6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts1.
Eine – hier vorliegende – räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf2. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff lediglich unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre3. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt4.
Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Die Fachgerichte werden dem regelmäßig nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für das Kind darzulegen5.
Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern durch eine Fremdunterbringung zu berücksichtigen6 und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert7.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 2022 – 1 BvR 674/22
- vgl. BVerfGE 84, 168 107, 150 [↩]
- vgl. nur BVerfGE 60, 79, stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 60, 79 72, 122, 136, 382 stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 10.06.2020 – 1 BvR 572/20, Rn. 22; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 – 1 BvR 725/14, Rn. 24 und 26 f.; Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, Rn. 37 m.w.N.; Beschluss vom 10.06.2020 – 1 BvR 572/20, Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfGK 19, 295 BVerfG, Beschluss vom 27.11.2020 – 1 BvR 836/20, Rn. 25[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 27.11.2020 – 1 BvR 836/20, Rn. 25[↩]











