Erwachsenenadoption – und die Frage der Geschäftsfähigkeit

Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden; nach Erschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt des Adoptionsantrages stehen dem Ausspruch der Adoption entgegen.

Erwachsenenadoption – und die Frage der Geschäftsfähigkeit

Demgegenüber ist es für den Ausspruch der Annahme nicht von vornherein schädlich, wenn die zunächst vorhandene Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach wirksamer Antragstellung im Laufe des Adoptionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichts nachträglich wegfällt. In diesem Fall wird der Ausspruch einer Minderjährigenadoption allerdings regelmäßig aus Gründen des Kindeswohls scheitern, weil der Annehmende, der seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, selbst hilfebedürftig geworden ist und ihm deshalb die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht mehr anvertraut werden und er dessen rechtliche Vertretung als Sorgeberechtigter nicht mehr übernehmen kann. Für solche Erwägungen ist bei der Erwachsenenadoption demgegenüber kein Raum, weil das volljährige Kind über seinen Wunsch, ein Wahlverwandtschaftsverhältnis zu einem geschäftsunfähig gewordenen Annehmenden herzustellen, selbst entscheiden kann.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden die annehmenden Eheleute beide im Jahr 1936 geboren. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Anzunehmende wurde im Jahr 1970 geboren, er ist verheiratet. Im April 2022 haben alle drei mit Zustimmung der Ehefrau des Anzunehmenden den Ausspruch der Adoption des Anzunehmenden durch die annehmenden Eheleute beantragt und den Urkundsnotar mit der Einreichung des Adoptionsantrages bei Gericht betraut. Nach Eingang des Adoptionsantrages am 20.05.2022 hat der Familienrichter den annehmenden Ehemann am 25.11.2022 in dessen Wohnung angehört, ohne dass dabei mit ihm noch ein zielführendes Gespräch über die Adoption geführt werden konnte. Das Amtsgericht Bremerhaven -Familiengericht- hat daraufhin den Adoptionsantrag zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der beiden Annehmenden und des Anzunehmenden hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückgewiesen2; das Familiengericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der annehmende Ehemann im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei, was es nachvollziehbar auf die ärztliche Stellungnahme des Hausarztes und seinen persönlichen Eindruck bei der Anhörung gestützt habe. Ebenfalls zutreffend sei die Rechtsauffassung des Familiengerichts, dass die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Adoptionsantrag vorliegen müsse. Dafür spreche zunächst, dass es nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung von Tatsachen und insbesondere der Prozess- oder Geschäftsfähigkeit immer auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme. Darüber hinaus müsse sich das Gericht Gewissheit verschaffen können, dass der Wille des Annehmenden zur Adoption noch fortbestehe, denn zwischen Antrag und gerichtlicher Entscheidung könne eine erhebliche Zeit verstreichen, in der sich die für die Adoption ursprünglich maßgebenden Erwägungen und Motive wiederhätten verändern können.

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der annehmenden Ehefrau und des Anzunehmenden, die den Adoptionsantrag weiterverfolgen. Mit der Rechtsbeschwerdebegründung haben sie eine Sterbeurkunde für den annehmenden Ehemann vorgelegt, wonach dieser bereits am 24.05.2023 verstorben ist.

Auf diese Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückgewiesen; mit der gegebenen Begründung konnte das Beschwerdegericht den Ausspruch der Annahme nicht verweigern:

Die formellen Voraussetzungen für die beantragte Volljährigenadoption liegen vor. Der Antrag der Annehmenden und des Anzunehmenden wurde in der gemäß §§ 1768 Abs. 1 Satz 1, 1767 Abs. 2 Satz 1 iVm § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB gebotenen notariellen Form gestellt. Die Ehefrau des Anzunehmenden hat der Annahme zugestimmt (§ 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Es entspricht allgemeiner und auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogener Auffassung, dass die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden jedenfalls im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Antragstellung auf Ausspruch der Annahme vorgelegen haben muss3. Das Beschwerdegericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen mehr dazu getroffen, ob der annehmende Ehemann im Beurkundungstermin am 29.04.2022 (noch) geschäftsfähig gewesen ist. Dies ist deshalb für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen.

Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der annehmende Ehemann jedenfalls im Zeitpunkt seiner Anhörung durch den Familienrichter am 25.11.2022 nicht mehr in der Lage gewesen ist, Tragweite und Auswirkungen einer Adoption zu erkennen, seinen Willen insoweit frei zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob es dem Ausspruch der Adoption stets entgegenstehe, wenn der Annehmende seine Geschäftsfähigkeit nach Stellung des Adoptionsantrages, aber noch vor dem Erlass der gerichtlichen Entscheidung verliert. Das ist jedoch zu verneinen.

Freilich kommt der dargestellten Streitfrage nur in Fällen der Erwachsenenadoption eine praktische Relevanz zu. Bei einer beabsichtigten Minderjährigenadoption wird beim Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Laufe des Adoptionsverfahrens ein Ausspruch der Annahme des Kindes in der Regel schon aus Gründen des Kindeswohls (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht erfolgen können, weil der Annehmende, der seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, selbst hilfebedürftig geworden ist und ihm deshalb die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht mehr anvertraut und er dessen rechtliche Vertretung als Sorgeberechtigter nicht mehr übernehmen kann4. Für vergleichbare Erwägungen zum Kindeswohl bleibt – unbeschadet der in § 1767 Abs. 2 BGB enthaltenen Verweisung auf § 1741 BGB – bei der Erwachsenenadoption kein Raum, weil das volljährige Kind über seinen Wunsch, ein Wahlverwandtschaftsverhältnis zu einem geschäftsunfähigen Annehmenden herzustellen, selbst entscheiden kann5.

Im Übrigen wird – mit dem Beschwerdegericht – teilweise die Ansicht vertreten, dass der Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Verlauf des Adoptionsverfahrens den Ausspruch der Annahme sowohl eines minderjährigen als auch eines volljährigen Kindes schlechthin hindere. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass sämtliche Annahmevoraussetzungen im Zeitpunkt des Ausspruchs der Annahme vorliegen müssten, und es sei kein Grund ersichtlich, warum gerade bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit hiervon abgewichen werden solle. Vielmehr müsse sich das Gericht vergewissern können, dass der beantragte Ausspruch der Adoption immer noch dem aktuellen Willen des Annehmenden entspreche6.

Demgegenüber steht die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung auf dem Standpunkt, dass es jedenfalls bei der Erwachsenenadoption nicht von vornherein schädlich sei, wenn die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach wirksamer Antragstellung im Laufe des Adoptionsverfahrens nachträglich wegfalle. Eine davon abweichende Sichtweise würde insbesondere zu Wertungswidersprüchen mit § 1753 Abs. 2 BGB führen, wonach selbst nach dem Tode des Annehmenden ein Ausspruch der Annahme zulässig bleibe, wenn der Adoptionsantrag entweder schon bei Gericht eingereicht oder der Notar unbedingt mit dessen Weiterleitung an das Gericht beauftragt worden ist7.

Die letztgenannte Auffassung trifft für den Bundesgerichtshof zu.

Allerdings kann sich diese Beurteilung nicht ohne weiteres auf die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Regelung in § 1760 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGB stützen. Nach dieser Vorschrift kann das Annahmeverhältnis insbesondere dann wieder aufgehoben werden, wenn der Annehmende im Zeitpunkt seines Adoptionsantrages (§ 1752 Abs. 1 BGB) geschäftsunfähig war. Im Umkehrschluss lässt sich aus dieser Regelung zwar folgern, dass das Gesetz keine Unwirksamkeit der Adoption annehmen will, wenn bei dessen Begründung der Annehmende seine Geschäftsfähigkeit erst nach der wirksamen Antragstellung im Laufe des späteren Adoptionsverfahrens verloren hat. Aus diesem Umstand kann aber nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass die Adoption in diesem Fall rechtsfehlerfrei hätte ausgesprochen werden dürfen, weil das Gesetz zum Schutz des Bestandes eines einmal begründeten Adoptionsverhältnisses die Rechtsfolge der Aufhebbarkeit nicht ausnahmslos an alle formellen oder materiell-rechtlichen Fehler bei dessen Zustandekommen knüpft und manche Mängel dementsprechend folgenlos bleiben können8.

Für die überwiegende Auffassung sprechen demgegenüber aber sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die Systematik des Gesetzes.

