Kindergeldbezug bei gemeinsamen Haushalt der Eltern

Auch (noch) zusammenlebende Eltern können sich darüber streiten, wem das Kindergeld zusteht, wie ein Rechtsstreits zeigt, über den das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt entschieden hat. Dort war es zum Streit zwischen den zusammenlebenden Eltern gekommen, nachdem der Ehemann seine Frau auf ein festes wöchentliches Haushaltsgeld von 300 € gesetzt hatte.

Kindergeldbezug bei gemeinsamen Haushalt der Eltern

Im Rahmen der in diesem Fall nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG zu treffenden Ermessensentscheidungen über die Bezugsberechtigung für das Kindergeld kann nach Auffassung des OLG Stuttgart auch berücksichtigt werden, bei welchem Berechtigten das Kindergeld in weiterem Umfang den Kindern selbst zugute kommt.

Das vom OLG Stuttgart entschiedene Verfahren betrifft die Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes für drei minderjährigen Kinder, die sich im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern, der Antragstellerin und des Antragsgegners, aufhalten.

Keine Bindung an frühere Einigungen

Es kann zunächst nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart offen bleiben, ob die Eltern sich ursprünglich darauf geeinigt hatten, dass das Kindergeld an die Antragstellerin ausbezahlt werden soll. Indem der Antragsgegner gegenüber der Familienkasse beantragt hat, das Kindergeld an ihn auszuzahlen, hat er eine entsprechende Bestimmung widerrufen. Auch ein einseitiger Widerruf ist rechtlich zulässig1. Die Familienkasse hat mit Bescheid vom 13.08.2009 die Bezugsberechtigung des Antragsgegners mit Wirkung ab 01.08.2009 aufgehoben.

Somit ist nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG auf Antrag der Antragstellerin über die Bezugsberechtigung ab diesem Zeitpunkt zu entscheiden. Das Verfahren ist eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 231 Abs. 2 FamFG).

Bestimmung des Bezugsberechtigten als Ermessensentscheidung des Gerichts

Die Bestimmung des Berechtigten liegt im Ermessen des Gerichts2. Bei der Ermessensausübung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere kann nicht allein darauf abgestellt werden, welcher Elternteil in höherem Maße zum Familienunterhalt beiträgt. Die Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach die Höhe der gezahlten Unterhaltsrente maßgeblich ist, betrifft den Fall, dass das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist, und enthält keine Vorgabe für den Fall, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt3.

Tatsächliche Unterhaltsleistungen als Entscheidungsmaßstab

Bei der Ausübung des Ermessens kann grundsätzlich auch der Gesichtspunkt, wer in höherem Maße für den Unterhalt aufkommt, berücksichtigt werden4. Vorliegend dürfte dies in objektiver Hinsicht der Antragsgegner sein, da er, wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die laufenden Kosten für die Familie trägt, besondere Anschaffungen übernimmt und der Antragstellerin zudem wöchentlich einen festen Betrag von 300 € zur Führung des Haushalts zur Verfügung stellt. Jedoch ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend.

Kindergeld soll den Kindern zugute kommen

Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin, die unwidersprochen nach dem Entzug der Kontovollmacht nicht auf das Konto des Antragsgegners zugreifen kann, von diesem zur Bestreitung der alltäglichen Ausgaben, auch für die Kinder, einen Festbetrag zugewiesen erhält. Bezieht sie das Kindergeld, können damit, zusätzlich zu dem festen Betrag von wöchentlich 300 €, die Bedürfnisse der Kinder gedeckt werden; das Kindergeld kommt ihnen daher direkt zugute. Würde hingegen der Antragsgegner das Kindergeld beziehen, wäre dies nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner in diesem Fall in gleichem Umfang höhere Leistungen für die Antragstellerin und die Kinder erbringen würde; würde er dies tun, wäre sein Beharren auf eine Auszahlung des Kindergeldes auf sein eigenes Konto auch nicht verständlich.

Leistungsbezug in der Vergangenheit als Entscheidungsmaßstab

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach Auskunft der Familienkasse Tauberbischofsheim das Kindergeld für die drei gemeinsamen Kinder (bis 31.12.2009 insgesamt 498 € monatlich) seit einschließlich August 2009 an die Antragstellerin ausbezahlt wurde. Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Antragstellerin die Beträge an die Familienkasse zurückerstatten müsste und der Antragsgegner für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Geld erhalten würde, in dem der Unterhalt für die Kinder bereits aufgebracht worden ist5.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände erweist sich die durch das Familiengericht getroffene Bestimmung der Antragstellerin als Bezugsberechtigte als zutreffend. Die Maßgabe, dass sich die Bestimmung des Berechtigten auf die Zeit ab 01.08.2009 bezieht, dient der Klarstellung.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 15 UF 225/09

  1. Herrmann/Heuer/Raupach – Bergkemper, EStG-Kommentar, § 84 EStG Rn. 10[]
  2. OLG München, FamRZ 2006, 1567; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 155, 156[]
  3. OLG München FamRZ 2006, 1567[]
  4. vgl. hierzu auch OLG Schleswig OLGR 2004, 62, 63[]
  5. vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2009, 155, 156[]