine bedürfnisgerechte Versorgung und das Fehlen von kindeswohlgefährdenden Situationen beobachtet worden sein.
Darüber hinaus finden die Erwägungen des Oberlandesgerichts eine Grundlage in den von den Pflegeeltern in ihrer gerichtlichen Anhörung vom 25.04.2024 wiedergegebenen Eindrücken. Danach seien keine Einschränkungen der Eltern im Umgang mit ihrem Kind zu beobachten. Es habe sich zudem ein Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Pflegeeltern aufgebaut, sodass sie das Kind tageweise den Eltern allein hätten anvertrauen können. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes hätten sich nach diesen unbegleiteten Umgängen nicht ergeben.
Diese Grundlagen als gegeben unterstellt, konnte das Oberlandesgericht darauf seine Wertung stützen, zur Abwendung einer möglicherweise drohenden Kindeswohlgefährdung sei eine Trennung von Eltern und Kind nicht erforderlich. Das Abweichen von den Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen, der Amtspflegerin und des Verfahrensbeistandes konnte damit verfassungsrechtlich hinreichend begründet werden.
Der Schutzanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Oberlandesgericht nicht selbst die Dauer des Aufenthalts der Familie in der Eltern-Kind-Einrichtung und die konkreten Bedingungen für einen späteren Wechsel der Familie in eigenen Wohnraum festgelegt hat. Denn nach der fachrechtlich vorgesehenen Kompetenzaufteilung steht nicht den Familiengerichten, sondern dem Jugendamt die konkrete Leistungsgewährung und damit auch die Hilfeplanung zu (§ 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII). Es ist daher zur Erfüllung des grundrechtlichen Schutzauftrages zunächst ausreichend, wenn das Familiengericht gegenüber den Eltern diejenigen Anordnungen trifft, die aktuell erforderlich sind, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Hierfür ist aber die Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-Einrichtung derzeit ausreichend. Die Prüfung, wie lange diese Maßnahme letztlich aufrecht zu erhalten ist und unter welchen Bedingungen sie gegebenenfalls aufzuheben ist, obliegt nach der fachrechtlichen Kompetenzzuweisung vorrangig dem Jugendamt. Dieses hat die gegenüber dem Kind bestehende verfassungsrechtliche Schutzpflicht neben dem Familiengericht in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 8a SGB VIII). Den Familiengerichten obliegt demgegenüber eine nach Maßgabe der § 166 FamFG, § 1696 BGB sekundäre Überprüfungspflicht im Hinblick auf weitere kinderschutzrechtliche Maßnahmen, in deren Rahmen das Jugendamt über angebotene und erbrachte Leistungen und die Entwicklung des Kindes zu berichten hat (§ 50 Abs. 2 SGB VIII).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. November 2024 – 1 BvR 1404/24
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.05.2024 – 1 UF 18/24[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.12.2016 – 1 BvR 2569/16, Rn. 39; und vom 30.04.2018 – 1 BvR 393/18, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse vom 01.08.2022 – 1 BvQ 50/22, Rn. 33; und vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 24, 119 <144> 55, 171 <179> 57, 361 <382> 133, 59 <73 Rn. 42>[↩]
- vgl. BVerfGE 107, 104 <117> 121, 69 <92 f.> 133, 59 <73 Rn. 42> BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 u.a., Rn. 45[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 59 <73 f. Rn. 42>[↩]
- vgl. BVerfGE 24, 119 <144> 107, 104 <117> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 60, 79 <91> 72, 122 <140> 136, 382 <391 Rn. 28> stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, Rn. 23; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 55, 171 <182> stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 BvR 528/19, Rn. 30; Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, Rn. 45[↩]
- vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr BVerfGE 100, 313 <392> 113, 348 <385> BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, Rn. 45[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 – 1 BvR 2569/16, Rn. 54; Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, Rn. 43[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2021 – 1 BvR 1780/20, Rn. 29; und vom 14.04.2021 – 1 BvR 1839/20, Rn.20 jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 60, 79 <90 f.> 136, 382 <391 Rn. 28> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 42, 163 <169> 79, 51 <63> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28> BVerfG, Beschluss vom 12.02.2021 – 1 BvR 1780/20, Rn. 30; Beschluss vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, Rn. 23; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, Rn. 50[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, Rn. 43, 45[↩]