Der bis zum 30.06.1998 gültige § 1743 Abs. 4 BGB in der Fassung des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 02.07.19769 enthielt seinerzeit noch die ausdrückliche Bestimmung, dass der Annehmende „uneingeschränkt geschäftsfähig sein“ müsse. Mit der Teilnovellierung des Adoptionsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16.12.199710 wurde § 1743 Abs. 4 BGB in seiner bisherigen Fassung ersatzlos gestrichen. Diese Vorschrift erschien ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindschaftsrechtsreformgesetz deshalb überflüssig, weil die Annahme eines Kindes einen persönlichen Antrag des Annehmenden voraussetze, den ein geschäftsunfähiger Volljähriger gemäß § 104 Nr. 2 BGB nicht wirksam stellen könne, und die Möglichkeit beschränkter Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen durch das Betreuungsgesetz beseitigt worden sei11.

Nach den darin zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers muss die Annahme eines Kindes durch einen geschäftsunfähigen Volljährigen in jedem Fall scheitern, wenn dieser keinen wirksamen Adoptionsantrag stellen kann. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber im Fortbestehen der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung eine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung für sämtliche Adoptionen erblicken wollen, hätte es zumindest zur Klarstellung nahegelegen, § 1743 Abs. 4 BGB in der Fassung des Adoptionsgesetzes beizubehalten oder eine vergleichbare Regelung zu schaffen. Damit steht im Einklang, dass das unbedingte Erfordernis einer bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens fortdauernden Geschäftsfähigkeit des Annehmenden in der Literatur aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes gerade aus der (aufgehobenen) Regelung in § 1743 Abs. 4 BGB hergeleitet wurde12.

Vor allem aber hat der Gesetzgeber mit der gesetzlich zugelassenen Möglichkeit einer posthumen Adoption nach § 1753 Abs. 2 BGB zu erkennen gegeben, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Annahme weder ein aktueller Adoptionswille des Annehmenden noch dessen fortbestehende Verfahrensfähigkeit zwingend verlangt werden. Würde der Annehmende nach der Antragstellung, aber noch vor dem Wirksamwerden der Adoption versterben, wäre die Adoption nach § 1753 Abs. 2 BGB noch möglich, wenn der Annehmende vor seinem Tode den beurkundeten Annahmeantrag bei Gericht eingereicht oder den Notar mit der Einreichung beauftragt hat. Mit Recht wird ein wertungsmäßiger Widerspruch gesehen, wenn ein nach der Antragstellung eintretender Verlust der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden anders behandelt werden sollte.

Auch der dagegen vorgebrachte Einwand, dass das Gericht stets eine mögliche Willensänderung des Annehmenden zu erforschen habe und eine Willensänderung im Todesfall per se ausgeschlossen sei13, vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Denn wäre die Adoption bei einer nach Antragstellung eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden nicht mehr möglich, würde die Zulässigkeit der Adoption gerade in den nicht seltenen Sachverhaltskonstellationen, in denen – wie hier – dem Tode des Annehmenden eine Erkrankung mit Auswirkung auf dessen Geschäftsfähigkeit unmittelbar vorausgeht, von dem zufälligen Umstand abhängig gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt das Gericht über das Adoptionsbegehren entscheidet14.

Die angefochtene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen konnte daher vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif im Sinne von § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, weil das Beschwerdegericht noch weitere Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des annehmenden Ehemanns im Beurkundungstermin am 29.04.2022 und – gegebenenfalls – zur sittlichen Rechtfertigung der beantragten Adoption15 zu treffen haben wird. Da der angefochtene Beschluss bereits aus diesem Grunde gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist, bedarf es keiner weiteren Erörterungen mehr dazu, ob der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht das schon vor Erlass der Beschwerdeentscheidung am 24.05.2023 erfolgte, aber erst nachträglich bei Gericht bekannt gewordene Versterben des annehmenden Ehemannes unbeschadet von § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch insoweit als neue Tatsache im Rechtsbeschwerdeverfahren hätte zulassen dürfen, als mit ihrer Berücksichtigung eine Umgestaltung der materiell-rechtlichen Rechtslage in Bezug auf die unmittelbare Anwendbarkeit von § 1753 Abs. 2 BGB verbunden gewesen wäre.

