Pauschale Betreuervergütung – Ausschlussfrist und gerichtliche Geltendmachung

Die in § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Zu den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF musste aktuell der Bundesgerichtshof Stellung nehmen:

Pauschale Betreuervergütung – Ausschlussfrist und gerichtliche Geltendmachung

In dem dort entschiedenen Fall machte der frühere berufliche Betreuer des Betroffenen Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse geltend. Vor seiner Entlassung als Betreuer am 13.06.2023 wurde ihm zuletzt für den Zeitraum vom 02.12.2020 bis zum 1.03.2021 die pauschale Betreuervergütung antragsgemäß bewilligt. Am 21.07.2023 bat er das Betreuungsgericht um Mitteilung, wann seine Betreuung geendet habe und welcher Vergütungszeitraum noch abzurechnen sei. Darauf teilte ihm das Betreuungsgericht mit, dass die Akte derzeit versandt sei, jedoch das Datum, an dem der Betreuer den Beschluss erhalten habe, maßgeblich für das Ende der Betreuung und den Vergütungsanspruch sei.

Am 22.10.2024 hat der Beschwerdeführer unter Mitteilung der Mittellosigkeit und der Wohnform des Betreuten beantragt, eine Vergütung für den weiteren Zeitraum bis 13.06.2023 festzusetzen. Das Amtsgericht Rendsburg hat den Antrag abgelehnt1. Auf die Beschwerde des früheren Berufsbetreuers at das Landgericht eine Vergütung aus der Staatskasse für den Zeitraum vom 02. bis zum 13.06.2023 festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies nun auch die Rechtsbeschwerde des früheren Betreuers als unbegründet zurück:

Der Bewilligung einer Betreuervergütung für Zeiträume bis zum 1.06.2023 steht, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, das Erlöschen des Anspruchs durch Ablauf der Ausschlussfrist des nach der Übergangsvorschrift des § 19 VBVG weiter anwendbaren § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1.01.2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG) entgegen.

Das fristbedingte Erlöschen der Vergütungsansprüche des beruflichen Betreuers setzt voraus, dass er es versäumt hat, seinen Vergütungsanspruch über einen Zeitraum von 15 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Da der pauschale Vergütungsanspruch des beruflichen Betreuers gemäß § 16 VBVG aF erst nach Ablauf eines Abrechnungsquartals geltend gemacht werden kann, beginnt die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF nach Ablauf dieses Zeitraums3.

Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts begann das letzte nicht abgerechnete Abrechnungsquartal am 2.06.2023, sodass bei Eingang des Antrags vom 22.10.2024 jedenfalls für alle davor liegenden Zeiträume die Ausschlussfrist nach den vorgenannten Grundsätzen abgelaufen war.

Eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF lag auch nicht in dem Schreiben des Betreuers vom 21.07.2023. Denn eine gerichtliche Geltendmachung setzt voraus, dass der Betreuer ein vereinfachtes Vergütungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG oder ein förmliches Verfahren nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Gang setzt, indem er seinen Willen zur Geltendmachung eindeutig erkennen lässt. Hierzu müssen die begehrte Vergütung sowie der Vergütungszeitraum aus der Geltendmachung hervorgehen. § 16 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF ordnet die entsprechende Geltung des § 1877 Abs. 5 Satz 3 BGB an, sodass der Antrag auf Pauschalvergütung jedenfalls erkennen lassen muss, von welchen Vergütungsmerkmalen der Betreuer für die Bemessung der Pauschalen ausgeht. Eine nur pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt nicht zur Fristwahrung. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen4.

Um die Ausschlussfrist zu wahren, bedarf es daher entweder einer Bezifferung des Anspruchs (§ 1877 Abs. 5 Satz 3 BGB) oder zumindest der Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die den Vergütungsanspruch bezifferbar machen. Dem steht auch § 292 Abs. 3 FamFG nicht entgegen. Zwar sind die Angaben der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht zwingend und gilt im Vergütungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, sodass keine Pflicht besteht, den Antrag zu beziffern5. Das enthebt den Betreuer aber nicht von der Pflicht, zur Wahrung der Ausschlussfrist die für eine Bezifferung notwendigen Angaben zu machen.

