§ 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus.
Die materiellrechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten wie das Eigentum absolut geschützten Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.
Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und täter als verhältnismäßig darstellt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sind die Beteiligten miteinander verheiratet, leben aber getrennt. Die Trennung war von erheblichen Auseinandersetzungen geprägt. Es waren mehrere Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz anhängig, in denen Näherungs, Betretungs- und Kommunikationsverbote gegen den Antragsgegner angeordnet wurden.
Die Antragstellerin zog im Verlauf der Trennung aus der bisherigen Ehewohnung in ein Mehrfamilienhaus um. Unter Vorspiegelung eines falschen Namens gelang es dem Antragsgegner, die direkt unter der Wohnung der Antragstellerin liegende Wohnung anzumieten. Dadurch kam es weiterhin zu Begegnungen der Beteiligten, die bei der Antragstellerin zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Sie befindet sich deshalb in psychiatrischer Behandlung.
Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht1 dem Antragsgegner das Betreten der Wohnung der Antragstellerin, das Herbeiführen von Begegnungen im Treppenhaus und das Aufsuchen der Antragstellerin an ihrem Arbeitsplatz verboten. Außerdem hat es ein Kontakt- und Kommunikationsverbot erlassen. Den weitergehenden Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen in dem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnsitz aufzugeben, hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe2 zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin führte nun zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des OLG Karlsruhe und zur Zurückverweisung:
Die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, § 2 GewSchG biete für die beantragte Maßnahme keine Rechtsgrundlage, ist allerdings nicht zu beanstanden. Die genannte Vorschrift betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich den Fall einer von Gewaltopfer und täter ursprünglich gemeinsam genutzten Wohnung. Die Bestimmung kann daher auf den vorliegenden Fall weder direkt noch entsprechend angewendet werden.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auffassung des Oberlandesgerichts, § 1 GewSchG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Wohnsitzaufgabe nicht erfasst.
§ 1 Abs. 1 GewSchG ist hinsichtlich der zum Gewaltschutz erforderlichen Maßnahmen seinem Wortlaut nach offen gehalten. § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG nennt die zulässigen gerichtlichen Maßnahmen nicht abschließend, sondern in Form von Regelbeispielen. Die Vorschrift lässt also auch andere als die ausdrücklich genannten Anordnungen zu3.
Der Umstand, dass eine Verpflichtung zur Aufgabe des Wohnsitzes einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte des Verpflichteten darstellt, begründet ebenfalls keine Notwendigkeit, die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie eine solche Anordnung nicht umfasst.
Der Gesetzgeber hat mit § 1 GewSchG eine verfahrensrechtliche Vorschrift geschaffen. Dies hat im Gesetzgebungsverfahren in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Regierungsentwurf4 und gegen einen Änderungsvorschlag des Bundesrates5 im Wortlaut der Vorschrift Niederschlag gefunden. Danach ist Normadressat das Gericht, welches die „zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen“ hat6. Ein eigenständiger materiellrechtlicher Anspruch ist in § 1 GewSchG hingegen nicht normiert, sondern vielmehr vorausgesetzt7. Die materiellrechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten wie das Eigentum absolut geschützten Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit8.
Bei der Prüfung dieses Anspruchs ist eine einzelfallbezogene Abwägung kollidierender Grundrechte des Gewaltopfers und des Täters durchzuführen, da es sich bei der in § 1004 BGB enthaltenen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Lichte ihrer Bedeutung auszulegen ist9. Im Rahmen dieser Abwägung ist bei der Prüfung eines gegen einen Gewalttäter gerichteten Anspruchs auf Wohnsitzaufgabe zu beachten, dass das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung nicht, wie das Oberlandesgericht meint, in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 13 GG fällt, sondern dass es Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt10. Da Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden, kann das Besitzrecht eines Gewalttäters an einer gemieteten Wohnung gegenüber dem gebotenen Schutz des Opfers keine absolute Schranke darstellen, sondern es ist der Abwägung zugänglich. Für den Fall der von Opfer und Täter ursprünglich gemeinsam genutzten Wohnung bestätigt dies die gesetzliche Wertung des § 2 GewSchG. Da folglich eine einzelfallbezogene Abwägung kollidierender Grundrechte im Rahmen der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung stets durchzuführen ist, ist die rein verfahrensrechtliche Vorschrift des § 1 GewSchG nicht wegen möglicher Berührung der Grundrechte eines Gewalttäters einschränkend auszulegen.
Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer gegen einen Gewalttäter ergehenden Anordnung, seine Wohnung aufzugeben, eine nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG vorgesehene Befristung ins Leere ginge. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips11 sieht eine Befristung nur für den Regelfall vor („soll“), lässt also auch unbefristete Maßnahmen zu.
Nach diesen Maßgaben kann die Verpflichtung zur Aufgabe einer nicht gemeinsam genutzten Wohnung Gegenstand eines Anspruchs eines Gewaltopfers gegen einen Täter entsprechend § 1004 BGB und demzufolge auch Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und täter als verhältnismäßig darstellt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das eine gesetzliche Grundlage für die beantragte Anordnung vermisst hat, kann deswegen keinen Bestand haben. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2014 – XII ZB 373/11
- AG Offenburg, Beschluss vom 30.12.2010 – 2 F 211/10[↩]
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.0.2011 – 5 UF 25/11, FamRZ 2012, 455[↩]
- s. dazu BT-Drs. 14/5429 S. 28, 41[↩]
- BT-Drs. 14/5429 S. 17[↩]
- BT-Drs. 14/5429 S. 38[↩]
- s. die Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drs. 14/5429 S. 41[↩]
- MünchKomm-BGB/Krüger 6. Aufl. § 1 GewSchG Rn. 11; Heinke GewSchG § 1 Rn. 1; Nomos Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht/Schumacher Anm. zu § 1 GewSchG[↩]
- Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1004 Rn. 4; vgl. auch BT-Drs. 14/5429 S. 11 f.[↩]
- vgl. etwa BVerfGE 73, 261, 269 ff. mwN[↩]
- zur Abgrenzung BVerfGE 89, 1, 5 ff., 11 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/5429 S. 28[↩]











