Mit der Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Dem zugrund lag ein Streit geschiedener Eheleute um die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der in der Ehezeit als Familienheim genutzten Immobilie. Das zunächst hiermit befasste Landgericht Aurich1 sowie in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Oldenburg2 haben den Rechtsstreit als allgemeine Zivilklage behandelt. Die gegen das Berufungsurteil gerichtet Nichtzulassungsbeschwerde des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof als nicht statthaft angesehen und verworfen:
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Vorinstanzen haben die Sache zu Unrecht als allgemeine Zivilsache und nicht als Familiensache behandelt. In Familiensachen ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur gegeben, wenn es – was hier nicht der Fall ist – in dieser Entscheidung zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz kann eine Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen.
Bei dem bisher als Zivilsache behandelten Verfahren handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht„). Damit sollten bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen3. Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, sodass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint4.
Gemessen daran ist hier vom Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen.
Das Verfahren steht nicht nur in einem – hier sogar unmittelbaren – zeitlichen Zusammenhang mit der kurz vor seiner Einleitung erfolgten Trennung und der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Rechtskraft der Scheidung der Eheleute. Auch inhaltlich stellt es sich als Begleiterscheinung der Beendigung der Ehe der Beteiligten dar. Der Ehemann verfolgt mit seinem Antrag das Ziel, die während der Ehezeit vorgenommene und aufgrund der Ehe mit der Ehefrau erfolgte Übertragung des Eigentums an seinem Hausgrundstück zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht rückgängig zu machen. Diese Streitigkeit über die Rückabwicklung der während der Ehezeit vorgenommenen Vermögensverschiebung auf die Ehefrau kann vom Scheitern der Ehe und der sich daraus ergebenden Frage, wie die in Bezug auf die Rechtsverhältnisse an dem ehemaligen Familienheim bestehende wirtschaftliche Verflechtung der beiden Ehegatten aufzulösen ist, nicht getrennt werden. Dies verdeutlicht auch die in § 4 Abs. 1 lit. d des notariellen Grundstückübertragungsvertrages vom 14.10.2014 enthaltene Widerrufsregelung, nach der sich der Ehemann unter anderem für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung das Recht vorbehalten hatte, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen. Der hier verfahrensgegenständliche Streit über die Verteilung des Erlöses aus dem freihändigen Verkauf des Hausgrundstückes, der aufgrund des Zwangsversteigungsbegehrens der G. Bank erforderlich geworden war, betrifft damit Fragen der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehegatten, die sich auch ohne äußere Einflüsse spätestens im Falle einer rechtskräftigen Scheidung gestellt hätten. Für den inhaltlichen Zusammenhang der verfahrensgegenständlichen Streitigkeit und der gescheiterten Ehe der Beteiligten spricht im Übrigen auch der schon in der Antragsschrift enthaltene Hinweis des Ehemanns auf den notariellen Ehevertrag der Beteiligten vom 11.12.2013 und die darin enthaltenen – und unter anderem das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffenden – Modifikationen der Zugewinngemeinschaft, aus denen der Ehemann ebenfalls herleiten will, dass der Resterlös aus dem Verkauf des Hauses nur ihm allein zustehen könne.
Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise Anwendung, wenn – wie hier – das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch in der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts besteht5.
Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen. Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel (hier: die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO) zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens (hier: wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG) nicht statthaft wäre. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbst dann, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung über die Zulassung deshalb abgesehen hat, weil es aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist6.
Gemessen hieran ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Formell richtig wäre es gewesen, wenn erstinstanzlich das Familiengericht durch Beschluss entschieden hätte und in zweiter Instanz ein Bundesgerichtshof für Familiensachen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht. Im Beschwerdebeschluss hätte das Oberlandesgericht gemäß § 70 FamFG zwar auch darüber entscheiden müssen, ob es die Rechtsbeschwerde zulässt. Ohne eine solche Zulassung wäre aber kein weiteres Rechtsmittel, insbesondere keine Nichtzulassungsbeschwerde, gegeben. Würde man also im vorliegenden Fall, in dem der Rechtsstreit fälschlich als Zivilsache behandelt und entschieden wurde, eine Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig erachten, so würde man dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eröffnen, das ihm bei richtiger Sachbehandlung nicht zustünde7. Ohne dass es darauf ankommen würde, hat eine mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde vergleichbare Entscheidung des zweitinstanzlichen Gerichts vorliegend auch bei der erfolgten Behandlung als Zivilsache stattgefunden. Das Oberlandesgericht hat sich als Berufungsgericht im Rahmen seines Urteils mit dem Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 ZPO und damit mit denselben Fragen beschäftigen müssen, wie sie für die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) von Bedeutung sind8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2024 – XII ZR 41/22
- LG Aurich, Urteil vom 13.09.2021 – 3 O 35/20[↩]
- OLG Oldenburg, Urteil vom 05.04.2022 – 2 U 233/21[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.08.2018 – XII ZB 312/18,FamRZ 2018, 1853 Rn. 11; und vom 28.02.2018 – XII ZR 87/17,FamRZ 2018, 839 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.08.2018 – XII ZB 312/18 FamRZ 2018, 1853 Rn. 13; und vom 12.07.2017 – XII ZB 40/17,FamRZ 2017, 1599 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.02.2018 – XII ZR 87/17,FamRZ 2018, 839 Rn. 13; und vom 02.09.2015 – XII ZB 75/13,FamRZ 2015, 2043 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.02.2018 – XII ZR 87/17,FamRZ 2018, 839 Rn. 14; und vom 02.09.2015 – XII ZB 75/13,FamRZ 2015, 2043 Rn. 22 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2018 – XII ZR 87/17 FamRZ 2018, 839 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2018 – XII ZR 87/17, FamRZ 2018, 839 Rn. 16[↩]
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