Ein Anrecht auf Kapitalleistungen fällt grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten und der Ausgleich von Kapitalleistungen nicht vorgesehen ist.
Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist und neben der vorrangig vereinbarten Kapitalleistung ein Rentenwahlrecht für den Arbeitnehmer besteht, er dieses aber noch nicht ausgeübt hat1.
Gleichzustellen ist auch der Fall, in dem das Rentenwahlrecht nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Versorgungsträger zusteht. Auch hier unterfällt das Anrecht dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Verrentungsrecht bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt worden ist, weil auf den Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende abzustellen ist2.
Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Das bestehende Rentenwahlrecht, das hier Arbeitgeber und Versorgungsempfänger entweder einvernehmlich ausüben können oder der Arbeitgeber in begründeten Ausnahmefällen auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen kann, ist ohne weiteres vergleichbar mit einem Rentenwahlrecht des Arbeitnehmers oder des Versorgungsträgers allein. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, dass das Rentenwahlrecht bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags noch nicht ausgeübt war, so dass zum Ehezeitende ein Versorgungsanrecht bestand, das auf Kapitalleistung gerichtet war und daher dem Versorgungsausgleich entzogen ist.
Auch die Kontrollüberlegung, ob das vom Versorgungsausgleich ausgeschlossene Anrecht dem güterrechtlichen Ausgleich unterfallen könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine Bedenken dagegen, das Versorgungsanrecht des Antragstellers als Vermögensposition im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, auch wenn der Antragsteller zum Ehezeitende auf das Versorgungsguthaben noch nicht zugreifen kann.
Bei der Berechnung des Zugewinns eines Ehegatten sind insbesondere auch geschützte Anwartschaften zu berücksichtigen, die zum Stichtag bereits entstanden sind und durch die der Ehegatte zum maßgebenden Zeitpunkt in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ist. Für betriebliche Versorgungsanrechte im Wege der Direktversicherung, die dem Versorgungsausgleich (nach früherem Recht) entzogen sind, ist diese hinreichende Sicherheit bereits dann anzunehmen, wenn das Anrecht unverfallbar ist, auch wenn die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers nicht unwiderruflich ist und der begünstigte Versicherte den in der Anwartschaft liegenden Vermögenswert bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht in der Weise nutzbar machen kann, wie ihm dies bei einer von ihm selbst abgeschlossenen Versicherung möglich ist3. Gleiches gilt für eine betriebliche Altersversorgung in Form der Direktzusage. Dass der Antragsteller auf das Guthaben auf dem Versorgungskonto (noch) nicht zugreifen kann, beeinflusst den ihm zustehenden Vermögenswert nicht, da das Anrecht unverfallbar ist und so eine hinreichend sichere Vermögensposition darstellt4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2016 – XII ZB 282/13










