Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Ein – durch Vereinbarung der beteiligten Ehegatten der Höhe nach festgelegter – an den Zielversorgungsträger im Wege der externen Teilung zu zahlender Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist eine externe Teilung durchzuführen, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG festgelegte Wertgrenze nicht überschreitet. Eine externe Teilung dieser Anrechte ist auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblichem Bezugsfaktor höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die Wertgrenze beträgt für das Jahr 2011 – ausgehend von einer Bezugsgröße von 2.555 € – 6.232 €.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG hat der Antragsteller als ausgleichsberechtigte Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Die Anforderungen an die gewählte Zielversorgung nach § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG sind bei einer berufsständischen Versicherung erfüllt, die in ihrer Satzung zusätzliche Versorgungsabgaben bis zu einer bestimmten Höhe gestattet, vgl. § 15 Abs. 4 VersAusglG.

Abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 VersAusglG wird im vorliegenden Fall nicht der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert – dieser beträgt hier 3.284,80 € – als an den Zielversorgungsträger zu zahlender Kapitalbetrag festgesetzt, sondern – entsprechend der Vereinbarung der beteiligten Ehegatten – ein Kapitalbetrag von (nur) 1.728 €. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend das Anrecht der Antragsgegnerin auf eine private Altersversorgung bei der Victoria Lebensversicherung AG verzichtet, soweit der Ausgleichsbetrag 1.728 € übersteigen würde. Die Antragsgegnerin hat den Verzicht angenommen. In Hinblick darauf, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Teilverzichts weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist das Familiengericht an diese – gemäß §§ 7 Abs. 2 VersAusglG, 127a BGB formell wirksame – Vereinbarung gebunden, §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG.

Der an den Zielversorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen.

Grundsätzlich ist der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen1. Mit der Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages soll dem im Gesetz vorgeschriebenen Gebot der Halbteilung Rechnung getragen werden2. Bei der externen Teilung wird der Versorgungsausgleich mit der Rechtskraft der Entscheidung vollzogen, § 224 Abs. 1 FamFG. In Hinblick darauf, dass sich der Ausgleichswert nach § 14 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit bezieht, während die Titulierung nach § 14 Abs. 4 VersAuslG erst später erfolgen kann, nimmt der Ausgleichsberechtigte nicht an den zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretenden Wertänderungen des Anrechts teil. Aus diesem Grund soll der zu zahlende Kapitalbetrag verzinst werden, um ein dem Grundsatz der Halbteilung gerecht werdendes Anrecht für den Ausgleichsberechtigten zu begründen.

Im vorliegenden Fall haben die beteiligten Ehegatten jedoch eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende, wirksame Vereinbarung über das im Wege der externen Teilung auszugleichende Anrecht der Antragsgegnerin auf eine private Altersversorgung getroffen. Der Antragsteller hat ausdrücklich auf den (teilweisen) Ausgleich dieses Anrechts – mit einem errechneten Ausgleichswert von 3.284,80 € – verzichtet, soweit der Ausgleichswert den Betrag von 1.728 € übersteigen würde. Die Antragsgegnerin hat den Teilverzicht angenommen. Eine Verzinsung dieses Betrags haben die Eheleute nicht vereinbart. Sie kann auch schon deswegen nicht durch das Gericht ergänzend angeordnet werden, weil eine Verzinsung zu einer – wenn auch nur geringfügigen – Überschreitung des durch die Versorgungsanstalt mit Schreiben vom 9.11.2011 akzeptierten Betrags führen würde, bis zu dem sie bereit war, als Zielversorgung zu fungieren.

Die beteiligten Ehegatten sind nicht daran gehindert, die Zinsen für den zu zahlenden Kapitalwert in ihre vertragliche Abrede einzubeziehen und (auch) insoweit vom gesetzlich vorgeschriebenen Halbteilungsgrundsatz abzusehen. Durch die neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich werden vielmehr die Dispositionsbefugnisse der Ehegatten im Versorgungsausgleich gestärkt3.

Bei dem Verzicht auf eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags handelt es sich vorliegend nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter, also zu Lasten des Zielversorgungsträgers.

Durch die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen dem ausgleichsberechtigten Antragsteller und dem Zielversorgungsträger das bereits bestehende Rechtsverhältnis erweitert. Der Ausgleichsberechtigte erhält durch richterlichen Gestaltungsakt weitere Rechte im Umfang des übertragenen Kapitalbetrages4. Dabei richtet sich die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses nach der geltenden Satzung des Versorgungsträgers, hier der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte5.

Der Verzicht auf eine Verzinsung des (vereinbarten) Ausgleichswertes führt vorliegend dazu, dass für den ausgleichsberechtigten Antragsteller (nur) ein Anrecht begründet wird, das mit diesem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich finanziert werden kann6. Dabei kann dahin stehen, ob der Verzinsungsvorgang beim Zielversorgungsträger ab Rechtskraft der Entscheidung oder ab Zugang der Kapitalzahlung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG7 beginnt. Jedenfalls findet eine Verzinsung für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nicht statt. Insoweit ist die Situation anders als bei der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI festgelegt ist, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. In diesem Fall nimmt das Anrecht ab Ehezeitende deswegen an der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts teil, sodass sich eine fehlende Verzinsung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken würde.

Vorliegend fehlt eine solche Regelung der „automatischen“ Teilhabe. Das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten Ziffer 1 wird nicht rückwirkend begründet (auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes), sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und der Zielversorgung für den als Kapitalbetrag zu leistenden Ausgleichswert ein Rechtsverhältnis begründet oder ausgebaut8. In Hinblick darauf, dass der Zielversorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten lediglich in Höhe des festgesetzten Kapitalbetrages ein Anrecht begründen muss, liegt keine Vereinbarung zum Nachteil des Zielversorgungsträgers vor.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2012 – 18 UF 347/11

  1. BGH FamRZ 2011, 1785; Borth, a.a.O., Rz. 612, Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage 2012, § 14 VersAusglG Rz. 8; Bergmann in: Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Stand 1.5.2012, § 14 VersAusglG Rz. 7; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 14 VersAusglG Rz. 26[]
  2. BGH FamRZ 2011, 1785[]
  3. vgl. Borth, a.a.O., Kap. 7 Rz. 906[]
  4. NK-BGB/Götsche, Familienrecht, 2. Auflage 2010, § 14 VersAusglG Rz. 18[]
  5. OLG Oldenburg Beschluss vom 07.02.2012 – 3 UF 171/11; NK-BGB/Götsche, a.a.O., § 14 VersAusglG Rz. 18[]
  6. vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 Tz. 23[]
  7. so Borth, a.a.O., Rz. 550, 1139[]
  8. Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 14 VersAusglG Rz. 24[]