Versorgungsausgleich mit einem verbeamteten Ehegatten

Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt1. Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits bei Ehezeitende dienstunfähig ist.

Versorgungsausgleich mit einem verbeamteten Ehegatten

Der Versorgungsausgleich ist in gesetzlicher Weise durch Quasi-Splitting durchzuführen, die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1587 b Abs. 4 BGB liegen nicht vor.

Beamten- und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht gemäß § 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB im Wege des Quasi-Splittings ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Versorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhandenen oder noch einzurichtendem Rentenversicherungskonto Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Aufteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlossen war2. Auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, ergab sich für den Gesetzgeber nicht die Pflicht, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln3. Eine Realteilung ist in der Dienstordnung der BGHW auch nicht vorgesehen.

Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1587 b Abs. 4 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll das Familiengericht den Ausgleich in anderer Weise regeln, wenn sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder wenn der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich wäre. Danach erlaubt das Gesetz die Anwendung der Bestimmung unter zwei Gesichtspunkten, die sich im Einzelfall allerdings überschneiden können4. Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Ausgleichsmechanismus unterliegt § 1587 b Abs. 4 BGB strengen Maßstäben. Die Vorschrift ist nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann5.

Ob sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken wird, ist aufgrund der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls festzustellen6. Der Versorgungsausgleich wirkt sich dann nicht aus, wenn vorherzusehen ist, dass der Berechtigte aus den übertragenen oder begründeten Anwartschaften nie eine Leistung beziehen wird, weil er auch mit Hilfe der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften die Wartezeit von fünf Jahren als Voraussetzung für den späteren Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllen kann und er auch keine Möglichkeit hat, die Rentenanwartschaften weiter auszubauen7. Für den Ehemann wird sich der Versorgungsausgleich hier jedoch mit Erreichen der Regelaltersrente schon deshalb auswirken, weil er bereits 61 Kalendermonate als Beitragszeiten erworben hat.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist für den Ehemann auch nicht unwirtschaftlich, obwohl er hierdurch keinen Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Denn hierfür müsste er neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten in den letzten 60 Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt haben (§ 43 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, sog. Drei-Fünftel-Belegung). Diese Voraussetzung kann der Ehemann nicht mehr erfüllen.

Unwirtschaftlich wäre der Versorgungsausgleich nur, wenn zwischen den für den Verpflichteten auftretenden Belastungen aus dem Verlust des Anrechts und dem wirtschaftlichen Vorteil des Berechtigten ein Missverhältnis entstehen würde8. Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete Anrechte abgeben muss, solange diese dem Berechtigten zugutekommen9. Ein Missverhältnis entsteht deshalb nicht etwa dadurch, dass gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten von Beamtenanwartschaften begründet werden, denn dies entspricht der gesetzlichen Wertung des § 1587 b Abs. 2 BGB. Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Anlegung dieser Maßstäbe grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. Ein für den Berechtigten wirksamer öffentlichrechtlicher Wertausgleich ist nicht bereits dann unwirtschaftlich, wenn sich eine wirtschaftlich vorteilhaftere Durchführung des Ausgleichs vorstellen lässt10.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das mit dem Versorgungsausgleich angestrebte Ziel einer Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die bei einem Beamten infolge der DreiFünftelRegelung grundsätzlich ausbleibenden Auswirkungen auf die Höhe der Invaliditätsversorgung bei Dienstunfähigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen Frühinvalidität in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche wirtschaftliche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein Beamter sei gegen das Invaliditätsrisiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfürsorge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (§ 36 Abs. 1 BeamtVG) gehöre. Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung seines Anspruchs auf Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 BeamtVG nicht gekürzt werde11.

An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren hat12, hält der Bundesgerichtshof fest. Allerdings ist im Schrifttum darauf hingewiesen worden, dass nicht generell davon ausgegangen werden könne, dass das Interesse des verbeamteten Ausgleichsberechtigten an der Erlangung eines Anspruchs auf Altersrente überwiege. Bei einem noch jungen Beamten, nach dessen Gesundheitszustand eine alsbaldige Dienstunfähigkeit zu erwarten stehe, könne eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein13. In diesem Fall verstärke sich der Unterschied zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung deutlich9. Ob eine solche Fallgestaltung anders zu beurteilen ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.09.2006 offen gelassen. Die Frage kann auch hier unbeantwortet bleiben.

