Mit der Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.
Dem zugrunde lag eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfene Beschwerde1. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:
Mit Recht hat es das Oberlandesgericht Düsseldorf als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde angesehen, dass die Antragstellerin als Beschwerdeführerin innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag stellt und diesen begründet (§ 117 Abs. 1 FamFG). Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Familienstreitsache im Sinne des § 112 FamFG handelt. Ob das Verfahren, welches die Verpflichtung zur Übertragung eines einzelnen Grundstücks aufgrund einer unter Geltung ausländischen Rechts getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand hat, als Güterrechtssache im Sinne der §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG eingeordnet werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, handelte es sich jedenfalls um eine sonstige Familiensache im Sinne von §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollten bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium ist dabei nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen2. Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, sodass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint3.
Gemessen daran war unter den hier obwaltenden Umständen (jedenfalls) vom Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen.
Das Verfahren steht nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang zu der in der Volksrepublik China betriebenen Ehescheidung. Auch inhaltlich stellt es sich unzweifelhaft als Begleiterscheinung der Beendigung der Ehe der Beteiligten dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Übertragung des in Deutschland belegenen Grundstücks aus einer (Scheidungsfolgen-)Vereinbarung herleitet, mit der die Beteiligten unter anderem ihre in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte auseinandergesetzt haben und die damit gerade auf die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten nach Scheidung ihrer Ehe abzielt.
Das zieht die Rechtsbeschwerde nicht grundlegend in Zweifel. Sie macht vielmehr geltend, dass es für die Beurteilung der Frage, ob im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ein Zusammenhang mit der „Scheidung“ der Beteiligten bestehe, auf den Scheidungsbegriff nach deutschem Recht ankommen müsse. Die Ehe der Beteiligten sei in der Volksrepublik China indessen durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschieden worden, und eine Scheidung durch Vertrag sei nach deutschem Recht, nach dem die Scheidung nur durch eine richterliche Entscheidung erfolgen könne (§ 1564 BGB), ausgeschlossen.
Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar kennt das für den vorliegenden Fall noch maßgebliche chinesische Ehegesetz vom 10.09.1980 in der Fassung vom 28.04.20014 neben der gerichtlichen Scheidung nach Art. 32 chinEheG auf einseitigen Antrag eines Ehegatten beim Vorliegen bestimmter Scheidungsgründe auch die einvernehmliche Scheidung vor der Eheregisterbehörde nach Art. 31 chinEheG. Bei dieser wird auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten eine Scheidungsurkunde ausgestellt, wenn sich die Behörde von der Freiwilligkeit des Scheidungswunsches überzeugt hat und angemessene Maßnahmen hinsichtlich der Versorgung der Kinder und der Regelung der Vermögenswerte getroffen sind5. Selbst wenn die Ehe der Beteiligten nach dem Abschluss der im Rahmen der gerichtlichen Schlichtung zustande gekommenen „Scheidungsfolgenvereinbarung“ auf diese Weise vor der Eheregisterbehörde aufgelöst worden sein sollte, hätte dies jedoch auf die Anwendbarkeit von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG keinen Einfluss. Denn die Vorschrift verlangt nur generell einen Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe, nicht mit der Scheidung der Ehe durch ein deutsches (oder ausländisches) Gericht. Nach der typisierenden Einschätzung des Gesetzgebers ist immer dann von einer größeren Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand auszugehen, wenn der Rechtsstreit durch die in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse – Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe – nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Diese Beurteilung ist unabhängig davon, an welchem Ort und unter der Geltung welcher Rechtsordnung die Ehe der am Rechtsstreit beteiligten Ehegatten beendet worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2024 – XII ZB 454/23
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2023 – II-1 UF 133/22[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.02.2024 – XII ZR 41/22; und vom 22.08.2018 – XII ZB 312/18 , FamRZ 2018, 1853 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.02.2024 – XII ZR 41/22; und vom 22.08.2018 – XII ZB 312/18 , FamRZ 2018, 1853 Rn. 13[↩]
- in deutscher Übersetzung abgedruckt bei Heberer China aktuell 2001, 389, 390 ff.; im Folgenden: chinEheG[↩]
- vgl. auch Süß in Rieck/Lettmaier Ausländisches Familienrecht [Stand: Dezember 2023] Volksrepublik China Rn. 13[↩]
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- Land- und Amtsgericht Düsseldorf: RA Wolfram Schlosser











