Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache. Die Vergütung des Verfahrenspflegers, der noch nach den Bestimmungen des FGG bestellt worden war, erfolgt somit gem. § 50 FGG und nicht gem. § 158 FamFG.

Der Begriff des Verfahrens im Sinne von Art. 111bs. 1 FGG-RG schließt nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung das gesamte Gerichtsverfahren von der ersten bis zur letzten Instanz ein, so dass das Beschwerdeverfahren kein selbständiges Verfahren im Sinne dieser Bestimmung darstellt [1]. Dies gilt also auch dann, wenn das Beschwerdeverfahren erst nach dem 1.9.09 eingeleitet worden ist. Darüber hinaus besteht ein Gleichlauf von Verfahrens- und Kostenrecht [2]. Vor diesem Hintergrund wäre es daher systemwidrig, die Vergütung eines Verfahrenspflegers, der sonach noch nach den Bestimmungen des FGG bestellt worden ist, den Regeln des FamFG zu unterwerfen [3]. Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass hinsichtlich der Vergütung eine Übergangsregelung fehlt, so dass auch eine Verfahrenspflegerin, die nach dem 1. September 2009 als solche bestellt worden ist, darauf vertrauen kann, gemäß §§ 50, 67 Abs. 3 FGG abrechnen zu können und nicht als Verfahrensbeistand im Sinne von § 158 FamFG.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2012 – 18 UF 67/10
- vgl. Engelhart in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, Art. 111 FGG-RG RN 2; Prütting in Prütting-Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, Art. 111 RN 6 unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage 2009 vertretenen Auffassung aus Gründen der Praktikabilität; vgl. weiter BGH FamRZ 10, 639 ff. und 11, 100 ff. m.w.N.[↩]
- vgl. Schneider, FamGKG § 63 RN 14[↩]
- so richtig OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.9.2011 – 8 WF 96/11[↩]