Eine bei Ehezeitende bereits eingetretene Dienstunfähigkeit rechtfertigt jedenfalls keine andere rechtliche Beurteilung, wenn es sich bei dem Ausgleichsberechtigten nicht um einen noch jungen Beamten handelt.

Der Zweck des Versorgungsausgleichs, die Stärkung der eigenständigen sozialen Absicherung des Ausgleichsberechtigten, wird hier nicht verfehlt, wenn der Ehemann erst bei Erhalt der Altersrente von den begründeten Anwartschaften profitieren kann. Denn er ist durch die beamtenrechtliche Vollalimentation in Form des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit bereits ausreichend für die Invalidität abgesichert.

Es liegt auch keine wesentliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu pflichtversicherten Angestellten vor. Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde14. Der Zugang zur Invaliditätsversorgung wird in beiden Systemen unter völlig anderen Voraussetzungen eröffnet. Eine Dienstunfähigkeit kann nicht mit einer Erwerbsminderung gleichgesetzt werden. Sie wird statusbezogen beurteilt, nämlich dahingehend, ob der Beamte für die Anforderungen des ihm übertragenen Amtes vermindert leistungsfähig ist, wohingegen der Arbeitnehmer erst dann erwerbsgemindert ist, wenn sein Leistungsvermögen für jede denkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert ist14. Nicht jeder dienstunfähige Beamte ist damit auch erwerbsgemindert.

Hinzu kommt, dass der Beamte in dem Fall, in dem es an den persönlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente fehlt, beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zum Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich ungleich behandelt wird14. In rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht wird der Beamte ebenfalls nicht ungleich behandelt, da auch der Arbeitnehmer die Drei-Fünftel-Belegung erfüllen muss, um Erwerbsminderungsrente erhalten zu können.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass im vorliegenden Fall der Ehemann bei Ehezeitende 47 Jahre alt und seine Dienstunfähigkeit bereits bei Ehezeitende eingetreten war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Sachverhalt, der der früheren Bundesgerichtshofsentscheidung zugrunde lag15. Der Ehemann ist durch den Bezug seines Ruhegehaltes in Höhe von 1.994,60 € ausreichend sozial abgesichert. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass er nebenberuflich noch als Rechtsanwalt tätig ist und hieraus weitere Einnahmen erwirtschaftet.

Auch die Zeit, die der Ehemann bis zu dem Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abwarten muss, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Es liegt in der Natur des Versorgungsausgleichs, dass die Ehegatten erst bei tatsächlichem Bezug der gesetzlichen Rente von den übertragenen oder begründeten Anwartschaften profitieren können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2013 – XII ZB 101/09

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.03.1984 – IVb ZB 875/80, FamRZ 1984, 667; und vom 13.09.2006 – XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30[]
  2. BGH, Beschluss vom 13.09.2006 – XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30, 32 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2006 – XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30, 32[]
  4. BGH, Beschluss vom 09.03.1984 – IVb ZB 875/80, FamRZ 1984, 667[]
  5. BGH, Beschluss vom 13.09.2006 – XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30, 32; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 44[]
  6. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 531[]
  7. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 531; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 b Rn.20; Wick Versorgungsausgleich Rn. 187; MünchKomm-BGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b Rn. 52; Staudinger/Rehme BGB [2004] Rn. 116; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 b Rn. 46[]
  8. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 46; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 b Rn. 119[]
  9. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532[][]
  10. MünchKomm-BGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b Rn. 53[]
  11. BGH, Beschlüsse vom 13.09.2006 – XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30, 33 und vom 09.03.1984 – IVb ZB 875/80, FamRZ 1984, 667, 668[]
  12. Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 b Rn.20; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 b BGB Rn. 46; Rahm/Künkel/Klattenhoff Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Stand Februar 2001 V Rn. 321.2; MünchKomm-BGB/Dörr 5. Aufl. § 1587 b BGB Rn. 51; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 b Rn. 87; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rn. 45; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 b Rn. 118; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 532[]
  13. Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 b Rn. 282[]
  14. BGH, Beschluss vom 13.09.2006 – XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30, 33[][][]
  15. BGH, Beschluss vom 13.09.2006 – XII ZB 70/01, FamRZ 2007, 30 ff.[]