Bei der externen Teilung eines aus Fondsanteilen bestehenden Anrechts kann der Ausgleichswert grundsätzlich in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden.
Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße des Anrechts (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG) entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs
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