Die interne Teilung eines Anrechts nach § 10 VersAusglG erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt und muss deshalb Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen und dabei auch die für dieses Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung nennen. Setzt sich das Versorgungsanrecht (z.B. bei der Daimler AG) aus verschiedenen Bausteinen zusammen, so ist die Aufteilung des Ausgleichswertes auf die verschiedenen Bausteine im Tenor der gerichtlichen Entscheidung auszusprechen. Die interne Teilung muss Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnen und dabei auch die für dieses Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung nennen1.
Dagegen ist ein gesonderter Ausspruch der Kürzung des Versorgungsguthabens der ausgleichspflichtigen Person im Tenor nicht erforderlich. Die Kürzung des Versorgungsguthabens und die Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Bausteine ergibt sich bereits aus der Systematik der internen Teilung.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 UF 147/10
- Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 10[↩]