Denn die Ausschlussfrist kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn nach ihrem Ablauf auch Nachforderungen ausgeschlossen sind6. Daher muss der Umfang des vom Betreuer Beanspruchten vor Ablauf der Frist hinreichend durch die Geltendmachung selbst bestimmt sein. Es genügt nicht, wenn sich einzelne Vergütungsmerkmale aus dem Akteninhalt oder aus älteren Abrechnungen erkennen lassen.

Im Einzelnen müssen, bei einem unbezifferten Antrag, die beantragte Vergütungsstufe nach § 8 Abs. 2 VBVG mitgeteilt sowie die Angaben nach § 9 Abs. 1 VBVG (Dauer der Betreuung, gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG, Vermögensstatus im Sinne des § 9 Abs. 4 VBVG) gemacht werden7. Außerdem ist die Angabe oder Erkennbarkeit des geltend gemachten Abrechnungszeitraums erforderlich.

Gemessen daran hat das Schreiben vom 21.07.2023 die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Denn es handelt sich hierbei um ein bloßes Auskunftsersuchen ohne die für eine Bemessung des Anspruchs notwendigen Angaben.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Vergütung von Amts wegen ohne Antrag festgesetzt werden kann5. Eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts besteht nicht und kann auch die gerichtliche Geltendmachung nicht ersetzen.

Ebenso besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Betreuungsgericht habe den Betreuer treuwidrig von der Geltendmachung der Ansprüche abgehalten8.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF auch nicht verfassungswidrig im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die Ausschlussfrist verletzt insbesondere nicht ein nach Art. 14 GG gewährleistetes Eigentumsrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat für die Ausschlussfrist der Vorgängernorm (§ 2 VBVG 2005) bereits darauf hingewiesen, dass sich die konkrete Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zunächst Sache des Gesetzgebers ist. Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden9.

Eine Ausschlussfrist für die Vergütung aus der Staatskasse findet sich seit jeher im Vergütungsrecht für Betreuer (§ 1835 Abs. 3 Satz 2 BGB aF iVm § 15 Abs. 2 ZuSEG), wobei zunächst eine Frist von nur drei Monaten vorgesehen war, die durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften vom 25.06.199810 auf 15 Monate verlängert wurde11.

Die Ausschlussfrist soll den Anspruchsberechtigten im Interesse der Staatskasse zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten. Dabei bezweckt die Regelung in erster Linie, der Gefahr vorzubeugen, dass der Anspruchsberechtigte durch zu langes Zuwarten hohe Ansprüche auflaufen lässt, deren Erfüllung die Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigt und die deshalb infolge von dessen Mittellosigkeit aus der Staatskasse erfüllt werden müssten. Außerdem verschafft die Geltung der Ausschlussfrist der Staatskasse Rechtssicherheit dahingehend, dass nach Ablauf der Frist kein Aufwendungsersatz mehr auszuzahlen ist, und trägt auf diese Weise zur Erreichung des Ziels bei, die Belastung der Staatskasse vorhersehbar zu machen und zu beschränken12.

Mit der Ausschlussfrist geht somit eine Obliegenheit des Anspruchsberechtigten einher, seinen Ersatzanspruch zügig zu verfolgen13. Das Erlöschen der Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist knüpft daran an, dass es der Anspruchsteller unter Verletzung dieser Obliegenheit über einen Zeitraum von 15 Monaten versäumt hat, seinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz bei Gericht geltend zu machen14.

Mithin verfolgt die Ausschlussfrist einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (vgl. zu § 2 VBVG 2005: BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 15).