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt des Adoptionsantrages positiv festgestellt werden muss und die nach Erschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten verbleibenden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden dem Ausspruch der Adoption entgegenstehen16. Denn bei diesem Antrag handelt es sich nicht nur um eine (amtsempfangsbedürftige) materiell-rechtliche Willenserklärung, sondern gleichzeitig auch um die verfahrenseinleitende Handlung im Annahmeverfahren17. Aus dieser rechtlichen Doppelnatur des Annahmeantrages folgt, dass der im Interesse des Verkehrsschutzes für rein rechtsgeschäftliche Willenserklärungen entwickelte Grundsatz, wonach bei einem Volljährigen bis zum Beweis des Gegenteils die Geschäftsfähigkeit vermutet wird, keine Geltung beanspruchen kann, weil es auch um die Verfahrensfähigkeit des Annehmenden als zwingende Verfahrensvoraussetzung für das Annahmeverfahren geht, für deren Prüfung andere Maßstäbe gelten18.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2025 – XII ZB 320/23

  1. AG Bremerhaven, Beschluss vom 20.03.2023 – 151 F 656/22[]
  2. OLG Bremen, Beschluss vom 23.06.2023 – 5 UF 50/23[]
  3. vgl. dazu nur MünchKommBGB/Maurer 9. Aufl. § 1752 Rn. 11; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1.02.2025] BGB § 1752 Rn. 6; Staudinger/Helms BGB [2023] § 1752 Rn. 8[]
  4. vgl. BT-Drs. 7/3061 S. 32; vgl. auch MünchKommBGB/Maurer 9. Aufl. § 1752 Rn. 11[]
  5. vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 572, 573; BayObLG FamRZ 2002, 1651, 1652; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1.02.2025] § 1767 Rn. 10.1[]
  6. vgl. OLG München [31. Zivilsenat] FamRZ 2010, 2087, 2088; Staudinger/Helms BGB [2023] § 1752 Rn. 8; Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1752 Rn. 6; Grüneberg/Götz BGB 84. Aufl. § 1768 Rn. 2[]
  7. vgl. OLG München [33. Zivilsenat] FamRZ 2015, 1509, 1510 f.; MünchKommFamFG/Maurer 4. Aufl. Vor § 186 Rn. 27; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1.02.2025] § 1752 Rn. 2.2 und § 1768 Rn. 3.1; NK-BGB/Dahm 4. Aufl. § 1768 Rn. 2; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1.02.2025] BGB § 1752 Rn. 6 und § 1768 Rn. 10; Erman/Teklote BGB 17. Aufl. § 1752 Rn. 4 und § 1753 Rn. 2 [anders aber § 1743 Rn. 3]; Prütting/Helms/Keuter FamFG 6. Aufl. § 197 Rn. 7; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 13. Aufl. Vor § 186 Rn. 4; Jauernig/Budzikiewicz BGB 19. Aufl. §§ 1767-1772 Rn. 3; Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Eckebrecht [Stand: Januar 2025] Teil – V Rn. 126; Kemper in Schulz/Hauß Familienrecht 3. Aufl. § 1752 Rn. 3; BeckNotar-HdB/Grziwotz 8. Aufl. § 15 Rn. 62[]
  8. vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1.02.2025] BGB § 1760 Rn. 2[]
  9. BGBl. I S. 1749[]
  10. BGBl. I S. 2942[]
  11. vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 112[]
  12. vgl. RGRK/Dickescheid BGB 12. Aufl. § 1743 Rn. 5[]
  13. vgl. OLG München [31. Zivilsenat] FamRZ 2010, 2087, 2088; Staudinger/Helms BGB [2023] § 1752 Rn. 8[]
  14. vgl. OLG München [33. Zivilsenat] FamRZ 2015, 1509, 1510 f.; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1.02.2025] § 1752 Rn. 2.2.[]
  15. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 FamRZ 2021, 1897 Rn. 28 ff.[]
  16. vgl. Staudinger/Helms BGB [2023] § 1752 Rn. 8[]
  17. vgl. MünchKommBGB/Maurer 9. Aufl. § 1752 Rn. 5[]
  18. vgl. BGH Beschluss vom 09.11.2010 – VI ZR 249/09 , NJW-RR 2011, 284 Rn. 4 mwN[]

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  • Amtsgericht Bremerhaven: Garitzko