Bei externer Teilung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung ist es nicht erforderlich, dass der Tenor des Beschlusses die Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts und die Durchführung seiner Teilung enthält.
Die Gegenansicht kann sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht mit Erfolg auf den Beschluss des BGH vom 26.01.20111 berufen. Die Gründe, weshalb im Fall der internen Teilung eines Anrechts im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsordnung zu benennen ist, treffen auf den vorliegenden Fall der externen Teilung nicht zu.
Bei der internen Teilung erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung zweckmäßig und geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen2.
Der Versorgungsausgleich durch interne Teilung begründet in der Regel erstmals ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger. Es versteht sich von selbst, dass dann auch festgestellt werden muss, wie dieses Rechtsverhältnis ausgestaltet ist.
Die Frage nach dem Inhalt des durch den Versorgungsausgleich begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Ausgleichsberechtigtem und Versorgungsträger stellt sich aber nicht, wenn – wie hier – der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten eine durch die Entscheidung zum Versorgungsausgleich definierte Leistung an den externen Versorgungsträger, hier die Versorgungsausgleichskasse, zu entrichten hat. Denn das Rechtsverhältnis zwischen Ausgleichsberechtigten und Versorgungsausgleichskasse richtet sich allein nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse.
Die Gegenansicht könnte deshalb nur dadurch gerechtfertigt werden, wenn die angefochtene Entscheidung auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausgleichsverpflichteten und dem Versorgungsträger in einer Weise gestalten würde, die der Klarstellung über die Grundlagen des Anrechts und seiner Teilung bedürfte.
In dieses Rechtsverhältnis greift der Versorgungsausgleich aber lediglich in der Weise ein, dass dem Ausgleichsverpflichteten ein Teil seines Anrechts entzogen wird.
Worin das Anrecht besteht und welche versicherungsmathematischen Regeln für das Anrecht gelten, unterliegt nicht der Gestaltung durch das Familiengericht. Das wird bei Betriebsrenten vielmehr ausschließlich durch den Arbeitsvertrag und die darin einbezogenen Versorgungszusagen bestimmt. Welche Regeln das sind, können Arbeitnehmer und Versorgungsträger ohne Rückgriff auf Entscheidungen des Familiengerichts feststellen.
Auch wenn der vom Versorgungsträger berechnete Ehezeitanteil und der daraus resultierende Ausgleichswert nicht gleichbedeutend mit der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung des Versicherungskapitals auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten sind, bedarf es keiner Entscheidung des Familiengerichts dazu, wie aus dem Anrecht der Ehezeitanteil errechnet und aus dem Ausgleichswert – in umgekehrter Richtung – die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ermittelt wird. Das weiß der Versorgungsträger auch ohne Entscheidung des Familiengerichts. Ohne diese Kenntnis wäre es ihm schon nicht möglich, den nach dem VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswert zu errechnen.
Auch wird nicht erst durch die Entscheidung des Familiengerichts bestimmt und gestaltet, nach welcher Teilungsordnung die Teilung der Versorgung zu erfolgen hat. Auch das können der Ausgleichspflichtige und der Versorgungsträger anhand des Arbeitsvertrages und der Satzungen der darin einbezogenen Versorgungen feststellen.
Eine eigenständige Begründung dafür, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch bei externer Teilung die Rechtsgrundlage der Versorgung und die für die Teilung der Versorgung maßgebliche Teilungsordnung benennen müsse, ist keiner der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu entnehmen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 15.07.20103 enthält dazu keine Begründung. Im Beschluss des Kammergerichts vom 23.08.20114 erschöpft sich die Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des BGH. Im Beschluss des OLG Dresden vom 08.09.20115 heißt es dazu lediglich, dass eine Bezugnahme auf die Satzungsregelungen bei der externen Teilung ebenso erforderlich sei wie bei der internen Teilung. Es müsse deutlich werden, welche Fassung der Versorgungsordnung das Gericht als geprüft zugrunde gelegt habe. dieses müsse für die Beteiligten nachvollziehbar sein.
Im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 04.10.20116, heißt es dazu, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung im Falle der externen Teilung ebenso wie im Fall der internen Teilung eine genaue Berechnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenen Versorgungsanrechts erfordere. Dieses sei geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 07.09.20117, heißt es, dass die beantragte Ergänzung des Tenors vorzunehmen gewesen sei, weil die externe Teilung ein richterlicher Gestaltungsakt sei und mit Rechtskraft der Entscheidung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und der Zielversorgung für den als Kapitalbetrag zu leistenden Ausgleichswert ein Rechtsverhältnis begründet werde. Das sei geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.
Soweit hier noch auf die konkret zugrunde gelegte Versorgungsordnung oder den konkreten Inhalt des zu schaffenden Anrechts abgestellt wird, führt der Antrag der Beschwerdeführerin ohnehin zu keiner weiteren Klarstellung. Zudem sollen die anzuwendenden Regelwerke nur in der bzw. deren „jeweils gültigen Fassung(en)“ herangezogen werden. Danach bleibt für die Beteiligten weiterhin unklar, welche Fassung der genannten Bestimmungen jeweils gelten sollen.
Im Ergebnis bedarf es für den externen Ausgleich von Anrechten mit dem Zielversorgungsträger Versorgungsausgleichskasse nicht der Konkretisierung des zu übertragenden oder zu begründenden Anrechts8.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 3 UF 171/11
- BGH, FamRZ 2011, S. 547[↩]
- BGH, a. a. O.[↩]
- AG Zweibrücken, Beschluss vom 15.07.2010 – 6 UF 122/10[↩]
- KG, Beschluss vom 23.08.2011- 17 UF 219/11[↩]
- OLG Dresden, Beschluss vom 08.09.2011 – 24 UF 0888/10[↩]
- OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.2011 – 13 UF 99/11[↩]
- OLG München, Beschluss vom 07.09.2011 – 30 UF 1379/11[↩]
- ebenso Eulering/Viefhues, Der reformierte Versorgungsausgleich – praktische Umsetzung durch Familiengerichte, FamRZ 2009, S. 1368 (1376) [↩]
Bildnachweis:
- Baby: Michal Jarmoluk