Die 15-monatige Ausschlussfrist belastet den Betreuer auch nicht unverhältnismäßig. Sie gewährleistet, dass selbst bei einer lediglich jährlichen Abrechnung durch den Betreuer diesem keine Vergütung entgeht. Eine mindestens jährliche Abrechnung kann aber jedem Betreuer zugemutet werden. Zudem kann das Betreuungsgericht die Frist nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF iVm § 1877 Abs. 5 Satz 1 BGB verlängern und so besonderen Härtefällen Rechnung tragen.

Damit hat der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Betreuers und der Staatskasse geschaffen. Der Gesetzeber ist wegen der unproblematisch einhaltbaren und zudem verlängerbaren Frist auch nicht gehalten, eine Ausnahme für Fälle zu schaffen, in denen eine andauernde Mittellosigkeit des Betroffenen besteht und daher die Besorgnis eines Auflaufenlassens zulasten der Staatskasse entfällt.

Auch verletzt die Ausschlussfrist nicht die Rechte des Betreuers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Vergütungsregelung wäre nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie es dem berufsmäßigen Betreuer nicht mehr ermöglichte, die Interessen des von ihm vertretenen Betroffenen wahrzunehmen und durch die Begrenzung der Vergütung die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde15. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da einem Berufsbetreuer die Geltendmachung seines Anspruchs binnen 15 Monaten zuzumuten ist.

Schließlich scheidet auch die von der Rechtsbeschwerde geforderte verfassungskonforme Auslegung aus. Wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt, soll die Ausschlussfrist grundsätzlich verhindern, dass durch späte Abrechnungen die Staatskasse zahlungspflichtig wird, während bei einer früheren Geltendmachung der Betreute noch nicht mittellos gewesen wäre. Bei dieser Regelung muss es auch dann sein Bewenden haben, wenn die dauernde Mittellosigkeit des Betreuten offenkundig ist. Einer verfassungskonformen Auslegung steht insoweit der Wortlaut und der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegen16, der keine Ausnahme bei dauerhaft mittellosen Betroffenen vorsieht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2026 – XII ZB 419/25

  1. AG Rendsburg, Beschluss vom 15.05.2025 – 2 XVII 82/22[]
  2. LG Kiel, Beschluss vom 01.08.2025 – 3 T 194/25[]
  3. vgl. zum VBVG 2005: BGH, Beschluss vom 13.03.2013 – XII ZB 26/12 , FamRZ 2013, 871 Rn. 22[]
  4. vgl. zum Nachlasspfleger: BGH Beschluss vom 24.10.2012 – IV ZB 13/12 , FamRZ 2013, 295 Rn. 9[]
  5. BGH, Beschluss vom 04.12.2024 – XII ZB 66/24 , FamRZ 2025, 629 Rn.19 mwN[][]
  6. vgl. zu § 2 VBVG 2005: OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162[]
  7. HK-BUR/Deinert/Lütgens [Stand: November 2025] § 16 VBVG Rn. 69; BeckOK KostR/Seitz-Stocker [Stand: 1.09.2025] VBVG § 16 Rn. 9; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. VBVG § 16 Rn. 9 [Fn. 7]; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 8. Aufl. VBVG § 16 Rn. 4; zu § 2 VBVG 2005: OLG Hamm FGPrax 2009, 161, 162; KG FamRZ 2013, 1606, 1607[]
  8. vgl. dazu BGH Beschluss vom 24.10.2012 – IV ZB 13/12 FamRZ 2013, 295 Rn. 11 f.[]
  9. vgl. BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 13 f.[]
  10. BGBl. I S. 1580[]
  11. BT-Drs. 13/7158 S. 22 f.[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – XII ZB 104/22 , FamRZ 2023, 793 Rn. 18 mwN; BT-Drs. 13/7158 S. 22 f. und 27[]
  13. vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 23[]
  14. BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – XII ZB 104/22 , FamRZ 2023, 793 Rn.19 mwN[]
  15. vgl. zur Vergütung des Verfahrensbeistands BGH, Beschluss vom 25.09.2024 – XII ZB 110/23 , FamRZ 2025, 128 Rn. 12[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – XII ZB 459/22 , FamRZ 2024, 213 Rn. 36[]

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